Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heimo W***, Angestellter, Wolfsberg, Reding 286, vertreten durch Dr. Siegfried Schüssler, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagte Partei S*** Sieb- und Offsetdruck Gesellschaft mbH & Co KG, Kühnsdorf, Seebach 6, vertreten durch Dr. M. Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 72.749 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 1987, GZ 8 Ra 8/87-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Völkermarkt vom 11. April 1986, GZ Cr 29/85-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG), wobei allerdings die vom Berufungsgericht unter anderem zitierte Entscheidung Arb. 9.092 keine der hier relevanten Rechtsfragen betrifft. Ergänzend sei bemerkt, daß von der gemäß § 1298 ABGB behauptungs- und beweispflichtigen beklagten Partei nicht einmal vorgebracht wurde, daß sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Bezahlung des Gehalts verhindert gewesen wäre. Der Mangel an Geldmitteln entschuldigt im übrigen nicht eine Verzögerung der Gehaltsauszahlung (vgl. Martinek-Schwarz, Angestelltengesetz6, Anm. 17 zu § 26). Keine Rede kann aber auch davon sein, daß die Auszahlungsverzögerung bloß einen Tag gedauert hätte, wurde doch das Gehalt für Mai 1985 nicht wie üblich bis längstens 10. Juni, sondern erst am Nachmittag des 24. Juni 1985 gezahlt. Schließlich ist es auch ohne Bedeutung, daß der Kläger am 24. Juni 1985 bereits zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr austrat, weil die Zahlung - in Form der Deckung des Kontos, von dem der Kläger sein mit (ungedecktem) Scheck beglichenes Gehalt erhalten sollte - ohnehin nicht bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist (24. Juni 1985, mittags) erfolgte. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E12377European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00119.87.1104.000Dokumentnummer
JJT_19871104_OGH0002_009OBA00119_8700000_000