Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Peter M***, Inhaber eines Automobilmuseums, Stockerau, Theresia-Pampichlerstraße 34,
2.) P*** P*** Veranstaltungsgesellschaft mbH & Co KG, Wien 19., Bellevuestraße 41, beide vertreten durch Dr. Elisabeth Fechter-Petter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien
1.) Michael Ernst P***-P***, Angestellter, Salzburg, Paris-Lodron-Straße 22, 2.) PPR-P***, Public-Relation Gesellschaft mbH, Salzburg, Franz-Josef-Straße 30, die zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr. Fritz Oberrauch und Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Beseitigung und Zahlung von S 1.000,-- (Streitwert im Provisorialverfahren S 900.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 7. Juli 1987, GZ. 2 R 213/87-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Mai 1987, GZ. 13 Cg 121/87-9, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 18.551,12 (darin enthalten S 1.686,46 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Erstkläger betreibt ein Automobilmuseum; die Zweitklägerin ist eine Veranstaltungsgesellschaft. Die Kläger veranstalteten im April 1987 gemeinsam eine Show, in welcher der Schauspieler David H***, der durch die Fernsehfilm-Serie "Knight Rider" bekannt wurde, mit dem in dieser Serie verwendeten Filmauto K.I.T.T. - einem Pontiac Trans Am Firebird - auftrat. Für die Produktion dieser Fernsehfilm-Serie war eine größere Anzahl solcher Autos von einem auf die Herstellung von Filmautos spezialisierten Unternehmen umgebaut worden. Nach dem Abschluß der Filmarbeiten wurden diese Fahrzeuge veräußert. Der Erstkläger erwarb eines davon von jenem Unternehmen, das die Fahrzeuge für die Fernsehserie umgebaut hatte. Dabei wurde er darauf hingewiesen, daß er erforderliche Lizenzen zur öffentlichen Verwertung des Fahrzeuges vom Filmproduktionsunternehmen (U*** City Studios Inc.) erwerben müsse. Von diesem erfuhr er, daß sämtliche Rechte, wie Urheber-, Marken- und Handelsrechte an dem Film, dem Filmnamen und insbesondere am Filmauto dem Hauptdarsteller David H*** übertragen worden seien. Dieser Schauspieler übertrug in der Folge Lizenzrechte für die Verwertung des Filmautos in Österreich an die Kläger. Zur Veranstaltung von Konzerten dieses Schauspielers und zur Präsentation des Filmautos gingen die Kläger eine Arbeitsgemeinschaft ein. In einem an den Erstkläger gerichteten Fernschreiben bestätigte die M*** C*** OF A***
Inc., daß sie als Eigentümerin aller Handelsrechte an der Fernsehfilm-Serie "Knight Rider" dem David H*** die ausschließliche Lizenz erteilt habe, das Filmauto in natürlicher Größe bei dessen persönlichen Auftritten in Österreich während des Monates April 1987 auszustellen. David H*** bestätigte dem Erstkläger, daß er die einzige und alleinige Lizenz innehabe, den einzig und alleinigen K.I.T.T.-Wagen in Österreich im März und April 1987 herzuzeigen und auszustellen, und daß er diese Lizenz an den Erstkläger weitergegeben habe. Nach der Beendigung der Konzertserie übertrug David H*** den Klägern auch die Lizenz, das vom Erstkläger erworbene Auto weiterhin bei Ausstellungen zu präsentieren.
Der Erstbeklagte erwarb in den USA ein gleichartiges Fahrzeug, das ebenfalls für die Fernsehfilm-Produktion verwendet worden war, und zwar von einem anderen Handelsunternehmen als der Erstkläger. Er bot dieses Fahrzeug im eigenen Namen und im Namen der Zweitbeklagten, deren Angestellter er ist, für verschiedene Ausstellungen an. Im Rahmen der von der Zweitbeklagten veranstalteten Modellausstellungen "Modellbau 87" in Linz und Graz wurde das Fahrzeug des Erstbeklagten als K.I.T.T. aus der Fernsehfilm-Serie "Knight Rider" präsentiert und für diese Ausstellungen mit der Präsentation des Filmautos geworben. Für die Ausstellung des Filmautos hatten die Beklagten keine besonderen Rechte erworben. Anläßlich einer am 23. März 1987 von den Klägern veranstalteten Pressekonferenz, in der sie auch von den ihnen erteilten Lizenzen sprachen, erklärte der Erstbeklagte, daß er das Filmauto in den USA gekauft habe und nicht einsehe, warum er für dessen Präsentation in der Öffentlichkeit etwas zahlen solle. Auf Antrag David H*** erließ das Erstgericht zu
13 Cg 99/87 gegen den Erstbeklagten eine dem verfahrensgegenständlichen Verbot entsprechende einstweilige Verfügung, die in Rechtskraft erwachsen ist.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragten die Kläger, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung "jegliche Ankündigung der Ausstellung und die Ausstellung eines als K.I.T.T. bezeichneten Autos und die Ankündigung der Ausstellung und die Ausstellung eines dem K.I.T.T. gleichenden Autos sowie das Anbieten der Ausstellung des als K.I.T.T. (zu ergänzen: bezeichneten) und dem K.I.T.T. gleichenden Autos gegenüber Dritten" zu verbieten. Nur die Kläger seien vom berechtigten Schauspieler David H*** legitimiert worden, das Fahrzeug in Österreich zu Ausstellungszwecken zu verwenden; die Beklagten seien nicht berechtigt, ein dem Filmauto gleichendes Fahrzeug auf die gleiche Weise zu verwerten. Die Behauptung der Beklagten gegenüber der Öffentlichkeit und ihren Vertragspartnern, daß sie über den Original-K.I.T.T. verfügen und auch legitimiert seien, diesen zu präsentieren, sei unrichtig. Die Beklagten setzten diese Tätigkeit fort, obwohl sie dem Erstbeklagten auf Antrag des Schauspielers verboten worden sei. Die Ankündigungen der Beklagten seien wahrheitswidrig und geeignet, die Öffentlichkeit über die Originalität des Fahrzeuges in Irrtum zu führen. Die Beklagten verstießen daher gegen § 1 und § 2 UWG.
Der Erstbeklagte hat sich am Provisorialverfahren nicht beteiligt. Die Zweitbeklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages: Mit dem Vertrieb der bei der Fernsehserie verwendeten Filmautos seien mehrere Unternehmen in den USA beschäftigt gewesen. Es gebe nicht nur ein einziges Originalfilmauto; für die Produktion seien vielmehr 23 Exemplare hergestellt worden. Die Beklagten hätten nie angekündigt, den "Original-K.I.T.T." auszustellen. Ihre Werbebehauptung, im Rahmen der von ihr veranstalteten Ausstellungen auch einen K.I.T.T. aus der Fernsehfilm-Serie "Knight Rider" zu präsentieren, sei richtig. Durch den Verkauf des Fahrzeuges an den Erstbeklagten seien allfällige Rechte zur Präsentation verbraucht worden. Zwischen der Zweitbeklagten und der Zweitklägerin bestehe überdies kein Wettbewerbsverhältnis; die Zweitklägerin veranstalte Konzerte, die Zweitbeklagte hingegen diverse Ausstellungen.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung gegen beide Beklagten. Aus dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt leitete es rechtlich ab, daß nur die Kläger zur Ausstellung des Filmautos K.I.T.T. in Österreich berechtigt seien. Der Erstbeklagte habe sein Fahrzeug bei einem nicht autorisierten Unternehmen gekauft; er sei spätestens bei der Pressekonferenz vom 23. März 1987 darauf hingewiesen worden. Die Beklagten verstießen dadurch, daß sie ein Filmauto öffentlich präsentierten, ohne dazu berechtigt zu sein, gegen § 1 UWG. Zwischen den Streitteilen bestehe wegen ihrer gleichartigen Ausstellungstätigkeit ein aktuelles Wettbewerbsverhältnis.
Infolge Rekurses der Zweitbeklagten wies das Rekursgericht den gegen diese Beklagte gerichteten Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Auch das Rekursgericht bejahte das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen. Die Ankündigung der Beklagten "Weltsensation K.I.T.T. aus der amerikanischen TV-Serie Knight Rider" sei richtig, weil auch der Erstbeklagte ein bei der Produktion des Fernsehfilms verwendetes Auto erworben habe. Daher scheide ein Verstoß gegen § 2 UWG aus.
Der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Beklagten gegen § 1 UWG verstoßen hätten, weil sie das Filmauto öffentlich ausstellten, ohne dafür erforderliche Lizenzen erworben zu haben, könne jedoch nicht beigepflichtet werden. Ob der Verkäufer, der dem Erstbeklagten ein Filmauto verkauft habe, befugt war, dem Käufer derartige Rechte zu übertragen, könne dahingestellt bleiben, habe doch der Erstbeklagte auf dessen Verfügungsberechtigung vertrauen dürfen. Die Beklagten könnten daher kein Schutzrecht verletzen, auch wenn sie nachträglich erfahren hätten, daß sich der ursprüngliche Eigentümer und Inhaber der Rechte an dem Filmauto die Weitergabe der Rechte vorbehalten habe. Das Bescheinigungsverfahren habe nicht ergeben, daß der Erstbeklagte beim Kauf des Filmautos erfahren hätte oder hätte wissen müssen, daß mit dem Erwerb der Eigentumsrechte an dem Fahrzeug nicht auch das Recht zu dessen öffentlicher Ausstellung verbunden sei. Entgegenstehende Urheber- oder Markenschutzrechte seien weder behauptet noch bescheinigt worden. Die gegen den Erstbeklagten erlassene einstweilige Verfügung müsse jedoch unberührt bleiben, weil der Erstbeklagte kein Rechtsmittel dagegen ergriffen habe und die Beklagten nur einfache Streitgenossen seien. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Zweitbeklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Im Revisionsrekursverfahren ist nicht mehr strittig, daß der Erstbeklagte Eigentum an einem bei den Dreharbeiten verwendeten "Filmauto" erworben hat. Die Kläger wiederholen aber ihren Standpunkt, daß das Verhalten der Zweitbeklagten gegen § 2 UWG verstoße, ohne dies allerdings näher zu begründen. Soweit sie in ihrer Klage eine wahrheitswidrige Ankündigung darin erblickt haben, daß die Zweitbeklagte das Ausstellen des "Original"-Filmautos K.I.T.T. ankündigte, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die festgestellten Werbeankündigungen das Wort "Original" nicht enthalten. Darüber hinaus handelt es sich bei dem von der Zweitbeklagten ausgestellten Fahrzeug tatsächlich um ein Exemplar, das bei den Filmarbeiten verwendet worden ist. Von einer wahrheitswidrigen Ankündigung in dem Sinn, daß das von den Beklagten als "Filmauto" angekündigte Auto bei den Dreharbeiten gar nicht verwendet worden war, kann daher keine Rede sein.
Den Klägern ist allerdings zuzustimmen, daß die Mißachtung von Ausschließlichkeitsrechten einen Verstoß gegen § 1 und § 2 UWG bewirken kann, weil sich Wettbewerber, die solche Rechte mißachten, einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern, die diese Rechte respektieren und als Lizenznehmer eine Vergütung zahlen, verschaffen und durch ihre Handlungsweise vortäuschen, zur Benützung des ausschließlichen Rechtes befugt zu sein (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 821, Rz 562 zu § 1 dUWG). Die Kläger haben zwar behauptet, von dem dazu Berechtigten das Recht zur Ausstellung des Filmautos K.I.T.T. in Österreich erworben zu haben, aber nicht näher ausgeführt, an welchem Recht sie eine solche Lizenz erworben haben. Als mögliche Ausschließlichkeitsrechte kämen hier Patent-, Muster-, Urheber-, Namens-, Marken- und Ausstattungsrechte in Frage.
Das Tatsachenvorbringen der Kläger läßt aber nicht erkennen, gegen welches Ausschließlichkeitsrecht die Beklagten ihrer Meinung nach verstoßen haben sollen. Ansatzpunkte für das Vorliegen von Patent-, Muster-, Marken- und Ausstattungsrechten können dem Sicherungsantrag überhaupt nicht entnommen werden; auch ist nicht ersichtlich, wie weit durch das öffentliche Ausstellen eines Filmrequisits Rechte am Filmwerk verletzt worden sein sollten. Auf Grund welcher Umstände das Filmauto als Werk der bildenden Kunst anzusehen wäre, ist gleichfalls nicht behauptet worden. Für das Vorliegen eines Ausschließlichkeitsrechtes, dessen Verletzung sie als Verstoß gegen das UWG geltend machen, wären die Kläger behauptungs- und bescheinigungspflichtig gewesen. Diesem Erfordernis haben sie mit der bloßen Formalbehauptung, Lizenzrechte für das Ausstellen eines Filmautos von einem Berechtigten erworben zu haben, nicht entsprochen. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E12317European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00371.87.1103.000Dokumentnummer
JJT_19871103_OGH0002_0040OB00371_8700000_000