Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, zum Teil als Beteiligte nach § 12 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T*** und Hans Wilhelm H***, über
die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Wolfgang G***, Rudolf H*** und Johann R***, sowie über die Berufung des Angeklagten Wilhelm L*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 10.Juli 1986, GZ 7 Vr 1301/81-1058, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I/ Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf H*** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch dieses Angeklagten und gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO überdies im Schuldspruch des Angeklagten Wilhelm L*** (Punkte B/IV/1 und 2 des Urteilssatzes) sowie demzufolge auch in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Rudolf H*** und Wilhelm L*** auf diese Entscheidung verwiesen.
II/ Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G*** und Johann R***, soweit sie auf formelle Nichtigkeitsgründe gestützt sind, sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Wilhelm H*** werden zurückgewiesen.
III/ Über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G*** und Johann R***, soweit sie materielle Nichtigkeitsgründe geltend machen, sowie über die Berufungen der Angeklagten Wolfgang G*** und Johann R*** wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für welchen sich der Oberste Gerichtshof in Ansehung der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und Dkfm. Horst T*** auch die Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO vorbehält. IV/ Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Hans Wilhelm H*** die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G***, Hans Wilhelm H***, Wilhelm L***, Rudolf H*** und Johann R*** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB - T***, G***, H***, L***, H*** und R***
"als Beteiligte nach § 12 StGB" - schuldig erkannt. Dem Inhalt der betreffenden Schuldsprüche zufolge haben die Genannten in Eisenstadt und anderen Orten Österreichs in den Jahren 1979 bis 1981 der Firma "W*** O*** Gemeinnützige Baugenossenschaft, reg. Gen.m.b.H." (im folgen kurz: "WBO") einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei sie durch die Tat einen 100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten:
A/ Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** als Obmann des Vorstandes der "WBO" unter wissentlichem Mißbrauch der ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, indem er durch deren Interessen zuwiderlaufende Dispositionen jeweils ohne Gegenleistung den Abgang von Geldbeträgen aus dem Vermögen der "WBO" veranlaßte oder Verbindlichkeiten für die "WBO" einging:
I/ in der Zeit von Mitte 1979 bis Mitte 1981 in Teilbeträgen insgesamt zumindest 13,800.000 S zum Zwecke privater Vermögensbildung für sich und Dkfm. Horst T***;
II/ am 24. und 25.September 1980 drei Beträge in der Höhe von 1,238.000 S, 67.000 S und 22.147 S durch Finanzierung des privaten Erwerbs von Geschäftsanteilen an der Firma "S*** F*** S*** W***" sowie an der Firma "G*** Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungs Ges.m.b.H." für sich selbst und für Dkfm. Horst T***;
III/ in der Zeit von April 1980 bis Herbst 1981 in der Höhe von insgesamt zumindest 8,646.680,08 S durch Finanzierung der Errichtung eines "Freizeit- und Sportcenters" in Neudörfl an der Leitha zugunsten des Sportvereins "U*** N***";
IV/ am 9.Juni 1980 500.000 S an die Firma "R*** Baustoffe, Baumeister- und Zimmermeister" unter dem Vorwand der Zahlung von tatsächlich nicht geleisteten Bauarbeiten dieser Firma für die "WBO";
V/ am 11.September 1981 1,031.450 S an die Firma "T*** Entwicklungs- und Forschungs Ges.m.b.H." unter dem Vorwand einer Vorauszahlung für künftige Warenlieferungen oder Dienstleistungen durch diese Firma;
von Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** insgesamt zu verantwortender
Schaden: zumindest 25,305.277,08 S;
B/ Dkfm. Horst T***, Wolfgang G***, Hans Wilhelm
H***, Wilhelm L***, Rudolf H*** und Johann R***
dadurch, daß sie Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** in Kenntnis dessen Befugnismißbrauches dazu bestimmten, die im folgenden bezeichneten bzw. beschriebenen Tathandlungen zu den in diesem Zusammenhang angeführten Zeiten und bei den sich hiebei ergebenden Gelegenheiten in dem im folgenden näher beschriebenen Umfang auszuführen, oder sonst zu deren Ausführung beitrugen:
I/ Dkfm. Horst T*** als leitender Angesteller der "WBO", indem er die unter Punkt A beschriebenen Tathandlungen mitplante und die zur Auszahlung der dort angeführten Geldbeträge aus dem Vermögen der "WBO" bzw. entstandenen Verbindlichkeiten für die "WBO" erforderlichen Verfügungen der Geschäftsführung vorbereitete oder zur Durchführung brachte;
von Dkfm. Horst T*** insgesamt zu verantwortender Schaden:
zumindest 25,305.277,08 S;
II/ Wolfgang G*** als Leiter der Filiale der "B*** F*** A*** UND W*** AG" in Eisenstadt, indem er vorerst Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. Horst T*** gegenüber seine Bereitschaft bekundete, für die den Interessen der "WBO" abträglichen Geschäfte erforderliche Transaktionen, insbesondere die für den unter Punkt A/I/ beschriebenen Zweck erforderlichen Tathandlungen, in dem von ihm geleiteten Bankinstitut abwickeln zu lassen, und in der Folge die zur Schaffung der privaten Sparguthaben durch Entfremdung eines Gesamtbetrages von 13,800.000 S aus Mitteln der "WBO" nötigen Geschäftsvorgänge überwachte oder zum Teil selbst vornahm; III/ Johann R*** und Hans Wilhelm H***, indem sie
jeweils nach vorheriger Absprache mit Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und auch mit Dkfm. Horst T*** den Abgang folgender Geldbeträge aus dem Vermögen der "WBO" mitbewirkten:
1./ Johann R*** durch Verlangen und Annehmen der zu Punkt A/IV/ angeführten Zahlung von 500.000 S unter Vorlage von Scheinrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen seiner Firma an die "WBO";
2./ Hans Wilhelm H*** als Geschäftsführer der Firma "T*** Entwicklungs- und Forschungs GesmbH" durch Annahme des unter Punkt A/V/ angeführten Geldbetrages von 1,031.450 S und dessen Weitergabe an Dipl.Ing. Dr. Ernst R***;
IV/1/ Rudolf H*** als Mitglied des Aufsichtsrates der "WBO" und 2/ Wilhelm L*** als Obmann des Sportvereines "U*** N***", indem sie das Projekt der unter Punkt A/IV/ (richtig A/III/) beschriebenen Anlage sowie die Finanzierung deren Errichtung aus Mitteln der "WBO" in der Höhe von insgesamt 8,646.680,08 S vorerst mitplanten und sodann den Baufortschritt vorantrieben; V/ Wolfgang G*** überdies im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem diesbezüglich abgesondert verfolgten Beteiligten Dkfm. Horst T*** zur Ausführung von dem in diesen Fällen ebenfalls abgesondert verfolgten Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** unter wissentlichem Mißbrauch seiner ihm als Obmann des Vorstandes der "WBO" durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen und sie zu verpflichten, dadurch begangenen strafbaren Handlungen, daß er (Dipl.Ing. Dr. Ernst R***) durch den Interessen der "WBO" zuwiderlaufende Verpfändung von Sparbüchern der "WBO" zwecks Besicherung von Krediten nachgenannter Firmen, nämlich
a/ am 20.Februar 1980 des Sparbuches Nr. 381-10.796-5 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S und des Sparbuches Nr. 381-10.798-1 mit einem Kapitalstand von 500.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "C*** Management und Beteiligungs Ges.m.b.H."; b/ am 3.Juli 1980 des Sparbuches Nr. 38.120-108-848 mit einer Einlage von 4,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "W*** Handels Ges.m.b.H.", wobei am 17.April 1981 das Sparbuch samt aufgelaufenen Zinsen zur Kreditabdeckung verwendet wurde; c/ am 3.Juli 1980 des Sparbuches Nr. 38.120-108-82 mit einer Einlage von 7,000.000 S zur Besicherung eines Kredites zugunsten der Firma "K*** & Co", wobei das Sparbuch am 10.März 1981 samt aufgelaufenen Zinsen zu Lasten der "WBO" aufgelöst wurde;
d/ am 21.August 1980 des Sparbuches Nr. 38.120-108-856 mit einem Kapitalstand von 1,000.000 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "R*** Grundstücks- und Vermögensverwaltungs Ges.m.b.H.";
e/ im September 1980 des Sparbuches Nr. 38.120-109-518 mit einem Kapitalstand von 827.133,28 S zur Besicherung eines Kredites der Firma "Hans Günther K*** Ges.m.b.H.";
der "WBO" einen Vermögensnachteil zufügte, indem Wolfgang G*** jeweils nach vorheriger Absprache mit Dipl.Ing. Dr. Ernst R*** und auch mit Dkfm. Horst T***, an diesen die "WBO" schädigenden Geschäften mitwirkte, und zwar in seiner unter Punkt B/II/ angeführten Eigenschaft nach vorheriger Zusage seiner dort beschriebenen Bereitschaft die unter Punkt B/V/ bezeichneten Sparbücher der "WBO" als Pfänder, und in der Folge auch den Erlös der überdies unter seiner Mitwirkung erfolgten teilweisen Auflösung solcher Sparbücher annahm;
von Wolfgang G*** insgesamt zu verantwortender Schaden:
28,127.133,28 S.
Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***, Dkfm. Horst T***, Wolfgang G***, Hans Wilhelm H***, Rudolf H*** und Johann R*** mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, wobei Dipl.Ing. Dr. R*** die Z 5, 9 lit. a und 9 lit. b, Dkfm. T*** die Z 5 und 9 lit. b, G*** die Z 4, 5, 9 lit. a und 10, H*** die Z 5, H*** gleichfalls die Z 5 und R*** die Z 5, 9 lit. a, 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend machen. Darüber hinaus haben die Angeklagten G***, H*** und R*** sowie der Angeklagte Wilhelm L*** Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Zu dem vom Angeklagten Wolfgang G*** geltend
gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO:
Der Angeklagte G*** erblickt zunächst eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte in der Nichtzulassung von Fragen in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nur vor, wenn die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch ein gegen den Antrag des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis erfolgte. Nur die Entscheidung des Gerichtshofes nicht aber eine prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden stellt sich als ein Zwischenerkenntnis im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO dar (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 4, 6 und 7 zu § 281 Z 4). Eine solche Entscheidung zu begehren, hat aber der Beschwerdeführer unterlassen, sodaß es schon an der, nach dem Gesetz erforderlichen formellen Voraussetzung der Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes fehlt.
Der Beschwerdeführer erblickt den genannten Nichtigkeitsgrund ferner in der Ablehnung seines Beweisantrages auf (ergänzende) Beiziehung eines Sachverständigen für das kaufmännische Rechnungswesen und für das Bauwesen (HV-Protokoll Band 65, S 771, 775, 777, 849; im folgenden kurz: HV S). Dem Sachverständigen sollten Erhebungen darüber aufgetragen werden, ob nicht Ausgaben der "WBO", welche im Rechnungswesen dieser Genossenschaft als ungeklärt aufschienen, und welche auch bisher keinem Zahlungsvorgang zugeordnet werden konnten, dennoch im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens getätigt worden sind, wobei Zahlungsempfänger und Zahlungszweck unter Einbeziehung aller Vertragspartner der "WBO" ermittelt werden sollten, welche an Baustellen tätig waren, bei denen die "WBO" nicht die Bauleitung innehatte.
Mit diesem Begehren sollte somit das Gericht zur Anordnung von Ermittlungen veranlaßt werden, um die Frage zu klären, ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, die allenfalls gegen Untreuehandlungen zum Nachteil der "WBO" in dem vom Erstgericht angenommenen Umfang sprechen könnten. Es handelt sich somit um einen Erkundungsbeweis, den das Schöffengericht ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten ablehnen konnte (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 88 bis 90 zu § 281 Z 4).
Zu dem vom Angeklagten Dipl.Ing. Dr. Ernst R***
geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO:
Der Erstangeklagte bekämpft in seiner Mängelrüge den Schuldspruch Punkt A/I/ des Urteilssatzes, indem er die Tragfähigkeit der vom Erstgericht aus einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse abgeleiteten Schlußfolgerung auf seine Täterschaft bestreitet und insbesondere der Sache nach vorbringt, daß die Beteiligten Dkfm. T*** und G*** durch die Beweisführung weit stärker belastet worden seien, deren deliktisches Handeln somit ohne seine Mitwirkung durchaus in Betracht komme, weshalb die gegenteilige Urteilsannahme unzureichend begründet sei. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß sein vom Erstgericht gewürdigtes Zusammenwirken mit Dkfm. T*** bei einer Vielzahl anderer zum Nachteil der "WBO" begangener Untreuehandlungen eine logisch und empirisch einwandfreie Grundlage für die Feststellung gemeinsamen Vorgehens auch beim gegenständlichen Faktenkomplex darstellt. Die vom Erstgericht festgestellten zusätzlichen Belastungsumstände gegen Dkfm. T*** und G*** lassen keinen Schluß auf das Fehlen eigener deliktischer Handlungen des Beschwerdeführers zu. Denn die von ihm aufgezeigten Beweisergebnisse bieten keinen Hinweis, daß die befugniswidrigen Verfügungen über "WBO"-Geld ohne sein Wissen erfolgte, weshalb gezielte Urteilserörterungen in dieser Richtung nicht erforderlich waren. Mit der Darlegung der bloßen Möglichkeit aus den Beweisen noch andere, den Angeklagten Dr. R*** nicht belastende Schlüsse zu ziehen, wird aber kein formaler Begründungsmangel prozeßordnungsmäßig aufgezeigt, sondern die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in unbeachtlicher Form kritisiert.
Soweit in der Mängelrüge die auch in der Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO) vorgebrachten Argumente, die für eine Doppelverurteilung (A/I/ des Urteilssatzes) sprechen, wiederholt werden, wird hiezu bei der Behandlung der Rechtsrüge im Gerichtstag Stellung genommen werden.
Zu dem vom Angeklagten Dkfm. Horst T*** geltend
gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO:
Die Mängelrüge dieses Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch B/I/ in bezug auf den Beitrag zur Untreue des Erstangeklagten; Faktum A/1/ des Urteilssatzes. Er macht Undeutlichkeit und unzureichende Begründung des Urteils geltend. Welche für die Beurteilung des strafbaren Verhaltens dieses Angeklagten als Beitrag zu den unter Punkt A/1/ angeführten Untreuehandlungen des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** mit einem Schadensbetrag von 13,8 Mio S entscheidende Tatsachen sich aus dem Urteil nicht mit Bestimmtheit ergeben, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Im Ergebnis versucht der Beschwerdeführer nachzuweisen, daß die Annahme einer Beitragstäterschaft ebenso wie die Herkunft der eingezahlten Geldbeträge aus den Mitteln der "WBO" unzureichend begründet seien. Dabei übergeht er aber, daß das Erstgericht seine Feststellungen (ON 1058 Urteil Seiten 58 bis 67; im folgenden kurz: US), daß Dkfm. T*** gemeinsam mit dem Erstangeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und unter Mitwirkung des Angeklagten G***
13,8 Mio S aus dem Vermögen der "WBO" entzogen und zu ihren Gunsten auf Sparbücher, lautend auf den Überbringer, eingezahlt und zum Teil auch behoben haben, sehr ausführlich begründet hat (US 171 ff, insbes. S 229 ff im Zusammenhalt mit S 49 ff und 129 ff). Im übrigen betreffen auch die Ausführungen in der Mängelrüge die in seiner Rechtsrüge ausgeführten Problematik der behaupteten Doppelverurteilung, auf die im Gerichtstag eingegangen werden wird. In Ansehung der beiden ersten Angeklagten liegen somit die relevierten formellen Nichtigkeitsgründe nicht vor.
Zu dem vom Angeklagten Wolfgang G*** geltend
gemachten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO:
Der Angeklagte G*** rügt, daß sein Schuldspruch
(Urteilsfakten B/II/ und B/V/) unvollständig, widersprüchlich, unzureichend und aktenwidrig begründet sei.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO haftet einem Urteil jedoch nur an, wenn der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z 4 und 5 StPO) mangelhaft begründet ist. Entscheidende Bedeutung kommt den Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebend sind, die somit entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (§ 270 Z 4 und 5 StPO; Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 5 ENr. 26). Soweit sich somit die Mängelrüge auf Tatsachen bezieht, die keinen entscheidungswesentlichen Umstand betreffen, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Das Schöffengericht hat festgestellt, daß die Beitragshandlung des Angeklagten G*** darin bestand, daß er nach vorheriger Absprache mit Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** seine Bereitschaft bekundete, die für die Untreuehandlungen erforderlichen Transaktionen in der von ihm geleiteten Bankfiliale abwickeln zu lassen, wobei er insbesondere die zur Schaffung der privaten Sparguthaben in der Höhe von 13,8 Mio S aus Mitteln der "WBO" nötigen Geschäftsvorgänge überwachte und zum Teil selbst vornahm (B/II/) und an der Verpfändung von Sparbüchern teilnahm. Teilweise hat er auch an der Auflösung solcher Sparbücher (im Werte von über 14 Mio S) mitgewirkt und den Erlös übernommen (B/V/). Es kommt dabei keiner entscheidenden Bedeutung zu, ob der Angeklagte G*** von den einzelnen Untreuehandlungen des Dipl.Ing. Dr. R*** durch eine vorangegangene Information seitens des Dkfm. T*** oder durch eigene Erkenntnis wußte und ob er an jeder einzelnen von seinem Vorsatz umfaßten Transaktion persönlich teilnahm. Daß er nur zu einem Teil aktiv an der Einzahlung von Geldern bzw. Abhebung von Scheckbeträgen bzw. an der Verpfändung von Sparbüchern mitgewirkt hat, wurde vom Erstgericht ohnehin angenommen.
Von einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe kann nur gesprochen werden, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung erörterte entscheidende Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände mit Stillschweigen übergeht oder nicht würdigt, sofern die betreffenden Verfahrensergebnisse für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, und bei ihrer Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar wäre. Hingegen liegt keine unvollständige Begründung vor, wenn aus den Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden können, als das Erstgericht ohne Verletzung der Denkgesetze daraus abgeleitet hat. Soweit der Beschwerdeführer somit aufzeigt, daß auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Schlüsse möglich wären, wird lediglich in einer unzulässigen und damit unbeachtlichen Weise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft.
Schließlich ist eine sachbezogene Erledigung jener Beschwerdeeinwände, die nicht hinlänglich konkretisiert sind, nicht möglich.
Als Unvollständigkeit der Urteilsbegründung wird zunächst gerügt, daß sich das Erstgericht nicht mit den Aussagen der Zeugen Walter H*** und Helmut S*** auseinandergesetzt habe. Aus diesen Aussagen ergibt sich jedoch nur, daß der jeweilige Beamte der B*** F*** A*** UND W*** AG ("B***"), Filiale Eisenstadt, der einen Scheck zur Einlösung übernahm, lediglich zu prüfen hatte, ob der Scheck unterschrieben und kontenmäßig gedeckt war. Die Vornahme dieser formalen Kontrolle wurde durch eine interne Paraphe auf dem Scheck bestätigt (HV-Protokoll S 568 und 608 f). Diese allgemeine Schilderung der Vorgänge bei Scheckeinlösungen in der Filiale Eisenstadt der "B***" steht mit den maßgeblichen Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte G*** verabredungsgemäß für die Anlage des von der "WBO" entzogenen Geldes in Form von Sparguthaben und Kassenobligationen gesorgt und die erforderlichen Geschäftsvorgänge überwacht hat (US 9 f, 12 bis 15, 59, 61 ff, 65 ff), keineswegs in Widerspruch.
Wenn auch die Zentrale täglich über die Geschäftsvorgänge informiert wurde (Zeuge Walter H***, HV-Prot. S 568), schließt eine solche Information keineswegs Straftaten zum Nachteil der" WBO" aus, sodaß sich das Erstgericht auch mit diesem Teil der Aussage des Zeugen nicht näher befassen mußte.
Das gilt auch für die Verantwortung des Angeklagten G***, daß es laufend Revisionen der Filiale gab (HV S 67), und daß die Kredite an die Firmen K*** & Co, W*** Handels GmbH, C*** Management und Beteiligungs GesmbH, R*** Grundstück- und Vermögensverwaltung GesmbH und Hans Günther K*** GesmbH erst nach Information und Genehmigung durch die Zentrale der "B***" in Wien ausbezahlt wurden.
Der Angeklagte G*** hat selbst zugegeben, gelegentlich "WBO"-Schecks entgegengenommen und auch Blankoschecks der "WBO" ausgefüllt zu haben (HV S 47 f) und in einem Fall - es handelt sich um einen "WBO"-Scheck der "B***" Nr. 793397 - mit dem fingierten Namen "M***" giriert zu haben (HV S 44, US 199). Mit der Aussage der in der Beschwerde angeführten Zeugen Brigitte R*** (HV S 602), Heribert G*** (HV S 605), Helmut S*** (HV S 608), Doris S*** (HV S 611), Sissy R*** (HV S 643 f), mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, weil es aufgrund des Gutachtens des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung zu der hinreichend begründeten Überzeugung kam, daß Schrifturheber der Girounterschriften auf mehreren Schecks der Angeklagte G*** war (US 188 f). Dieser Feststellung stehen aber die Aussagen der genannten Zeugen, die die Schrift bzw. Paraphen des Angeklagten G*** auf den Schecks - entgegen dem Beschwerdevorbringen - teilweise erkannt haben, nicht entgegen. Auch die in der Beschwerde zitierte Meinung des Zeugen Dr. A***, daß ein Sparbuch in Millionenhöhe in der Filiale allgemein bekannt sein mußte, war nicht erörterungsbedürftig, weil dieser Aussage nicht entnommen werden kann, daß die Kenntnis von der Existenz eines solchen Sparbuches auch die Kenntnis von Straftaten im Zusammenhang mit diesem Sparbuch umfaßt.
Das Erstgericht hat nicht als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte bei allen inkriminierten Vorgängen in der Bankfiliale anwesend war. Es mußte sich daher auch mit seiner Verantwortung, daß er bis zu 40 % seiner Freizeit im Außendienst verbrachte (HV S 64), nicht befassen.
Für die Beurteilung der Beitragstäterschaft des Angeklagten
G*** ist es ohne Bedeutung, ob auch bei der Ö***
L*** AG, Filiale Wr. Neustadt, und beim R***
B*** Schecks mit Phantasienamen giriert wurden, und ob auch bei der erstgenannten Bank "WBO"-Sparbücher zugunsten R***-Firmen verpfändet wurden. Im übrigen hat das Erstgericht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keineswegs übergangen, daß auch bei anderen Banken "WBO"-Schecks, die zum Teil mit unleserlichen Paraphen giriert waren, mißbräuchlich eingelöst wurden (US 194, 196, 203 f, 235 f).
Das Schöffengericht hat aus den festgestellten Vorgängen bei der "B***", und dem immensen Ausmaß des Schadens den Schluß gezogen, daß es für die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** notwendig war, einen Vertrauensmann in der Person des Bankfachmanns und Leiters der Filiale der "B***" in Eisenstadt zu haben und G***, der enge Beziehungen zu Dkfm. T*** seit der Schulzeit hatte, im wesentlichen über alle Hintergründe der gemeinsam abgewickelten Geschäfte zu informieren (US 57, 60). Bei dieser Schlußfolgerung handelt es sich um einen hinreichend begründeten Akt richterlicher Beweiswürdigung.
Im Ergebnis versucht der Beschwerdeführer mit der Bestreitung der Denkmöglichkeit dieser Schlußfolgerung und dem Hinweis, daß auch andere Bankangestellte die inkriminierten Vorgänge wahrnehmen hätten können, nur darzulegen, daß die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen, daß die Erstangeklagten G*** einweihen mußten und ihn auch eingeweiht haben, nicht zwingend sei. Er macht somit inhaltlich weder einen Widerspruch noch einen sonstigen Begründungsmangel des Urteils geltend, sondern versucht nur, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise in Zweifel zu ziehen.
Die Aussage des Zeugen Helmut S*** (HV S 609), daß G*** keine Auszahlungen getätigt hat, steht mit dem Urteilsinhalt nicht in Widerspruch. Denn daß der Angeklagte G*** persönlich Auszahlungen vornahm, hat die Tatsacheninstanz nicht als erwiesen angenommen.
Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe übersehen, daß es sich beim Sparbuch "L***" um ein echtes Inhaberpapier handle, sodaß jede beliebige Person das Sparbuch hätte einlösen können, womit es unlogisch sei, daß gerade der Angeklagte G*** das Sparbuch persönlich eingelöst haben soll, wenn ihm bekannt war, daß sich auf diesem Sparbuch der "WBO" entzogenes Geld befindet, macht in Wahrheit keinen Feststellungsmangel geltend. Das Erstgericht ist ohnedies davon ausgegangen, daß es sich vorliegend um ein Überbringersparbuch handelt, sodaß der Beschwerdeführer auch damit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen sucht.
Mit der Aussage des Zeugen Ingo G***, er habe angenommen, daß der Scheckerlös von 1,225.585,20 S, den er am 27.August 1980 Dkfm. T*** übergeben habe, für die Einzahlung des Stammkapitals mehrerer Gesellschaften verwendet werden sollte, und daß auf die Stammeinlagen dieser Gesellschaften auch tatsächlich Zahlungen geleistet wurden (Band 53 ON 851 Beilage 95, HV S 453 f), hat sich das Erstgericht ebenfalls auseinandergesetzt und zureichend begründet, warum der Zeuge in die tatsächliche Verwendung dieses Betrages nicht eingeweiht wurde (US 211 f).
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Erstgericht habe sich nicht mit der Aussage des Zeugen Walter H*** auseinandergesetzt, daß eine Einzahlung Voraussetzungen für den Ankauf von Wertpapieren war (HV S 569). Denn diese Aussage stehe in Widerspruch zu der Urteilsannahme, daß die über Auftrag vom 22.September 1980 über das Konto "K*** 10" von der "B***" am 1.Oktober 1980 um 2 Mio S eingekauften Wertpapiere mit den am 19.September 1980 (Nr. 2767555) und am 25.September 1980 (Nr. 2767551), also nach Auftragserteilung eingelösten Scheckbeträgen von 400.000 S und 1,663.680 S bezahlt wurden.
Der Zeuge H*** hat aber seine Aussage dahin präzisiert, daß bei guten Kunden Ausnahmen gemacht wurden, und
auch - unzulässigerweise - über telefonischen Auftrag Wertpapiere auf Kredit angeschafft wurden (HV S 571). Im übrigen hat das Erstgericht in ausdrücklicher Form gar nicht festgestellt, daß gerade die Erlöse aus den "WBO"-Schecks Nr. 2767555 über den Betrag von 400.000 S und Nr. 2767551 über den Betrag von 1,663.680 S - die nach der Annahme des Erstgerichtes vom Angeklagten G*** giriert wurden (US 198 ff, 206) - zum Ankauf der Wertpapiere laut Auftrag vom 22.September 1980 verwendet wurden. Es hat vielmehr nur Erwägungen darüber angestellt, daß ein Zusammenhang sowohl hinsichtlich der Höhe des Betrages als auch in zeitlicher Hinsicht zwischen dem Abgang einer Gesamtsumme von 2,063.000 S und dem Ankauf von Wertpapieren über 2 Mio S bestand (US 207), mehrfach aber darauf hingewiesen, daß die "WBO"-Schecks nur demonstrativ aufgezählt wurden, und noch eine große Anzahl von "WBO"-Schecks mit ungeklärtem Geldfluß auch bei anderen Bankinstituten existiere (US 194, 196, 203, 235 f).
Das Schöffengericht hat ohnedies festgestellt, daß am 29. August 1980 1,3 Mio S und am 12.September 1980 700.000 S für den Ankauf von Kassenobligationen auf die Sparkonten "K*** 10" bzw. "L***" einbezahlt wurden (US 63). Wesentlich ist die vom Beschwerdeführer gar nicht bestrittene Konstatierung, daß über die "K*** 10" - ein Sparbuchkonto, über das die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** verfügungsberechtigt waren - um 2 Mio S Wertpapiere angekauft wurden, und in einem ungefähren zeitlichen Zusammenhang eine Gesamtsumme dieser Größenordnung dem Vermögen der "WBO" durch Scheckeinlösungen mißbräuchlich entzogen wurde.
Im ersten "WBO"-Urteil (GZ 7 Vr 841/82-885 Seite 87 f des Landesgerichtes Eisenstadt) wurden folgende Feststellungen getroffen: "Die Verpfändungserklärungen wurden stets erst nach Ausfüllung durch die Banken von Organen der "WBO" unterfertigt, derartige Formulare mußten jeweils im Einzelfall von der zuständigen Bank besorgt werden, da solche Formulare in den Räumlichkeiten der "WBO" nicht auflagen, derartige Verpfändungserklärungen wurden in keinem einzelnen Fall blanko unterfertigt, die Absprache bezüglich der Verpfändung der Sparbücher zugunsten der genannten Firmen oder deren Auflösung erfolgte jeweils im Zug sogenannter inoffizieller Vorstandssitzungen oder regulärer Vorstandssitzungen in Abwesenheit der Protokollführerin außerhalb des Protokolls". Diese Urteilsannahmen stehen mit den Urteilsfeststellungen im vorliegenden Verfahren, daß die formellen Verpfändungsvoraussetzungen, nämlich die Unterfertigung der Verpfändungserklärungen durch die zuständigen Organe vorlagen, nicht in Widerspruch. Daß aber der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. R*** im Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Johann T*** mißbräuchlich gehandelt hat, wurde von R*** im ersten "WBO"-Verfahren selbst zugegeben.
Im dritten "WBO"-Verfahren (GZ 7 Vr 487/83-969) hat das Landesgericht Eisenstadt auf Seite 179 ausgeführt, daß die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** die übrigen Angeklagten nur soweit es unbedingt erforderlich war, in ihre Pläne einweihten. Bei den übrigen Angeklagten in diesem Verfahren handelte es sich jedoch um Johann T***, Ignaz P***, Dipl.Ing. Raimund P***, Ing. Helmut H***, Dipl.Ing. Klaus B***, Dr. Matthäus V***, Rudolf H*** und Dkfm. Wilhelm Michael K***, nicht aber um den Angeklagten G***, sodaß sich das Erstgericht auch mit dieser Urteilspassage nicht weiter auseinandersetzen mußte. Auch die Urteilsfeststellung im ersten "WBO"-Verfahren (GZ 7 Vr 841/82-885 Seite 93): "Dieser Scheck wurde von Dkfm. Horst T*** überbracht und die Aufteilung des Betrages von 11,750.000 S angeordnet", steht der angefochtenen Urteilsannahme nicht entgegen, daß G*** in Kenntnis des Mißbrauches der Vertretungsmacht der Angeklagten Dr. R*** und Dkfm. T*** im Einverständnis mit diesen an den inkriminierten Straftaten mitgewirkt hat. Die Aussage des Zeugen Heinz B***, er habe persönlich "WBO"-Schecks mit höheren Beträgen bei der "B***" eingelöst (HV S 433), betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Denn das Erstgericht hat keineswegs ausgeschlossen, daß auch reguläre Bankgeschäfte von der "WBO" mit der "B***" abgewickelt wurden. Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist mit sich selbst in Widerspruch, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können.
Der behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen, daß G*** in die Malversationen von seinem Schulfreund Dkfm. T*** eingeweiht wurde, und daß er darüber hinaus erkannt hat, daß T*** unter dem Schutzmantel des damals noch angesehenen Landespolitikers Dipl.Ing. Dr. R*** und in Komplizenschaft mit diesem die ftsführung der "WBO" überwiegend in Verfolgung eigener Interessen zum Nachteil der "WBO" betrieb (US 59 f), besteht nicht. Denn auch wer verbrecherische Manipulationen durchschaut, kann zusätzlich von einem Mittäter informiert werden.
Worin die Feststellung, daß G*** in die Manipulationen des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** eingeweiht wurde (US 57, 59), der Urteilsannahme, daß auch dieser Angeklagte den Schaden für die "WBO" geradezu beabsichtigte (US 58), widersprechen soll, wird in der Beschwerde nicht näher erläutert. Von einer unzureichenden Begründung des vom Erstgericht angenommenen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einlösung eines "WBO"-Schecks über 300.000 S und Einzahlung eines solchen Betrages auf das Sparbuch mit dem Kennwort "K*** 10" am 19. Dezember 1980 kann der Mängelrüge zuwider ebenfalls keine Rede sein. Daß Bankvorgänge mit inmittelbar aufeinanderfolgenden Buchungsnummern im Fall ihrer gleichzeitigen Durchführung keine Aussage über die tatsächliche Reihung der Dispositionen enthalten müssen, ist keineswegs lebensfremd. Für die Annahme gleichzeitiger Durchführung hinwieder bietet die aufeinanderfolgende Numerierung auf der Kassenstrazze eine logisch und empirisch einwandfreie Grundlage (US 202, ON 853, Beilagen 64, 65 und 66). Die Erwägungen des Erstgerichtes, warum der Angeklagte G***, dem antragsgemäß Originalurkunden ("WBO"-Schecks, die auch dem Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung zur Verfügung standen; vgl. US 198 f) zum Zweck der Erstattung eines Privatgutachtens ausgefolgt wurden, ein solches Gutachten nicht vorgelegt hat (US 208 f und 236 f), betreffen keine entscheidungswesentlichen Umstände. Denn das Erstgericht hat aufgrund des Gutachtens des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung, teilweise auch aufgrund der Aussage der Zeugen R***, S*** und S*** und der Verantwortung des Angeklagten G*** selbst, festgestellt, daß G***
Schrifturheber der Girounterschriften mehrerer - zum Teil von ihm handschriftlich ausgefüllten - "WBO"-Schecks war (US 198 ff, 233 ff) und diese Konstatierung nicht auf die nur illustrativ ("als bemerkenswert") geschilderte Tatsache, daß der Angeklagte keine Privatgutachten vorgelegt hat (US 236 f), gegründet. Soweit der Beschwerdeführer releviert, die Urteilsannahme, er sei in die verbrecherische Handlungsweise der beiden Erstangeklagten eingeweiht worden, werde im wesentlichen nur damit - und somit unzureichend - begründet, daß G*** aufgrund seiner Wirtschaftserfahrung und bei der gegebenen Sachlage nicht glauben durfte, daß entsprechende Beschlüsse von der "WBO" für die Verwendung von Sparbüchern vorlagen, übergeht er, daß das Erstgericht die diesbezüglichen Feststellungen auch auf eine ganze Reihe weiterer Beweisergebnisse gestützt hat. Es hat die engen Kontakte und persönlichen Beziehungen zu Dkfm. T***, daß G*** in seiner Stellung als Leiter der Filiale der "B***" in Eisenstadt Garant für die gefahrlose Durchführung der Malversationen war, und daß er nach seinem Ausscheiden aus der "B***" mit der Geschäftsführung der faktisch dem Erstangeklagten gehörenden Firma "D***-C***, Allgemeine Betriebsberatungs GesmbH" betraut wurde, erwogen (US 43 f, 57, 59 ff, 168, 230 ff). Das Schöffengericht hat ferner auf die widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten verwiesen (US 165 f) und auf die erforderliche globale Betrachtung des bei den Urteilsfakten B/II und B/V beschriebenen Vorgehens des Angeklagten (US 167, 229 ff), auf die Kenntnis der schlechten finanziellen Situation der Firmen zu deren Gunsten Sparbücher der "WBO" verpfändet wurden (US 169), auf seine wirtschaftliche Erfahrung (US 169 f) und, daß er eine nicht unbeträchtliche Anzahl der inkriminierten "WBO"-Schecks - die von ihm handschriftlich ausgefüllt und giriert wurden - eingelöst hat (US 198 ff, 233 f). Es hat vor allem aber die in der Hauptverhandlung in Abkehr von seiner bisherigen Darstellung vorgebrachte Verantwortung des Angeklagten G*** hinsichtlich der Ausfüllung eines "WBO"-Schecks und der Einlösung dieses Schecks über 15 Mio S bei der L*** in Wien am 17. Dezember 1981 (US 65 f) als unglaubwürdig befunden, ja sogar als "lächerlich" bezeichnet (US 235).
Der Versuch des Beschwerdeführers nachzuweisen, daß auch andere Schlußfolgerungen als die vom Erstgericht getroffenen möglich wären, zeigt somit keine Begründungsmängel auf, sondern richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Die Erwägung der Tatsacheninstanz, daß der Angeklagte Dipl.Ing. Dr. R*** den Kredit von der "F***" zur Verschleierung seiner Liquidität aufgenommen hat, weil es auffällig gewesen wäre, wenn er zu einer Zeit als seine Malversationen in der Öffentlichkeit bekannt wurden, über größere - der "WBO" mißbräuchlich entzogene - Geldsummen verfügt hätte, widerspricht nicht den Denkgesetzen. Im übrigen betrifft die geschilderte Kreditaufnahme keinen entscheidungswesentlichen Punkt.
Auch die Frage, ob die Freundschaft zwischen dem Angeklagten G*** und Dkfm. T*** schon seit der Kindheit bestand, berührt keine entscheidenden Tatsachen. Es erübrigte sich daher auch, auf die Verantwortung des Angeklagten G*** näher einzugehen, daß er mit T*** niemals gemeinsame Urlaubsreisen unternommen oder mit ihm gemeinsam die Freizeit verbracht habe, gibt er doch selbst zu, daß er T*** schon seit der Schulzeit kannte, und daß sie laufend geschäftlichen Kontakt hatten (HV S 66). Unerheblich ist auch, ob der Zeuge Josef T*** ein Vertrauter des Angeklagten war (US 193), und ob zwischen ihm und der Zeugin Maria W*** - zu der er jedenfalls ein sehr gutes, auch privates Verhältnis hatte (Zeugin W*** HV S 614) - auch geschlechtliche Beziehungen bestanden. Denn es kommt gar nicht darauf an, ob der Angeklagte oder einer seiner Vertrauten tatsächlich bei jeder Einzahlung anwesend waren. Weil das Verbrechen der Untreue und die Beihilfe hiezu nicht Gewinnsucht voraussetzt, beruht die Frage, ob G*** auch persönliche Vorteile erhoffte, nicht die Schuld, vielmehr lediglich die nur mit Berufung anfechtbare Strafzumessung.
Dem Beschwerdevorbringen, die Feststellung des Erstgerichtes, von diversen Konten der "WBO" seien Schecks im Gesamtbetrag von 13,8 Mio S mißbräuchlich eingelöst und auf die Konten "K*** 10" bzw. "L***" eingezahlt worden, sei unzureichend ("zum Schein") begründet, kann nicht beigepflichtet werden. Das Erstgericht hat den Zusammenhang dieser Vorgänge mit der Erwägung, daß Beträge in der Höhe von mindestens 1,3 Mio S von den beiden Erstangeklagten durch mißbräuchliche Ausstellung und Einlösung von "WBO"-Schecks der "WBO" entfremdet, und daß im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Scheckeinlösungen 13,8 Mio S auf die Konten "K*** 10" und "L***" einbezahlt wurden, ausreichend und in einer mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden Weise begründet. Es hat die Urteilsannahme, daß es sich bei den auf die genannten Sparbücher eingezahlten Beträge um der "WBO" entzogenes Vermögen (Scheckerlöse) handelt, durch zahlreiche weitere Indizien - fingierte Geldempfänge (H***, K***, Dipl.Ing. P***), Ausfüllung von "WBO"-Schecks und fingierte Girounterschriften durch G*** und die dubiosen - schon besprochenen - Vorgänge in Wien am 17.Dezember 1981 (US 65 f) untermauert (US 233 ff).
Begründungsmängel die wesentliche Urteilsfeststellungen betreffen, haften somit dem Urteil nicht an.
Ein Urteil ist aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Die prozeßordnungsmäßige Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert somit den Vergleich zwischen dem Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels mit dem im Urteil wiedergegebenen Inhalt dieser Verfahrensergebnisse.
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe die urlaubsbedingten und krankheitsbedingten Abwesenheiten des Angeklagten G*** in jenen Zeitpunkten, in denen Verfügungen über die Konten "K*** 10" und "L***" erfolgt sind, nicht gänzlich erfaßt und diesbezüglich Beweise hinsichtlich zweier weiterer Absenzen übergangen, wird keine Aktenwidrigkeit dargelegt, sondern der Sache nach eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend gemacht. Das Erstgericht hat jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung auch derartige Abwesenheiten - unabhängig davon, ob sie nun vollständig festgehalten wurden oder nicht - erwogen und darin keinen Grund erblickt, die Annahme einer von G*** getroffenen Übereinkunft bezüglich dieser Konten und seiner Funktion als Kontaktmann des Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** in Zweifel zu ziehen (US 193 f).
Mit dem Beschwerdevorbringen, die Urteilsannahme (US 143 f), G*** habe in der Hauptverhandlung Angaben gemacht, die im Widerspruch zu seinen Aussagen im Vorverfahren (ON 40) und in der Hauptverhandlung im "ersten WBO-Verfahren" (7 Vr 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt, HV S 859, 860) stehen, wird tatsächlich keine Aktenwidrigkeit geltend gemacht, sondern nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft, das die aktengetreu wiedergegebenen Angaben des Angeklagten G*** in der Voruntersuchung, im "ersten WBO-Verfahren", vor dem "WBO-Untersuchungsausschuß" und in der vorliegenden Hauptverhandlung (HV S 57 f) als widersprüchlich beurteilte (US 145). Auch bei Würdigung der Aussage des Angeklagten G***, es habe sich bei der Realisierung der Sicherheiten herausgestellt, daß es sich um "WBO-Sparbücher" handle (HV S 57), dahin, daß unter Realisierung die Verwertung und nicht die Übergabe des Pfandes zu verstehen sei, unterlief dem Erstgericht keine Aktenwidrigkeit. Das Erstgericht zitiert nicht den Inhalt der Aussage dieses Angeklagten unrichtig, beurteilt vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung den Bedeutungsinhalt des von G*** verwendeten Begriffes der Realisierung der Sicherheiten in einer mit den Denkgesetzen vereinbaren Weise.
Die Weigerung eines Angeklagten, einen Bevollmächtigten im Sinne des § 152 Abs. 1 Z 2 StPO von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, darf nicht im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden. Es widerspricht dem Gesetz, den gesetzlich gestatteten Wegfall eines Beweisumstandes selbst zum Beweisumstand zu erheben (Mayerhofer-Rieder aaO § 258 ENr. 111 und Anmerkung zu ENr. 112). Die - unzureichende - Begründung des Urteils, die darin gelegen ist, daß das Erstgericht entgegen der Aktenlage annimmt, daß der Angeklagte G*** nicht bereit war, die als Zeugen geladenen Rechtsanwälte von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, wird jedoch nur im Rahmen der Beweisführung gegen Dipl.Ing. Dr. R*** ausgedrückt (US 246), bezieht sich somit auf keinen Ausspruch, der für den Beschwerdeführer G*** von Bedeutung ist. Vom Angeklagten Dr. R*** wurde dieser formelle Mangel nicht gerügt. Im übrigen hat das Gericht den Schuldspruch des Erstangeklagten gar nicht auf diese, nur illustrative Erwägung gestützt. Eine Aktenwidrigkeit ist dem Erstgericht bei der Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten G*** unterlaufen. Denn seine Aussage: "Ich habe diesbezüglich Bedenken nicht einmal ausgeschlossen" (HV S 58), wird im Urteil unter Weglassung des Wortes "einmal" und damit sinnverändernd zitiert (US 146). Diese Aktenwidrigkeit betrifft aber keine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, weil das Erstgericht aus dieser Passage der Verantwortung des Angeklagten G*** keine Schlüsse ableitet. Aktenwidrig ist ferner die auszugsweise Wiedergabe der Aussage des Zeugen T*** (US 214), er wisse lediglich, daß der Angeklagte G*** Ende des Jahres 1981 das Konto "L***" aufgelöst und eine Bankauszahlung in der Höhe von 15 Mio S erhalten habe, denn der Zeuge T*** hat in der Hauptverhandlung ausgesagt: "Daß Herr G*** Ende des Jahres 1981 das Konto L*** aufgelöst hat und dafür eine Bankauszahlung in der Höhe von ca. 15 Mio S erhalten hat, weiß ich nichts" (HV S 583). Weil aber das Urteil die - im übrigen unbestrittene (vgl. HV S 39 f) - Feststellung, daß G*** das Konto "L***" aufgelöst und eine Bankauszahlung in der Höhe von 15 Mio S erhalten hat, nicht auf die Aussage des Zeugen T*** stützt, ist auch diese Aktenwidrigkeit nicht entscheidungswesentlich. Die aus der Aussage der Zeugin Maria W***, die Firma "D***-C***" habe irgend etwas mit dem Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und Dkfm. T*** zu tun, dies war ihr bekannt, die Eigentumsverhältnisse dieser Firma waren ihr aber nicht bekannt (HV S 614), abgeleitete Folgerung des Erstgerichtes, daß auch diese Zeugin die Eigentumsverhältnisse an dieser Firma kannte (US 159), stellt sich nicht als aktenwidrige Wiedergabe der Zeugenaussage dar. Im Rahmen der Beweiswürdigung gezogene, mit den Denkgesetzen vereinbare Schlußfolgerung des Schöffengerichtes sind aber mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar.
Die Aussage der Zeugin Brigitte R*** wurde vom Erstgericht auszugsweise (vgl. US 128) wiedergegeben. Die Zeugin erklärte in der Hauptverhandlung, daß sie wisse, daß manchmal vom Büro des Angeklagten G*** "WBO"-Schecks von T*** oder W*** heruntergebracht wurden. Nichts anderes, wenn auch in verkürzter Form, steht im Urteil (US 215). die Zeugin bekundete weiters, daß ihr ein Fall bekannt sei, "wo Herr G*** handschriftlich einen WBO-Scheck ausgefüllt hat". Diese Aussage wird im Urteil wörtlich wiederholt. Ausgelassen ist nur der Beisatz "das habe ich erst im Ermittlungsverfahren gesehen". Der folgende Teil der Aussage: "Warum diesen Scheck Herr G*** ausgefüllt hat, weiß ich nicht" (HV S 598), wird im Urteil nur insofern aktenwidrig wiedergegeben, als von "Blankoschecks" (Mehrzahl) der "WBO" gesprochen wird (US 215). Auch diese Aktenwidrigkeiten sind jedoch bedeutungslos, weil unbestritten und vom Angeklagten G*** ausdrücklich zugegeben, G*** mehrere (vier oder fünf) Blankoschecks (der "WBO") ausgefüllt hat (HV S 47 f).
Die Aussage der genannten Zeugin: "Es wurde schon gesagt, daß das (die Firma "D***-C***") eine Firma des Dr. R*** sein soll" (HV S 599), wurde im Urteil nicht wörtlich, jedoch sinngemäß richtig mit den Worten zitiert: "Es sei darüber gesprochen worden, daß es sich hiebei (bei der Firma "D***-C***") um eine Firma des Dr. R*** handeln soll" (US 155).
Die Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten G*** hinsichtlich seines zuletzt bezogenen Gehalts bei der "B***" (32.000 S brutto, 16-mal p.a.) und den bei der "D***-C***" bezogenen Gehalt (43.000 S brutto, 15-mal p.a., US 147) ist zwar verkürzt aber nicht aktenwidrig, weil der Angeklagte tatsächlich ausgesagt hat, bei der "D***-C***" nach einer Kollektivvertragserhöhung 43.000 S bezogen zu haben (HV S 50). Im übrigen betrifft auch dieser als aktenwidrig gerügte Umstand ebenso, wie die Frage, mit wem der Dienstvertrag abgeschlossen wurde, keine entscheidenden Tatsachen.
Das Erstgericht legt den Terminus "wahrscheinlich" im Gutachten des Büros für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung als gerichtsnotorisch mit einem sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Mit den Beschwerdeausführungen wird nur die Stichhältigkeit der aus einem Sachverständigengutachten gezogenen Schlußfolgerung des Erstgerichtes bezweifelt. Es wird somit wieder keine Aktenwidrigkeit geltend gemacht, vielmehr nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft.
Der vom Beschwerdeführer relevierte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO liegt somit nicht vor.
Zu der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten
Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Hans Wilhelm H***:
Der Beschwerdeführer rügt, daß die Feststellungen zu seinem Schuldspruch (B/III/2) unzureichend begründet seien. Die Rüge ist nicht berechtigt, denn das Erstgericht hat keineswegs nur, wie behauptet, Scheinargumente verwendet, vielmehr seine Beweiswürdigung sehr ausführlich und frei von logischen Fehlern begründet.
Unzutreffend ist zunächst das Beschwerdevorbringen, daß das Schöffengericht davon ausgegangen ist, daß den Angeklagten die Beweispflicht dafür traf, daß eine echte Auftragserteilung der "WBO" vorlag. Das Erstgericht hat vielmehr lediglich den Umstand gewürdigt, daß es dem Angeklagten H*** nicht gelungen ist, seinem angeblichen Vertragspartner (die "WBO") die Erbringung einer Gegenleistung für den erhaltenen Betrag von 1 Mio S darzulegen (US 646) und ihm keineswegs in unzulässiger Weise die Beweislast auferlegt. Wenn das Erstgericht aus zahlreichen Verfahrensergebnissen, insbesonders der Tatsache, daß der Angeklagte seinem Vertragspartner keinen Leistungsnachweis erbrachte, keiner der vernommenen Zeugen von Leistungen Kenntnis hatte, dem Fehlen jeglicher (Vor-)Planungs- und Kostenberechnungsarbeiten bzw. Gutachten und Forschungsergebnisse und dem Umstand, daß die "WBO" die Übernahme der Wechselspesen zugesagt hat (ON 887 Beilage 4), ohne Widerspruch zu den Denkgesetzen den Schluß zog, daß tatsächlich keine Gegenleistung erbracht wurde und erbracht werden sollte, hat es vielmehr seine Beweiswürdigung ausreichend begründet. Es hat sich auch mit der Verantwortung des Angeklagten H***, es habe sich um einen - ohne Zeugen erteilten - mündlichen Auftrag des Dipl.Ing. Dr. R*** gehandelt, eingehend auseinandergesetzt und ihr den Glauben versagt. Das Gericht hat hiebei keineswegs die Frage, ob ein Auftrag ganz oder teilweise ausgeführt wurde, mit der Kernfrage, ob der vom Angeklagten H*** behauptete Auftrag erteilt wurde, verwechselt. Es hat nur das Fehlen von Leistungen als Indiz für die Nichterteilung des behaupteten Auftrages gewertet.
Die Urteilsannahmen, daß der Angeklagte H*** für seine Mitwirkung an der Untreue des Dipl.Ing. Dr. R*** künftige Aufträge der "WBO" erhofft hat, und daß die Firma "T*** Fußboden-Systemheizungen-VertriebsGesmbH" (auch "T*** Vertriebs GesmbH") am 7.Oktober 1981 der "WBO" ein Anbot für Heizungsinstallationen im "W*** E***" stellte (ON 857 Beilage 8 a, US 640) schließen einander nicht aus. Ob der Angeklagte H*** wußte, daß die "WBO" den Auftrag für Heizungsanlagen im "W*** E***" an eine andere Firma bereits erteilt hatte (an die Firma Ing. Walter T*** in Eisenstadt am 9.Juni 1981, ON 857, Beilage 7), hat das Erstgericht nicht festgestellt. Wenn ihm dieser Umstand bekannt war, wäre dies nur ein weiteres Indiz, das für die Urteilsannahme spräche, daß dieses Anbot zur Verschleierung abgegeben wurde (US 115). Die Kenntnis von der bereits erfolgten Auftragsvergabe (betreffend Heizungsinstallationen im "W*** E***") spräche auch nicht gegen die - im übrigen gar nicht entscheidungswesentliche - Urteilsannahme, daß der Angeklagte künftige Aufträge von der mit zahlreichen Projekten befaßten "WBO" für eine seiner Firmen erhoffte. Mit Rücksicht auf die enge Verflechtung der Firmen "M*** Holding AG", "T***
Entwicklungs- und Forschungs GesmbH" und "T*** VertriebsGesmbH" (US 33) schließt der Umstand, daß die Firma "T*** Fußboden-Systemheizungen-VertriebsGesmbH" und nicht die Firma "T*** Heizungs- und ForschungsGesmbH" das Anbot vom 7. Oktober 1981 stellte, nicht den Versuch einer Verschleierung aus. Die Annahme, daß die Verschleierungshandlung der genannten Firma vom Angeklagten H*** inszeniert wurde, stellt sich als einen Akt der Beweiswürdigung dar. Wesentliche Verfahrensergebnisse wurden in diesem Zusammenhang nicht unrichtig wiedergegeben, sodaß die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.
Das Erstgericht hat die Verantwortung des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R***, sein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis (HV S 5, 11 ff) und die Verantwortung des Angeklagten H*** (HV S 69 ff) eingehend gewürdigt (US 625 ff, 631 ff). Die Bestreitung der Beweiskraft dieser Verfahrensergebnisse richtet sich im Ergebnis in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Unzutreffend ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe sich nicht auch mit dem angeblichen Forschungsauftrag auseinandergesetzt. Im Urteil wird vielmehr eingehend die Feststellung begründet, daß kein Forschungsauftrag erteilt wurde (US 643 ff).
Das im Urteil keineswegs übergangene Schreiben vom 8.März 1982, mit dem die "WBO" die Erfüllung des Auftrages über Heizungsanlagen betreffend das Bauvorhaben "W*** E***" abgelehnt hat (US 119), war nicht erörterungsbedürftig, weil es in einem Zeitpunkt verfaßt wurde, in dem bereits Untreuehandlungen des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** (der bereits am 18.Jänner 1982 in Haft genommen wurde) bekannt waren, nicht aber alle möglichen Vereinbarungen, die Dipl.Ing. Dr. R*** abgeschlossen haben konnte. In der Hauptverhandlung legte die Verteidigung die Kopie eines Durchschlags eines mit 11.September 1981 datierten Schreibens vor, die das Schöffengericht als nachträglich zur Verschleierung des Vorganges verfaßt, beurteilte (US 571 f, 639 f), weil in diesem Schreiben auf ein Anbot vom 20.August 1981 Bezug genommen wird, das somit in einem Zeitpunkt ergangen sein soll, als H*** R*** noch gar nicht kannte (US 107 f, 571 f, 639 f). Die in der Beschwerde ausgesprochene Vermutung, die Datierung "20. August 1981" könne auf einen Tippfehler beruhen, findet im Beweisverfahren keine Stütze. Das Erstgericht war aber nicht verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung mögliche, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer-Rieder aaO § 270 ENr. 105). Inwiefern das Beschwerdevorbringen, daß den Firmen "W*** O***" und "C***" tatsächlich am 7. September 1981 der Betrag von 1 Mio S ausgefolgt werden sollte, und dieser Vorgang auch von diesen Unternehmen verbucht wurde, und daß diese Unternehmen für die Firmen des Angeklagten H*** tatsächlich schon Leistungen erbracht und Rechnungen gelegt haben (24.November 1981 über Lieferung von Blocks und Formularen, 19.953,80 S; 22.Jänner 1982 Registrierblätter, 19.824 S; 5. Jänner 1981 Inserateneinschaltung, 236.000 S - ON 857 Beilage 61, 62 und 63), für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten von Bedeutung sein soll, ist nicht erkennbar und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargestellt. Das dem Angeklagten H*** angelastete Verhalten besteht ja darin, daß er für den Betrag von 1 Mio S aus dem Vermögen der "WBO" tatsächlich keine Gegenleistung an die "WBO" erbringen sollte, daß er vielmehr diesen Betrag an die "R***-Firmen" "W*** O***" und
"C***" als Akontozahlung für Werbe- und Druckaufträge vereinbarungsgemäß weitergeleitet hat.
Die fehlerhafte Adressierung des Schreibens vom 7.September 1981 (ON 857 Beilage 2) an "W*** O***" statt an "W*** O***" bildet kein Indiz dafür, daß die Angaben des Zeugen Mag. Friedrich D*** über das Zustandekommen dieses Schreibens im Auftrag des Angeklagten H*** (US 590, 627, 637) unrichtig seien. Eine gesonderte Erörterung der unrichtigen Bezeichnung des Firmenwortlautes erübrigt sich daher.
Die Beschwerde des Angeklagten H*** erweist sich somit nicht als berechtigt.
Zu dem vom Angeklagten Johann R*** geltend gemachten
Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO:
Mit seiner Mängelrüge wendet sich der Angeklagte R*** gegen die Urteilsannahme, daß es sich beim Projekt "B***-H***" um ein Scheinprojekt handelte, daher auch die Zahlungen zum Schein und zur Schädigung der "WBO" erfolgt sind (Urteilsfaktum B/III/1). Das Erstgericht hat keineswegs festgestellt, daß es sich beim Ankauf und bei dem für die Zukunft geplanten Ausbau des "B***-H***" um ein vorgetäuschtes Vorhaben (Scheinprojekt) handelte. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere. Im übrigen ist es für den Schuldspruch nicht wesentlich, ob der Ausbau des "B***-H***" bereits projektiert war, und ob der Beschwerdeführer einen Auftrag vom Erstangeklagten für künftige Ausbauarbeiten bekommen hat. Entscheidend ist vielmehr, daß die "WBO" für ihre Zahlung vom 9.Juni 1980 von 500.000 S - die der Angeklagte R*** mit der falschen Behauptung bereits erbrachter Leistungen mit der mit 6.Juni 1980 datierten "Teilrechnung" begehrt hatte - keine äquivalente Gegenleistung erhalten hat bzw. erhalten sollte. Das Erstgericht hat die diesbezüglichen Feststellungen eingehend und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen begründet (US 511 ff). Es hat auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abtretungsanbot vom 6.Juni 1980 an die Firma "I***", die dem Erst- und Zweitangeklagten gehört, und der "ersten Teilrechnung" der Firma R*** vom 6.Juni 1980 verwiesen, ferner auf das gleichartige Vorgehen R***'S und T***'S in zahlreichen anderen Fällen, um Firmen zu erwerben, sich zu beteiligen oder zumindest Einfluß auf diese Firmen zu gewinnen, und auf die Geständnisse der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** und auch Dkfm. T*** in der Hauptverhandlung (HV S 5, 7 f, 19). Das Schöffengericht hat ferner die Überwachung der Verwendung des Betrages von 500.000 S durch T*** - zur Bezahlung von Schulden und nicht für Materialeinkäufe für die Sanierung des
"B***-H***" - erwogen und die Widersprüche in der Verantwortung des Angeklagten R*** und das auf zahlreiche Aussagen gestützte Beweisergebnis, daß es für den Aus- und Umbau des "B***-H***" keine konkreten Pläne gab und keine Förderungsmittel bereit standen, und daß Akontozahlungen vor Baubeginn - für einen in keiner Weise näher bezeichneten, allenfalls in der Zukunft zu konkretisierenden Auftrag - keinesfalls üblich sind, zur Begründung herangezogen. Auch mit der in der Beschwerde zitierten Passage der Aussage des Dr. R***, R*** habe offenbar den Auftrag hinsichtlich des "B***-H***" gehabt, es habe eine Zusage der Wohnbauförderung bestanden, allerdings habe es Schwierigkeiten bei der Förderung gegeben, das Geld habe er allerdings zu diesem Zeitpunkt R*** nicht geben dürfen (HV S 313 f), steht die wesentliche Urteilsannahme, daß für die Hingabe des "WBO"-Geldes keine Gegenleistung an die "WBO" in Aussicht genommen war, nicht in Widerspruch. Bei dieser Darstellung des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** ging es nämlich bloß darum, inwieweit R*** beim Projekt "B***-H***" einen nicht näher determinierten Auftrag hatte. Keineswegs ergab sich daraus, daß der genannte Betrag als Akontozahlung für eine konkrete Auftragserteilung gegeben wurde. Das Schöffengericht mußte sich somit auch nicht mit dieser Passage der Verantwortung des Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R*** näher auseinandersetzen, weil sie nicht im Gegensatz zur Annahme steht, daß die Zahlung an den Angeklagten R*** keine Vorausleistung für eine in Aussicht genommene gewerbliche Tätigkeit und somit keine nach dem Willen der Vertragspartner mit einem Auftrag verbundene Akontozahlung darstellen sollte. Im übrigen versucht der Beschwerdeführer dadurch, daß er einzelne Entlastungsumstände herausgreift, dabei aber wesentliche Teile der Entscheidungsgründe übergeht, in prozeßordnungswidriger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen. Begründungsmängel haften somit dem Urteil betreffend R*** nicht an.
Das weitere Beschwerdevorbringen, mit welchem der Angeklagte R*** eine Berücksichtigung von Gutachten der Sachverständigen Prof. Dipl.Ing. Günther Z*** und Dr. Wolfgang H*** begehrt und ziffernmäßig gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO vorbringt, zufolge seiner Gegenforderung gegen die "WBO" liege entweder nur ein Versuch des Deliktes vor, oder seien Strafaufhebungsgründe gegeben, macht der Sache nach nur Feststellungsmängel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b und Z 10 StPO geltend, auf die im Gerichtstag eingegangen werden wird.
Zu der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf H*** und zur Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO
zugunsten des Angeklagten Wilhelm L***:
Der Angeklagte H*** bekämpft seinen Schuldspruch/B/IV (wegen Beteiligung an der Untreue des Dipl.Ing. Dr. R*** durch Finanzierung der Errichtung eines Freizeit- und Sportzentrums in Neudörfl zugunsten des Sportvereins "U*** N***" zum Nachteil der "WBO"; Faktum A IV, richtig A III) deshalb als nichtig im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, weil das Erstgericht die Annahme, er habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß der "WBO" durch die (befugnismißbräuchliche) Errichtung des Freizeit- und Sportzentrums ein Vermögensnachteil (in der Höhe der Differenz zwischen dem Bauaufwand und dem schließlich ermittelten, erheblich darunter liegenden Verkehrswert) zugefügt wird, offenbar nur unzureichend begründet habe.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten Dipl.Ing. Dr. R***, Dkfm. T***, H*** und L*** übereingekommen, zu Lasten und zum Schaden der "WBO" zugunsten des Sportvereins "U*** N***" eine - vorerst als Tennisanlage konzipierte und in der Folge entsprechend der jeweils gemeinsam getätigten weiteren Planung zu einem aufwendigen und luxuriös gestalteten Sportzentrum ausgebaute - Sportanlage in Neudörfl zu errichten. Die Kosten der Errichtung di