Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt K***, Inhaber des S***-V***, Graz, Steyrergasse 49, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei U*** V*** Karl R*** Gesellschaft mbH & Co, Graz, Laboratoriumstraße 33, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 310.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 4. August 1987, GZ 2 R 153, 154/87-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Juni 1987, GZ 6 Cg 241/87-3, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch über den Wert des von der Aufhebung betroffenen Streitgegenstandes dahin zu ergänzen, ob dieser Wert S 300.000,-- übersteigt oder nicht.
Text
Begründung:
Der Erstrichter wies den Antrag des Klägers ab, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, (a) den Titel "Feuerwehrchronik" für die von ihr herausgegebenen Verlagswerke zu verwenden und (b) zu behaupten, daß ihr seinerzeitiger Mitarbeiter, der nunmehr den S***-V*** innehat, die Unterlagen für diese "Feuerwehrchronik", die nun der S***-V*** herausgibt, mitgenommen habe, oder gleichsinnige Äußerungen zu gebrauchen. Das Rekursgericht, das diesen Beschluß in seinem Punkt a) bestätigte, hob ihn im Punkt b) unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, daß der von der Aufhebung betroffene Teil des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteige. Die Aufnahme des Rechtskraftvorbehaltes und dieses Streitwertausspruches erscheine erforderlich, weil die prozessuale Frage, wie weit das Gericht bei entsprechenden Parteienbehauptungen in einem Provisorialverfahren nach § 24 UWG die angebotenen Bescheinigungsmittel zu prüfen habe, über den Anlaßfall hinaus von weitreichender Bedeutung sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung wendet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten. Ob und wie weit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden.
Für die Frage der Zulässigkeit dieses Revisionsrekurses sind gemäß §§ 78, 402 Abs. 2 EO die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden.
Nach § 527 Abs. 2, letzter Satz, ZPO darf das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Im Hinblick auf den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von der Aufhebung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteige (§ 500 Abs. 2 Z 1, § 527 Abs. 1, letzter Satz, § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO), steht zwar fest, daß der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 ZPO unstatthaft ist. Ob aber das Rekursgericht das Rechtsmittel gegen seine Entscheidung nach § 502 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 ZPO für zulässig erachtet hat, ist seinen Aussprüchen nicht zu entnehmen. Dies ist aber von Bedeutung:
Übersteigt nämlich der Wert des Streitgegenstandes nicht S 300.000,--, dann hat sich die Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken; bei einem darüber gelegenen Streitwert ist sie dagegen auf alle Rechtsfragen zu erstrecken. Die Begründung des Rekursgerichtes für seinen Rechtskraftvorbehalt läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (§ 502 Abs. 4 Z 1, § 528 Abs. 2 ZPO) vor Augen hatte. Der Rechtskraftvorbehalt ersetzt aber den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof nach § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 527 Abs. 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an den Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 500 Abs. 2, § 526 Abs. 3, § 528 Abs. 2 ZPO (RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108). Da das Rekursgericht den notwendigen Ausspruch über die Streitwertgrenze von S 300.000,-- unterlassen hat, wird es diesen im Weg der Berichtigung (Ergänzung) seines Spruches nachzuholen haben (vgl. EvBl. 1984/15, ÖBl. 1986, 108).
Anmerkung
E12068European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00380.87.1103.000Dokumentnummer
JJT_19871103_OGH0002_0040OB00380_8700000_000