Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef L*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 ff. und 15 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 12.Mai 1987, GZ. 9 b Vr 7300/86-37, nach Anhörung der Generalprokruatur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 StGB. (II A) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte hierauf verwiesen.
Text
Gründe:
Der am 29.September 1954 geborene Josef L*** wurde u.a. des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB. (II A) schuldig erkannt, weil er "mit dem Vorsatz, sich bzw. einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Mai 1986 Angestellte der Z*** UND K*** W*** dadurch, daß er der
vorsatzlos handelnden Margarethe M*** ein Sparbuch aushändigte, das er durch Einsetzen eines Geldbetrags von 800.000 S verfälscht hatte und das diese bei der genannten Bank zwecks Geldbehebung vorlegte, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von Bargeld in einem 100.000 S übersteigenden Betrage zu verleiten versuchte". Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO. Nach dem Sinngehalt des Urteilsspruchs hat der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, die Margarethe M*** unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Z*** UND K*** W*** durch
Täuschung über Tatsachen, nämlich daß das vorgelegte verfälschte Sparbuch echt sei, zu einer Handlung, nämlich zu einer Geldauszahlung an Margarethe M*** zu verleiten versucht, welche das genannte Geldinstitut am Vermögen in einem 100.000 S übersteigenden Betrag schädigen sollte.
Rechtliche Beurteilung
In den Gründen des Ersturteils wird zwar ausgeführt, dem Nichtigkeitswerber sei vollkommen klar gewesen, daß Margarethe M*** den Versuch unternehmen werde, Geld von diesem Sparbuch zu beheben. Es läßt aber eine Feststellung vermissen, ob Josef L*** zumindest (ernstlich) mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hat, daß Angestellte der Bank die Verfälschung des Sparbuchs übersehen und auf Grund des vorgelegten Sparbuchs Geld an die Überbringerin ausbezahlen könnten sowie, ob er eine 100.000 S übersteigende Schädigung der Z*** UND K***
W*** mit bedingtem Vorsatz in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Diesen Urteilsmangel zeigt die Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend auf.
In diesem Zusammenhang fehlen im Urteil auch Konstatierungen, wie die Verfälschung des Sparbuchs beschaffen war und ob diese auch einem nachlässig arbeitenden Bankangestellten aufgefallen wäre. Diese mangelnden Feststellungen (Z. 9 lit. a und richtig - betreffen die Wertgrenze - auch Z. 10) lassen eine erschöpfende rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten hinsichtlich sowohl des Tatbestands (Betrug) und der Wertgrenze als auch des absolut untauglichen Versuchs (vgl. EvBl. 1978/200; 13 Os 144/82 = LSK. 1983/44 = SSt. 53/79; 12 Os 84/82 = LSK. 1982/152 = SSt. 53/82). nicht zu; sie werden im erneuerten Verfahren nachzuholen sein.
Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben (§ 285 e StPO.), ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwände bedurfte.
Anmerkung
E12215European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00147.87.1105.000Dokumentnummer
JJT_19871105_OGH0002_0130OS00147_8700000_000