TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/15 2002/07/0093

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;
FlVfGG §36;
FlVfLG Krnt 1979 §48 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Oberdraßnitzer Koflachalpe, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 24. Mai 2002, Zl. -11- FLG-74/4-2002, betreffend Minderheitenbeschwerde gegen einen Antrag des Obmanns der Agragemeinschaft in Angelegenheit des Kärntner Jagdrechts (mitbeteiligte Parteien: 1. Franz Obereder in 9772 Dellach/Drau, Glatschach 4, und 2. Siegfried Altenmarkter in 9772 Dellach/Drau, Draßnitz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (kurz: ABB) vom 19. Dezember 2000 wurde gemäß § 51 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64 (kurz: FLG) festgestellt, dass der näher genannte Obmann der Agrargemeinschaft O. (kurz: AG) nicht berechtigt gewesen sei, den Antrag zu stellen, das Eigenjagdgebiet der AG in zwei selbständige Jagdgebiete zu teilen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Obmann der AG habe am 5. Juni 2000 der ABB mitgeteilt, dass er bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (kurz: BH) den Antrag auf Jagdgebietsteilung der Eigenjagd der AG gestellt habe. Mit Bescheid der BH vom 30. Juni 2000 sei das Eigenjagdgebiet der AG festgestellt und festgehalten worden, dass das Jagdgebiet auf Grund eines Antrages des Jagdausübungsberechtigten in zwei Eigenjagdgebiete zerlegt werde.

Gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2000 erhob die AG (= beschwerdeführende Partei) Berufung. In der Berufung wird u.a. ausgeführt, die Möglichkeit zur Teilung des Jagdgebietes ergebe sich aus den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes. Wenn der Obmann nicht berechtigt sei, einen solchen Antrag zu stellen, dann erhebe sich die Frage, wer sonst einen solchen Antrag unterschreiben dürfe. § 7 des Statuts (der AG aus dem Jahre 1928) lasse genügend Spielraum für den Obmann, sodass in einem solchen Fall nicht einmal ein Beschluss der Vollversammlung erforderlich sei. Darüber hinaus greife die Behörde (ABB) auf ein nicht rechtsgültiges Statut in ihrer Entscheidung zurück.

Die belangte Behörde führte am 25. Februar 2002 eine mündliche Verhandlung durch und wies schließlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2002 die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei der beschwerdeführenden Partei beizupflichten, dass (mangels agrarbehördlicher Genehmigung bzw. Aufstellung von sog. Mustersatzungen) für die AG (noch) das Statut für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes aus dem Jahre 1928 in Geltung stünde und damit die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Bestimmungen der sog. Mustersatzungen formalrechtlich unrichtig seien.

Nach § 7 dieses Statuts würden zum Wirkungskreis der Teilhaberversammlung "alle wichtigen Gemeinschaftsangelegenheiten, insbesondere die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, alle Verfügungen über die Substanz des Gemeinschaftsbesitzes sowie auch die Aufnahme von Darlehen, die Rechnungsprüfung, die Abänderung des Generalaktes und Statutes, vorbehaltlich der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde" etc. gehören.

Abgesehen davon, dass die in dieser Statutsbestimmung enthaltene Aufzählung von wichtigen Gemeinschaftsangelegenheiten keine taxative (abschließende), sondern nur eine demonstrative (beispielhafte) sei, und damit auch andere Angelegenheiten als die aufgezählten der Beschlussfassung der "Teilhaberversammlung" (nunmehr: Vollversammlung) bedürften, könne ein Antrag über eine Disposition des agrargemeinschaftlichen Eigenjagdgebietes unzweifelhaft als Verfügung über die Substanz des Gemeinschaftsvermögens gewertet werden.

Daraus sei zu folgern, dass der Obmann der AG den Antrag auf Teilung in zwei selbständige Jagdgebiete nur auf der Basis eines entsprechenden (rechtswirksamen) Vollversammlungsbeschlusses hätte stellen dürfen, sodass die Erstbehörde ihre Feststellung im Einklang mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage getroffen habe. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, der angefochtene Bescheid stütze sich inhaltlich ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid auf Satzungen, insbesondere deren § 13 Z. 1 lit. a und § 8 lit. d. Solche Satzungen seien jedoch nicht Grundlage der rechtlichen Regelungen der AG. Rechtsgrundlage sei ausschließlich der zu Zl. 1863/1928 der BH angelegte Regulierungsplan samt dem zugehörigen "Statut".

Der angefochtene Bescheid gestehe zwar zu, dass das "Statut" Rechtsgrundlage für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes sei, nehme aber in keiner Weise Bezug auf dessen Bestimmung betreffend den Wirkungskreis des Obmannes im § 10. Dieser sei im § 10 Abs. 1 des Statuts eindeutig derart definiert, dass der Obmann "die Vertretung der Gemeinschaft nach außen" wahrzunehmen habe. Eine Einschränkung dahingehend, dass er nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse handeln dürfe, fehle. Es sei daher der im Instanzenzug ergangene Bescheid mit der Feststellung, der Obmann der beschwerdeführenden Partei sei nicht berechtigt gewesen, den Antrag zu stellen, das Eigenjagdgebiet der AG in zwei selbständige Jagdgebiete zu teilen, unrichtig und auch rechtlich verfehlt. Nach dem Statut sei der Obmann jedenfalls berechtigt, den Antrag bei der BH auf Feststellung des Jagdgebietes und Zerlegung in zwei Jagdgebiete zu stellen.

Durch die Zerlegung des Eigenjagdgebietes der AG in zwei Jagdgebiete sei eine Verfügung über die Substanz des Gemeinschaftsbesitzes nicht zu erblicken, insbesondere sei es kein Eingriff in Form etwa einer Schmälerung des Gemeinschaftsbesitzes. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Bescheid der BH. Das Eigenjagdgebiet sei mit 486,9384 ha festgestellt worden, mit demselben Bescheid sei dieses Eigenjagdgebiet in die Jagdgebiete

1. O.-Alpe Nord mit 194,7516 ha und 2. O.-Alpe Süd mit 292,1868 ha zerlegt worden, was in Summe wiederum 486,9384 ha ergebe. Im Hinblick darauf, dass die Erreichung des Jagdgebietes O.-Alpe Nord nunmehr durch einen eingeräumten Jägernotweg (Bescheid der BH aus dem Jahre 1991) gewährleistet sei, sei sohin auch ein Vorteil für die Bewirtschaftung dieses Jagdgebietes gegeben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift und beantragten (mit Schriftsatz vom 4. September 2002 i.V.m. dem ergänzenden Schriftsatz vom 10. August 2004) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auch auf das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2002/07/0033, verwiesen.

Gemäß § 51 Abs. 1 erster Satz des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 54 (kurz: FLG), hat die Behörde die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen.

Nach § 51 Abs. 2 FLG entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Gemäß § 7 des Statuts für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes der AG gehören zum Wirkungskreis der Teilhaberversammlung alle wichtigeren Gemeinschaftsangelegenheiten, insbesondere die Wahl des Obmanns und seines Stellvertreters, alle Verfügungen über die Substanz des Gemeinschaftsbesitzes, sowie auch die Aufnahme von Darlehen, die Rechnungsprüfung, die Abänderung des Generalaktes und Statuts, vorbehaltlich der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde usw.

Nach § 8 Abs. 1 dieses Statuts kann die Versammlung nur unter dem Vorsitze des Obmannes oder seines Stellvertreters stattfinden. Zum Beschluss wird jener Antrag erhoben, auf welchen sich mehr als die Hälfte aller nach der Größe der Anteile zu berechnenden Stimmen vereinigt. Alle Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Gemäß § 8 Abs. 2 dieses Statuts können bei wichtigen Veränderungen, welche zur Erhaltung oder besseren Benützung des Gemeinschaftsbesitzes in Antrag gebracht werden, die überstimmten Teilgenossen gegen die Beschlüsse binnen 30 Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Einwendungen erheben, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruch der Agrarbehörde fügen.

Nach § 10 des Statuts umfasst der Wirkungskreis des Obmanns insbesondere:

1.

die Vertretung der Gemeinschaft nach außen;

2.

die unmittelbare Durchführung aller Beschlüsse der Teilhaberversammlung sowie aller gesetzlichen und behördlichen Anordnungen;

              3.              die Vorsorge über die Ausführung von Arbeiten, wozu die Teilgenossen nach den im Generalakte enthaltenen Bestimmungen mitzuleisten oder beizutragen haben. Für Säumige oder wenn untaugliche Arbeitskräfte beigestellt werden, steht es dem Obmann frei, auf Kosten des betreffenden Teilhabers die angeordneten Arbeiten durch bezahlte Arbeiter bewirken zu lassen;

              4.              die Verzeichnung und Verwahrung aller gemeinschaftlichen Urkunden, die Führung des erforderlichen Vormerkes über die gemeinschaftlichen Liegenschaften und Vermögenschaften, über die Teilhaber und ihre Anteilsrechte, ferner über die vorgeschriebenen, geleisteten und rückständigen Hand- und Zugarbeiten und gemeinschaftlichen Anlagen, weiters die Führung der alljährlich abzuschließenden Rechnung über die Empfänge und Ausgaben der Gemeinschaft. Diese Rechnung ist der regelmäßigen Jahresversammlung zur Genehmigung vorzulegen;

              5.              die Einberufung außerordentlicher Teilhaberversammlungen und die Leitung der Versammlungen, sowie die Führung des Beschlussbuches;

              6.              das Recht, unaufschiebbare Verfügungen unter seiner eigenen Verantwortung gegen nachträglich einzuholende Genehmigung der Teilhaberversammlung zu treffen.

Zu den Einwendungen betreffend die Zuständigkeit des Obmanns der AG auf Grund der im Statut aus dem Jahre 1928 schlechthin (ohne Bindung an eine Mitwirkung anderer Organe) verfügten Vertretungsbefugnis der AG nach außen (vgl. § 10 Z. 1 des Statuts) ist zu bemerken, dass zwar der Obmann einen entsprechenden Antrag an die Behörde bezüglich der Teilung des Jagdgebietes der AG rechtswirksam stellen konnte (vgl. zur Befugnis des Obmanns zur Vertretung einer Agrargemeinschaft "nach außen schlechthin" das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0218 m.w.N.), sich jedoch daraus noch nicht unmittelbar ergibt, welches Organ der AG im Innenverhältnis zuständig ist, darüber zu befinden, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll. Aus der - wenngleich nur demonstrativen - Aufzählung der Aufgaben des Obmannes in § 10 des Statuts lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dem Obmann eine solche Zuständigkeit zur Antragstellung der Teilung eines Eigenjagdgebietes zukäme.

Vielmehr zeigt sich aus der gleichfalls nur demonstrativen Aufzählung der Aufgaben der Teilhaberversammlung (Vollversammlung; vgl. § 7 des Statuts), dass alle "wichtigeren Gemeinschaftsangelegenheiten", wozu u.a. alle "Verfügungen über die Substanz des Gemeinschaftsbesitzes" zählen, in die Zuständigkeit dieses Organs fallen. Auch wenn die beschwerdeführende Partei aufzeigt, dass die Substanz des Gemeinschaftsbesitzes durch die Teilung des Jagdgebietes insofern nicht berührt wird, als die Gesamtfläche jedenfalls gleich bleibt, fallen auf Grund der nur demonstrativen Aufzählung der "wichtigeren Gemeinschaftsangelegenheiten" in § 7 des Statuts ähnlich wichtige Beschlüsse, die insbesondere die Einnahmen der AG nachhaltig berühren können, in die Zuständigkeit der Teilhaberversammlung (Vollversammlung).

Von den mitbeteiligten Parteien wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 25. Mai 2002 u.a. darauf hingewiesen , dass durch eine Jagdgebietsteilung die Einkünfte der AG aus der Jagdverpachtung auf die Dauer der Verpachtung wegen der unterschiedlichen Wildarten in den beiden Jagdgebieten verringert werden könnten.

Daraus ist jedoch zu ersehen, dass die mitbeteiligten Parteien zu Recht die Auffassung vertraten, es falle die Antragstellung auf Jagdgebietsteilung unter den Begriff "wichtigere Gemeinschaftsangelegenheiten" und es liege auf Grund der Zuständigkeit der Teilhaberversammlung eine Rechtsverletzung durch den Obmann auf Grund der erfolgten Antragstellung vor.

Darüber hinaus fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass der Obmann etwa auf Grund einer besonderen Dringlichkeit einen derartigen Antrag im Sinne des § 10 Z. 6 des Statuts hätte stellen müssen. Selbst in diesem Fall hätte jedoch der Obmann nachträglich um die Genehmigung durch die Teilhaberversammlung einkommen müssen, was jedoch offenbar auf Grund der rechtsirrigen Annahme, dass ein Antrag auf Jagdgebietsteilung in die alleinige Zuständigkeit des Obmanns fällt, nicht erfolgte.

Da die BH dem Antrag des Obmannes der AG auf Jagdgebietsteilung durch Erteilung einer (rechtskräftig gewordenen) Bewilligung entsprach, konnten die Agrarbehörden im Instanzenzug wegen der von den mitbeteiligten Parteien als Teilhaber an dieser AG geltend gemachten Rechte nur noch feststellen, dass der Obmann der AG (auf Grund der sich aus dem Statut aus dem Jahre 1928 ergebenden Zuständigkeitsverteilung ohne entsprechenden Beschluss der Teilhaberversammlung) nicht berechtigt war, (bei der nach dem Kärntner Jagdgesetz zuständigen Behörde) den Antrag zu stellen, das Eigenjagdgebiet der AG in zwei selbständige Jagdgebiete zu teilen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. September 2005

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070093.X00

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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