TE OGH 1987/11/5 12Os136/87

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erich S*** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. September 1987, GZ 10 Vr 777/87-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (Straf-) Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Erich S*** hat gegen das am 4.September 1987 verkündete Urteil rechtzeitig das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (S 71); nach Zustellung der Urteilsausfertigung (S 3) wurde eine Ausführung der Beschwerdegründe nicht überreicht.

Rechtliche Beurteilung

Da Nichtigkeitsgründe auch in der Anmeldung nicht einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs. 1 StPO), hätte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Erstgericht gemäß §§ 285 a Z 2, 285 b Abs. 1 StPO zurückgewiesen werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, war vom Obersten Gerichtshof gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO vorzugehen.

Einer Zurückweisung verfiel ferner auch die angemeldete Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, da das Gesetz ein derartiges Rechtsmittel zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile, bei denen eine Anfechtung der Beweiswürdigung ausgeschlossen ist, nicht vorsieht (§§ 280, 283 StPO).

Im Sinne des § 285 b Abs. 6 StPO war die Erledigung der Berufungen dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen.

Anmerkung

E12209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00136.87.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19871105_OGH0002_0120OS00136_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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