TE OGH 1987/11/3 10ObS121/87

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Hermann Wachtberger als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Renate H***, ohne Beschäftigung, 1030 Wien, Am Modenapark 8/9/15, vertreten durch Dr. Karl Hans Schaumüller, Rechtsanwalt in Wien, wieder die beklagte Partei P*** DER A***

(Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juni 1987, GZ 32 Rs 77/87-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 7. November 1986, GZ 6 C 99/86-22 (nunmehr 6 Cgs 99/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt die Revision nur deshalb, weil die in ihrer Berufung als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügte Nichtdurchführung eines Arbeitstests vom Berufungsgericht nicht als wesentlicher Verfahrensmangel gewertet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 22/106; ÖBl. 1984, 109; EFSlg 49.387 uva.) können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht als wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um ein vom Untersuchungsgrundsatz beherrschtes familienrechtliches Verfahren handelt.

Der erkennende Senat hat in seiner bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 6. Oktober 1987, 10 Ob S 23/87, dargelegt, daß die genannte Ausnahme auf Sozialrechtssachen, in denen der Untersuchungsgrundsatz nicht gilt, nicht ausgedehnt werden kann.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E12413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00121.87.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19871103_OGH0002_010OBS00121_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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