TE Vwgh Beschluss 2005/9/14 2005/04/0132

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über den Antrag des P in W, vertreten durch Mag. Michaela Hämmerle und Mag. Andreas Hämmerle Rechtsanwälte GesbR in 8786 Rottenmann, Hauptplatz 111, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. April 2005, BMWA-67.100/5084- IV/10/2004, betreffend Bewilligung einer Bergbaustraße, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird keine Folge gegeben.

2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer bringt in seinem am 15. Juni 2005 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag vor, er habe sich seit März 2005 im Ausland befunden. Er sei von diesem Auslandsaufenthalt erst am 11. Juni 2005 zurückgekehrt und habe erst zu diesem Zeitpunkt vom angefochtenen Bescheid und der damit verbundenen Frist zur Ausführung der Beschwerde Kenntnis erlangt. Diese Abwesenheit stelle ein unvorhergesehenes Hindernis gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dar und habe den Beschwerdeführer an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde gehindert, wodurch er einen Rechtsnachteil erlitten habe.

In der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid sei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 26. April 2005 zugestellt worden.

2. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ist der Bevollmächtigte einer Partei an der Fristeinhaltung nicht gehindert, so muss sich die Partei das Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 46 Abs. 1 VwGG zurechnen lassen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. N.F. Nr. 9.226/A). Wird die Frist zur Einbringung der Beschwerde deshalb versäumt, weil der bevollmächtigte und beauftragte Vertreter die Entscheidung, ob die Beschwerde zu erheben ist, erst nach Befragung des - wie im Beschwerdefall sich im Ausland aufhaltenden - Beschwerdeführers treffen wollte, liegt ein Hindernis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 1993, Zlen. 93/12/0030, 0031, 0035).

3. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer nicht vor, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin wäre an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, sondern stützt seinen Antrag lediglich auf seine auslandsbedingte Abwesenheit, welche angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Vertreterin des Beschwerdeführers kein Hindernis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG darstellt.

Somit war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben.

4. Daher erweist sich aber die mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter einem nachgeholte Beschwerde als verspätet; die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 14. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040132.X00

Im RIS seit

12.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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