TE OGH 1987/11/3 11Os119/87

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef F*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, § 12, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 17.Juni 1987, GZ 32 Vr 2.658/86-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung angeordnet werden.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.September 1946 geborene Spengler Josef F*** des Verbrechens des

gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, § 12, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit von Oktober 1984 bis Jänner 1986 in Linz in insgesamt acht Fällen im Zusammenwirken mit anderen, zum Teil gesondert verfolgten Personen mehrere Versicherungsanstalten durch Vortäuschung von dem versicherten Risiko entsprechenden Schadensereignissen, indes die betreffenden Schäden an Kraftfahrzeugen absichtlich herbeigeführt worden waren, zur Leistung von Schadenersatz in der Gesamthöhe von rund 336.000 S verleitet zu haben, wobei er - ausgenommen in einem Fall - jeweils in der Absicht handelte, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer ausdrücklich auf die Ziffern 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Den Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages

"auf Einvernahme des Christian S*** ... zum Beweis

dafür, daß die PKW Renault Fuego und Ford Sierra von ihm an Frau H*** verkauft wurden, und zur Widerlegung der Aussagen H*** und W***, daß der PKW Renault Fuego dem F*** gehört hat, sowie zur Widerlegung der Aussage H***, daß der PKW Sierra der Zweitangeklagten gehört hat und sie den Versicherungserlös beim Renault Fuego zur Gänze und beim Ford Sierra zur Hälfte an F*** als Eigentümer übergeben hat" (Band III/ S 335 f dA).

Das Schöffengericht lehnte diesen Beweisantrag mit der Begründung ab,

"daß

a/ die Eigentumsverhältnisse an den jeweiligen bei den Versicherungsbetrügereien verwendeten Fahrzeugen mit dem Anklagevorwurf in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, dh der Umstand, daß ein Angeklagter nicht Eigentümer eines an einem fingierten Unfall beteiligten Fahrzeuges war, bedingt nicht, daß der Betreffende am vorgeworfenen Delikt nicht beteiligt war, bzw. selbst daran finanziell partizipierte;

b/ Kaufverträge wiederholt gefälscht wurden und die Hereinnahme bzw. der Ankauf von Fahrzeugen durch die Firma H*** laut Kaufvertrag nichts über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aussagt;

c/ der Zeuge selbst nach Darlegung des Verteidigers nichts dazu sagen kann, wie der Versicherungserlös beim Renault Fuego und beim Ford Sierra verwendet worden ist" (Band III/S 360 dA).

Inwiefern die vorstehend wiedergegebene Begründung des bekämpften Zwischenerkenntnisses am Beweisantragsthema vorbeigehen soll, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, bleibt offen, zumal das erkennende Gericht ohnedies davon ausging, daß die Verkaufserlöse in den drei vom Beweisantrag berührten Fällen vorweg der Mitangeklagten Ingrid H*** zuflossen (siehe Band III/S 384, 385, 386 dA).

Daß der Angeklagte durch das Unterbleiben der begehrten Beweisaufnahme in seinen Verteidigungsrechten auf eine Weise verletzt worden wäre, die Urteilsnichtigkeit nach der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO begründen könnte, ist daher nicht erkennbar.

Zu den Mängelrügen:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht in den Angaben der Mitangeklagten Ingrid H*** vor Polizei, Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung zum Urteilsfaktum A/a/1/ keine solche Divergenz, die eine gesonderte Erörterung in den Entscheidungsgründen erfordert hätte, zumal Ingrid H*** auch in der Hauptverhandlung bekundete, den (hier maßgebenden) Betrag von 10.000 S dem Angeklagten F*** erst auf dessen Verlangen ausgefolgt zu haben. Es entspricht auch der Aktenlage, daß Ingrid H*** mit der von ihr gegebenen Darstellung (nicht nur den Angeklagten F***, sondern) auch sich selbst belastete. Darin konnte aber vom Schöffengericht ein - wenn auch entferntes - Indiz für die Richtigkeit ihrer Angaben denkmöglich erblickt werden.

Zwar trifft zu, daß sich die vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogenen Angaben der Erstangeklagten H*** und des als Zeugen vernommenen (gesondert verfolgten) Albert P*** über das Vorgehen der Beteiligten im Schuldspruchfaktum A/a/2/ nicht in allen Einzelheiten decken. Sie stimmen jedoch in der entscheidenden Frage vollkommen überein, daß der Angeklagte F*** der Ingrid H*** genaue Anweisungen gab, wie sie ihr Fahrzeug lenken müsse, um die erwünschten Schäden herbeizuführen (Band III/S 327 und S 253 dA). Es bleibt daher ohne Bedeutung, ob auch Josef F*** die Fahrzeuge durch

"Touchieren" (zusätzlich) beschädigte. Aus der Aussage des Zeugen P*** über die Höhe des ihm zugekommenen Betrages

(4.000 S - Band III/S 253 dA) ist für die Frage der finanziellen Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten nichts zu gewinnen. Die Aktennotiz der "W*** A***-Versicherungsgesellschaft" vom 22.September 1986 enthält keinen eindeutigen Hinweis, daß die darin gegebene Beschreibung der Schadensursache ("H*** fuhr gegen einen Baum" - Band II/S 403 dA) auf Angaben des Erich R*** basiert. Aus dieser Aktennotiz kann daher auch nicht eine Divergenz zur Darstellung der Erstangeklagten begründetermaßen abgeleitet werden.

Auch die zu den Urteilsfakten A/a/5/ und 6/ erhobenen Einwände verfangen nicht. Denn das Erstgericht stützte hier die Feststellung einer finanziellen Partizipation des Beschwerdeführers am Betrugsgewinn nicht schlechthin auf die Aussage des Zeugen Manfred G***. Es stellte lediglich - logisch einwandfreie - Überlegungen an, die auf die (in der Beschwerdeschrift außer Betracht gelassene) Angabe dieses Zeugen gestützt werden, Josef F*** habe ihm erklärt, er solle "so viel Geld wie möglich herausholen" (siehe Band III/S 300 und S 397 dA).

Die Aussage des Zeugen P*** kann zum Nachweis einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung in bezug auf das Faktum A/c/2/ nicht ins Treffen geführt werden. Mit dieser Aussage befaßte sich nämlich das Schöffengericht, schenkte ihr aber insoweit keinen Glauben (Band III/S 394 dA).

Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen Feststellungen richtet, die zur Frage der Gewerbsmäßigkeit getroffen wurden, ist zu erwidern, daß dabei die wesentlichen Urteilsausführungen vernachlässigt werden. Erkennbar stützte sich die Tatsacheninstanz in diesem Punkt nämlich vor allem auf die Tatwiederholung, die Bekundung des Zeugen Josef S***, F*** habe als

Gegenleistung für die Überlassung eines "besseren Autos" von ihm "zwei Knaller" verlangt und den Umstand, daß "im wesentlichen sämtliche Zeugen (den Angeklagten) F*** als Triebfeder der jeweiligen Betrugshandlungen ansehen" (Band III/S 400 f dA). Die in der Hauptverhandlung verlesenen (Band III/S 361 dA) Angaben des Josef S*** vor der Polizei (Band II/S 469 ff dA) konnten hiebei, auch wenn dieser Zeuge nicht unmittelbar gehört wurde, zulässigerweise verwertet werden. Ein Verfahrensverstoß ist darin umso weniger zu erblicken, als nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles auf die Einvernahme dieses Zeugen (allgemein) verzichtet wurde (Band III/S 361 dA).

Was sonst noch unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO vorgebracht wird, erschöpft sich in einer unzulässigen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge hinwieder baut auf der Behauptung auf, der Angeklagte habe durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten nicht für sich, sondern für Ingrid H*** eine Einnahmsquelle erschließen wollen. Damit übergeht sie die gegenteilige Urteilsfeststellung (Band III/S 378, S 400 dA). Solcherart gelangt aber der materielle Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung (Mayerhofer-Rieder2, ENr. 30 zu § 281 StPO). Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß dem § 285 a Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E12444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00119.87.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19871103_OGH0002_0110OS00119_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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