TE OGH 1987/11/10 15Os162/87

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Shams R*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Oktober 1987, GZ 6 e Vr 5563/87-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Shams R*** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr setzte, indem er im März 1987 25 Gramm Heroin dem Rudolf V*** und Ende Februar 1987 etwa 20 Gramm Heroin dem Iftikhar S*** übergab.

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten, nur Ausführungen zur Übergabe von Suchtgift an V*** enthaltenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stützte sich zu diesem Teil des Schuldspruches auf die als glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen V*** (US 5) und bezog sich in diesem Zusammenhang auf die Aussage der Zeugin S*** nur insofern, als sie die Aussage des vorgenannten Zeugen bestätigte, daß einige Male ein Mann angerufen habe, der sich als Freund des "V***" ausgegeben habe (US 5), welche Bezeichnung nach der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen V*** in dessen Bekanntenkreis wieder nur auf den einzigen gemeinsamen Bekannten des Angeklagten und V*** zutrifft (S 141). Insofern wird die Aussage V*** tatsächlich durch jene seiner Lebensgefährtin S*** unterstützt, auch wenn sie nicht ausdrücklich bekundete, daß der Angeklagte der Anrufer war.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann daher in der Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin S*** im erstgerichtlichen Urteil weder von einer Scheinbegründung noch von einer Aktenwidrigkeit die Rede sein, deren Wesen, nämlich die unrichtige Wiedergabe eines Aussageinhaltes im Urteil (Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 185 zu § 281 Abs. 1 Z 5), der Beschwerdeführer trotz Zitierung hiezu ergangener Entscheidungen augenscheinlich verkennt. Aus den angeführten Gründen war somit die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 2 Z 2 StPO). Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Anmerkung

E12506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00162.87.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19871110_OGH0002_0150OS00162_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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