Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin W***, Salzstraße 13, 6401 Inzing, vertreten durch Dr.Peter Riedmann, Dr.G.Heinz Waldmüller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Karl Heinz K***, Am Weidenbusch 31, D-5090 Leverkusen 3, 2. T*** Versicherungs-AG, Adenauerring 7, D-8 München, 3. V*** DER V*** Ö***, Schwarzenbergplatz 7, 1031 Wien, alle vertreten durch Dr.Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 853.723,16 s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. April 1987, GZ. 1 R 70/87-34, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Dezember 1986, GZ. 8 Cg 500/84-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Auf die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens ist gleich weiteren Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen.
Text
Begründung:
Die am 30.Juli 1967 geborene Klägerin erlitt am 8.August 1982 bei einem Verkehrsunfall eine Querschnittlähmung. Die Haftung des Erstbeklagten als dem schuldtragenden Kfz-Lenker sowie der Zweit- und der Drittbeklagten auf Grund des Haftpflichtversicherungsvertrages ist unbestritten. Die Klägerin begehrt den Ersatz eines Betrages von S 853.723,16 (S 1,303.723,16 abzüglich einer erhaltenen Teilzahlung von S 450.000,--) für den Ausbau einer behindertengerechten Wohnung im zweiten Stock des im Eigentum ihres Vaters und ihrer Großmutter stehenden Hauses Inzing, Salzstraße 13.
Die Beklagten wendeten ein, der Ausbau einer Wohnung im zweiten Stock sei die teuerste Variante für die Errichtung einer behindertengerechten Wohnung, der Umbau einer Wohnung im Erdgeschoß oder im ersten Stock wäre wesentlich billiger. Auch für den von der Klägerin geplanten Umbau im zweiten Stock wären die Kosten überhöht, insbesondere seien die sogenannten "Sowiesokosten" für die Errichtung einer Wohnung nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Zu bedenken sei auch, daß die Klägerin bei Aufnahme einer Arbeit in einem anderen Ort neuerlich eine behindertengerechte Wohnung einrichten müßte.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von S 853.723,16 samt 4 % Zinsen seit 5.September 1984 zu bezahlen. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Das Wohn- und Geschäftshaus Inzing, Salzstraße 13, steht je zur Hälfte im Eigentum des Vaters der Klägerin und dessen Mutter. Letztere wohnt derzeit in einem neben dem Haus befindlichen Holzhaus. Das Haus Salzstraße 13 besteht aus Erdgeschoß, erstem und zweitem Obergeschoß und ausgebautem Dachgeschoß. Im Erdgeschoß befinden sich ein Lagerraum und ein Geschäftslokal, das derzeit vom Vater der Klägerin als Abstellraum benützt wird. Unmittelbar neben dem Stiegenhaus liegt ein weiterer Abstellraum, der für den Einbau eines Personenlifts vorgesehen ist. Im ersten Obergeschoß befindet sich die Wohnung der Eltern der Klägerin und außerdem ein Zimmer, das der Großmutter der Klägerin vorbehalten ist, die wegen ihrer im Alter zu erwartenden Pflegebedürftigkeit wert darauf legt, daß sie im selben Stock wie die Familie ihr Zimmer hat. Im zweiten Stock befinden sich zwei Wohnungen, die derzeit leer stehen. Im ausgebauten Dachgeschoß befindet sich eine vermietete Wohnung. Der Vater der Klägerin hat die eine der beiden Wohnung im zweiten Obergeschoß für den Ausbau als behindertengerechte Wohnung für die Klägerin bestimmt. Derzeit lebt die Klägerin noch im Familienverband mit ihren Eltern in der Wohnung im ersten Stock. In dieser fertig ausgebauten Wohnung wurden zur rollstuhlgerechten Benützungsmöglichkeit Umbauarbeiten durchgeführt (Verbreiterung der Diele, Entfernen von Hochflorteppichen, Aufdoppeln von Fußböden). Die hiefür erforderlichen Kosten ohne Umsatzsteuer betrugen S 43.777,50. Die rollstuhlgerechte Behindertenwohnung im zweiten Obergeschoß dieses Hauses umfaßt Gang, Küche, zwei Zimmer, Dusche und WC mit einer gesamten Wohnnutzfläche von 51,81 m2.
Es sind hiefür folgende Umbaukosten erforderlich:
1. Kosten für Planung und Ausschreibung S 5.947,50
2. Kosten der statischen Berechnung S 2.646,74
3. Anschlußgebühr T*** S 30.754,40
4. Kosten eines Aufzuges S 304.908,--
5. Kosten der Elektroheizung, veranschlagt
mit S 54.425,-- abzüglich 50 % Selbst-
behalt, da in diesen Räumen sowieso eine
Heizung installiert werden müßte S 27.212,50
6. Elektroinstallationsarbeiten S 51.121,--
7. Maler- und Anstreicherarbeiten:
Fassadenanstrich S 6.750,--
Lasieren der Fenster S 1.870,--
Innenanstrich, veranschlagt mit
S 11.055,-- abzüglich 30 % Selbstbe-
halt, da diese Arbeiten auch bei an-
derweitigem Wohnungsausbau angefallen
wären S 7.738.50
8. Bautischlerarbeiten, veranschlagt mit
S 94.950,--, abzüglich einer Hausein-
gangstüre S 16.800,--
einer Schiebetüre S 7.700,--
zweier Drehtüren S 8.800,--
da diese vorhanden sind, abzüglich 20 %
Selbstbehalt bei 4 Fenstern, da die al-
ten Fenster schwer gängig sind und aus-
gewechselt werden müssen S 3.970,-- S 57.680,--
9. Bodenbelagsarbeiten, wobei feststeht,
daß das Ausmaß der Behindertenwohnung
ohne Bad 45,61 m2 beträgt, veran-
schlagt mit berichtigten S 21.642,--,
abzüglich 50 % Selbstbehalt für die
Wertsteigerung gegenüber den vorhande-
nen alten Bodenbelägen S 10.821,--
10. Sanitärinstallationen, veranschlagt
mit S 184.940,--, abzüglich Elin-
Standspeicher S 8.100,--
Hängespeicher und Ein-
richtungsgegenstände in
diesem Bad S 16.357,--
die wegen des schlechten
Zustandes ohnehin erneu-
ert werden müssen,
gesamt S 160.483,--
11. Fliesen- und Klinkerverlegungen,
veranschlagt mit S 34.499,--, ab-
züglich 50 % Selbstbehalt, da
solche Arbeiten sowieso ange-
fallen wären S 17.249,50
12. Baumeisterarbeiten S 216.625,--
Die Summe der Kosten beträgt somit S 901.707,14
Zuzüglich 5 % Bauleitungskosten in
der Höhe von S 45.085,36
ergibt sich ein Gesamtbetrag von S 946.792,50
ohne Umsatzsteuer.
Im Zeitraum Sommer 1983 bis Mai 1986 sind die Baukosten, infolge Kostenverteuerungen und Erhöhung der Umsatzsteuersätze von 18 auf 20 % um 14,42 % gestiegen.
Somit ergeben sich folgende Gesamtkosten für den Umbau des zweiten Obergeschoßes:
Berichtigte Summe S 946.792,50,
zuzüglich 14,42 % Baukostensteigerung S 136.527,47
gesamt nach Preisen Mai 1986 S 1,083.319,60.
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Die Kosten der notwendigen Adaptierungen im elterlichen Haus der
Klägerin betragen ohne Umsatzsteuer sohin für
a) die Wohnung im ersten Obergeschoß S 43.777,50
b) die Behindertenwohnung im zweiten
Obergeschoß S 1,083.319,60
gesamt S 1,127.097,10
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer S 225.419,42
ergibt sich somit ein Gesamtbetrag
von S 1,352.516,50.
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Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Klägerin, die zeitlebens an den Rollstuhl gefesselt sein werde, könne eine Trennung vom Elternhaus und damit verbunden die Adaptierung einer Behindertenwohnung in einem anderen Objekt nicht zugemutet werden. Dabei seien nicht nur menschliche und familiäre Gründe zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, daß möglicherweise erhebliche Fremdpflegekosten eingespart werden könnten, was auch den Beklagten zugute komme. Hinsichtlich der Situierung der Wohnung im zweiten Stockwerk des Elternhauses müßte sich die Klägerin nach dem Angebot der Eigentümer richten. Anhaltspunkte für eine schikanöse Vorgangsweise, daß also die Situierung nur zur Erreichung einer besonders hohen Ersatzsumme gewählt worden sei, wären nicht hervorgekommen. Eine Verpflichtung der Hauseigentümer und Angehörigen der Klägerin, sich im Haus so zu bescheiden, wie es für den Schädiger am billigsten komme, gebe es nicht. Die Klägerin habe damit auf jene Kosten Anspruch, welche mit der Adaptierung als Behindertenwohnung erforderlich seien, nicht jedoch auf weitere Kosten, welche eine Wertsteigerung des Hauses oder einen sonstigen Vorteil mit sich bringen würden. Der Schadenersatz dürfe nämlich nicht auf eine Bereicherung dritter Personen hinauslaufen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es führte aus, ohne den Unfall wäre die Klägerin nach dem üblichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz voll erwerbsfähig im Berufsleben gestanden und hätte ein zur Deckung ihrer Bedürfnisse ausreichendes Einkommen erzielen können. Daß ein junger Mensch ständig in der Wohnung seiner Eltern verbleibe, entspreche nicht der normalen Entwicklung. Die Klägerin hätte sich bei Aufnahme einer Berufstätigkeit selbst ein Heim schaffen können, möglicherweise auch gemeinsam mit einem Ehepartner. Diese Möglichkeit sei durch ihre Verletzung weggefallen. Es sei ihr nicht zu verwehren, sich mit zunehmendem Alter von ihrer Familie, auf deren Betreuung sie zwar weiterhin angewiesen sein möge, zumindest räumlich ein wenig "abzunabeln", um sich in ihre Wohnung innerhalb des Hauses ihrer Eltern zurückzuziehen. Die behindertengerechte Einrichtung der Wohnung im zweiten Stock sei aber ohne entsprechenden Aufwand nicht möglich. Wenn das Wohnbedürfnis der Klägerin im Haus der Eltern nach dem Unfall in anderer Weise befriedigt werde als vorher, auch nach Änderung der bisherigen und auf Dauer nicht zufriedenstellenden Übergangslösung einer Adaptierung der elterlichen Wohnung im ersten Stock, dann handle es sich um "vermehrte Bedürfnisse" im Sinne des § 13 Z 3 EKHG und des § 1325 ABGB. Für die Klägerin biete sich praktisch keine andere Möglichkeit als der Ausbau der Wohnung im zweiten Stock. Das Erstgericht (das der Ansicht war, ein Teil der von der Klägerin geltend gemachten Kosten sei von den Beklagten nicht zu ersetzen) habe nicht deshalb gegen § 405 ZPO verstoßen, weil es von der Klägerin nicht geltend gemachte Preissteigerungen berücksichtigte (und so zum Zuspruch des vollen Klagsbetrages kam). Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Soweit die Beklagten im Rahmen der Rechtsrüge eine Überschreitung des Klagebegehrens wegen Berücksichtigung von Preissteigerungen geltend machen, ist darauf hinzuweisen, daß ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 405 ZPO nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel darstellt, der, wenn er vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr angefochten werden kann (JBl 1958, 365 uva, zuletzt 2 Ob 39/86). Im übrigen kann der Rechtsrüge jedoch eine teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und Lehre, daß nach den Bestimmungen der §§ 13 Z 3 EKHG und 1325 ABGB dem Verletzten Ersatz für die Kosten vermehrter Bedürfnisse zusteht, zu denen auch die Aufwendungen für eine behindertengerechte Wohnung gehören (Koziol2 II 127; ZVR 1977/9; RZ 1984/12; 2 Ob 22/85). Der Begriff der vermehrten Bedürfnisse setzt voraus, daß infolge der unfallsbedingten Körperverletzung dem Verletzten neue Bedürfnisse und dadurch Auslagen entstehen, die ohne den Unfall nicht angefallen wären (RZ 1984/12; 2 Ob 22/85 mwN). Den Revisionsausführungen, die Klägerin hätte zu beweisen gehabt, ein Bedürfnis an der Wohnung im zweiten Stock zu haben, sie sei diesen Beweis schuldig geblieben, die Argumentation des Berufungsgerichtes, nach dem üblichen Lauf der Dinge wäre die Klägerin zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Berufsleben gestanden, habe in den Feststellungen keine Grundlage, ist folgendes entgegenzuhalten:
Eine Feststellung der Situation, in der sich die Klägerin ohne die schwere Verletzung tatsächlich befinden würde, ist nicht möglich. Mit Sicherheit ist aber davon auszugehen, daß sie ein Wohnbedürfnis gehabt hätte und daß auch in ihrem durch die Verletzung hervorgerufenen Zustand ein Wohnbedürfnis befriedigt werden muß. Die Klägerin lebte zur Zeit des Unfalles bei ihren Eltern, was auf Grund ihres damaligen Alters von 15 Jahren der Regel entsprach. Sie lebt auch heute noch im Familienverband in der elterlichen Wohnung. Im allgemeinen verbleibt ein Kind nach Eintritt seiner Selbsterhaltungsfähigkeit nicht in der elterlichen Wohnung.
Dagegen, daß die Klägerin ohne den Unfall weiterhin bei ihren Eltern
geblieben wäre, spricht überdies, daß sie nach ihren unwidersprochen
geblieben Behauptungen fünf Geschwister hat, die ebenfalls bei den
Eltern leben. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß sie auf
alle Fälle Bedarf an einer eigenen Wohnung gehabt hätte. Ein Beweis,
wann sie selbsterhaltungsfähig geworden wäre, ist nicht möglich und
kann daher von der Klägerin nicht verlangt werden. Es reicht aus,
daß die Klägerin nunmehr in einem Alter ist, in welchem - sofern
nicht ein Hochschulstudium ergriffen wird, wofür im vorliegenden
Fall keinerlei Anhaltspunkt besteht - im allgemeinen
Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sein wird und der Bedarf nach
einer Wohnmöglichkeit außerhalb der elterlichen Wohnung besteht. Die
gesamten Kosten für eine Wohnung haben die Beklagten nicht zu
ersetzen, weil die Anschaffung einer Wohnung auch ohne den Unfall
erforderlich gewesen wäre. Daß die Klägerin nun nicht in der Lage
ist, sich eine Wohnung aus eigenem Erwerb, allenfalls gemeinsam mit
einem Ehepartner zu beschaffen, ist für dieses Verfahren ohne
Bedeutung, weil die zumindest erheblich eingeschränkte
Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Anspruches auf Verdienstentgang und
die Beeinträchtigung des besseren Fortkommens durch eine
Eheschließung bei einer Entschädigung nach § 1326 ABGB zu
berücksichtigen sind. Im Rahmen dieses Verfahrens kommt es nur
darauf an, welche Mehrkosten entstehen, weil die Klägerin eine
besonders beschaffene, nämlich eine behindertengerechte Wohnung
benötigt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß es auf Grund der
von den Beklagten zu verantwortenden schwierigen Situation der
Klägerin anzustreben ist, eine Behindertenwohnung im Haus der Eltern
zu schaffen. Ob eine derartige Wohnung in einem anderen Objekt
allenfalls billiger wäre, ist daher nicht entscheidend. Da die
Hauseigentümer über die Räume im Erdgeschoß und im ersten
Obergeschoß anderweitig disponiert haben, ist der Klägerin
zuzubilligen, daß die Wohnung im zweiten Obergeschoß für sie
ausgebaut wird. Diese Wohnung befindet sich nach dem
Sachverständigengutachten ON 17, S. 21 und 22 (AS 107 f) in
schlechtem Zustand. Die Kosten, die notwendig sind, um die Räume in
einen Zustand zu versetzen, der üblicherweise gefordert wird, wenn
eine Wohnung bezogen wird, haben die Beklagten nicht zu ersetzen,
wohl aber zur Gänze jene Mehrkosten, die für die Ausstattung als
Behindertenwohnung auflaufen.
Welche Kosten der Klägerin in diesem Sinn als Kosten vermehrter
Bedürfnisse zustehen, kann indes auf Grund der Feststellungen nicht
beurteilt werden. Kosten der Planung und Ausschreibung, der
statischen Berechnung und Anschlußgebühren wären wohl auf alle Fälle
aufgelaufen. Ob für eine Behindertenwohnung diese Kosten höher sind
als normal, kann nach den Feststellungen nicht beurteilt werden. Die
Kosten des Aufzuges sind nur wegen der Behinderung der Klägerin
erforderlich, diese Kosten sind daher zur Gänze zu berücksichtigen.
Den Revisionsausführungen über die Möglichkeit der Errichtung eines
billigeren Treppenaufzuges ist zu erwidern, daß auch der von den
Beklagten beigezogene Gutachter zuletzt bei Ausgestaltung der
Wohnung im zweiten Stock einen hydraulischen Lift vorsah (ON 17,
S. 33 und 42 = AS 131 und 149). Die Kosten einer Heizungsanlage
wären auf alle Fälle notwendig gewesen. Davon sind auch die
Vorinstanzen ausgegangen, eine Grundlage, der Klägerin 50 % der
Kosten zuzusprechen, besteht aber nicht. Sollte für nichtbehinderte
Bewohner eine billigere Heizungsanlage benügt haben, dann wären die
hiefür notwendigen Kosten von den für die Elektroheizung notwendigen
Kosten abzuziehen. Ob und in welchem Umfang
Elektroinstallationsarbeiten für den Ausbau einer Behindertenwohnung
höher sind, kann nicht beurteilt werden. Ein Innenanstrich wäre
jedenfalls notwendig gewesen, es ist daher nicht gerechtfertigt, der
Klägerin 70 % dieser Kosten zuzuerkennen. Soweit Maler- und
Anstreicherarbeiten im Zusammenhang mit einer Auswechslung der
Fenster stehen, hängt dieser Anspruch so wie der für die
Auswechslung der Fenster begehrte Betrag davon ab, ob eine
Auswechslung der Fenster auf alle Fälle notwendig gewesen wäre oder
nicht. War eine Auswechslung der Fenster im Rahmen einer
Instandsetzung der Wohnung erforderlich, dann können die Beklagten
mit diesen Kosten nicht belastet werden, ist eine
Fensterauswechslung aber nur für die Ausgestaltung einer
Behindertenwohnung erforderlich, dann hat die Klägerin Anspruch auf
vollen Ersatz aller damit zusammenhängender Kosten, abzüglich
allfälliger Kosten, die für eine Reparatur der alten Fenster
notwendig gewesen wären. Soweit Änderungen an Türen für einen
Rollstuhlbenützer erforderlich sind, sind sie zur Gänze
zuzusprechen. Die gleichen Grundsätze gelten für die
Bodenbelagsarbeiten, die Fliesen und Klinkerverlegungen und die
Sanitärinstallationen. Der Zuspruch der hiefür notwendigen Kosten,
abzüglich eines Selbstbehaltes von 50 %, hat keine Grundlage,
maßgebend ist nur, welche Mehrkosten für die Errichtung der
Behindertenwohnung auflaufen. Auch die Kosten für die
Baumeisterarbeiten sind nach diesem Gesichtspunkt zu beurteilen. Die
Frage, welche Kosten für die vermehrten Bedürfnisse notwendig sind,
kann daher noch nicht beurteilt werden, weshalb die Urteile der
Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufgehoben werden mußten.
Es ist noch darauf hinzuweisen, daß grundsätzlich vom Schädiger
nur die Kosten für eine Behindertenwohnung begehrt werden können. Da
die Wohnung im zweiten Obergeschoß erst ausgebaut werden muß und es
der Klägerin überdies zuzubilligen ist, daß sie in ihrer schwierigen
Lage auch weiterhin Kontakt mit ihrer Familie pflegt, ist in diesem
besonderen Fall ein Anspruch auf gewisse nicht allzuhohe Kosten für Umbauten in der im selben Haus befindlichen elterlichen Wohnung zu bejahen. Der Zuspruch des Betrages von S 43.777,50 ist daher zu billigen.
Der Kostenvorbehalt ruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E12280European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00044.87.1110.000Dokumentnummer
JJT_19871110_OGH0002_0020OB00044_8700000_000