TE OGH 1987/11/11 1Ob34/87

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*** U***- U*** S*** Aktiengesellschaft, Wien 1,

Tegetthoffstraße 7, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Georg R*** Gesellschaft mbH, Salzburg, Girlingstraße 23, 2.) Herbert S***, Zentralheizungen, Sanitäre-, Lüftungs- und Ölfeuerungsanlagen, Salzburg, Lieferinger Hauptstraße 116, beide vertreten durch Dr. Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg,

3.) Heinrich H***, Planungsbüro für Heizungs-, Sanitär- und Klimaanlagen Gesellschaft mbH, Puch 453, vertreten durch Dr. Paul und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, und die Nebenintervenienten auf seiten der zweit- und drittbeklagten Parteien 1.) Baumeister Ing. Friedrich R***

Gesellschaft mbH & Co KG, 2.) Baumeister Ing. Friedrich R*** Gesellschaft mbH, beide Salzburg, Vogelweiderstraße 22 a, beide vertreten durch Dr. Fritz Oberrauch und Dr. Helmut Stadlmayr, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 808.291,-- und Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. April 1987, GZ 2 R 75/87-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. November 1986, GZ 6 Cg 56/86-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, an Kosten des Revisionsverfahrens der erst- und zweitbeklagten Partei den Betrag von S 18.437,56 (darin S 1.676,14 Umsatzsteuer), der drittbeklagten Partei S 16.761,26 (darin enthalten S 1.523,76 Umsatzsteuer) und den Nebenintervenienten S 18.437,56 (darin enthalten S 1.676,14 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kommanditgesellschaft Max R*** Metallwarenerzeugung, Großhandel mit Metallwaren und Werksvertretungen (im folgenden: Max R*** KG), erteilte im Jahre 1981 der drittbeklagten Partei den Auftrag zur Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für den Umbau der Heizungsanlage im Betriebsobjekt Salzburg, Münchner Bundesstraße 114. Der Umbau wurde auf Grund des erstellten Leistungsverzeichnisses von der erstbeklagten Partei und vom Zweitbeklagten durchgeführt; die Bauaufsicht oblag der drittbeklagten Partei. Im Zuge der Umbauarbeiten wurden die Fülleitung und die Entlüftungsleitung infolge starker Korrosionserscheinungen demontiert bzw. abgeschlossen. Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 11. November 1981, Zl. V/2-10615/59, wurde die Baubewilligung zum Umbau der Ölfeuerungsanlage nach Maßgabe der verfaßten Einreichunterlagen erteilt und zugleich festgestellt, daß die Heizungsanlage mit der erteilten Baubewilligung übereinstimmt. Die Übergabe der Heizungsanlage durch die drittbeklagte Partei erfolgte am 19. November 1981. Die Max R*** KG ist bei der klagenden Partei mit dem Betrieb in Salzburg, Münchner Bundesstraße 114, zur Polizze 3/81/31217121 haftpflichtversichert; der Versicherungsschutz im Sinne des Art. 6 Punkt 4 AHVB umfaßt auch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässern (Versicherungssumme S 1 Mio.).

Am 20. September 1982 lieferte die V***

Gesellschaft mbH & Co KG, Hallein, Heizöl an, das sie in eine anläßlich der Werkleistungen der beklagten Parteien stillgelegte und abgeschnittene, aber nicht als solche gekennzeichnete Leitung pumpte; dabei traten 17.000 Liter Heizöl in das Erdreich aus. Die Max R*** KG verständigte unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Unfall den Magistrat der Stadt Salzburg, die klagende Partei, den Geschäftsführer der erstbeklagten Partei und den Zweitbeklagten. Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 23. September 1982, Zl. I/ö-15780/1-1982, wurde der Max R*** KG gemäß § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 der Auftrag erteilt, den durch Einbringung von ca. 17.000 Liter Heizöl extra leicht in das Grundwasser des Grundstückes 914/4 KG Liefering verursachten Mißstand (Verunreinigung des Grundwassers) zu beseitigen; insbesondere wurde die Herstellung eines Sanierbrunnens im Bereich der Ölaustrittsstelle aufgetragen. Dieser Bescheid wurde auch der klagenden Partei zugestellt. Der Begründung des Bescheides war auch die nach den sofort angestellten Erhebungen klargestellte Schadensursache zu entnehmen. Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 28. Oktober 1982, Zl. I/ö-15780/2-1982, wurden der Max R*** KG zusätzliche Kontrollmaßnahmen aufgetragen; auch dieser Bescheid wurde der klagenden Partei zugestellt. Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 24. November 1983, I/ö-15589/3-1983, wurde auf Grund des Ergebnisses einer am 30. Juni 1983 durchgeführten mündlichen Verhandlung und der Gutachten des Geologischen Dienstes beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 8. August 1983 und des Labors der Salzburger Stadtwerke und Wasserwerke vom 22. September 1983 der Bescheid vom 23. September 1982 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 aufgehoben und ausgesprochen, daß der Sanierbrunnen aufgelassen werden kann. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 wurde der Max R*** KG aufgetragen, im Bereich des aufgelassenen Sanierbrunnens einen Beobachtungspegel zu errichten. Der Bescheid des Magistrates Salzburg vom 28. Oktober 1982 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 dahin abgeändert, daß der Auftrag erteilt wurde, zunächst halbjährlich, später nach Erfordernis in größeren Zeitabständen Untersuchungen auf Vorliegen bestimmter chemischer Stoffe durchführen zu lassen. Die Max R*** KG hat zur Beseitigung der Schadensfolgen des Unfalls vom 20. September 1982 in der Zeit zwischen dem 22. September 1982 und dem 18. Oktober 1983 Aufwendungen getätigt, die den Klagsbetrag übersteigen. Die klagende Partei leistete der Max R*** KG zur Deckung von Aufwendungen aus dem Schadensfall zwischen dem 9. Dezember 1982 und dem 3. November 1983 Zahlungen von zusammen S 808.291,--.

Die klagende Partei begehrt mit der am 4. Februar 1986 beim Erstgericht eingelangten Klage von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Betrages von S 808.291,-- samt Anhang. Sie begehrt weiters die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle Schäden, Ausgleichs-, Regreßansprüche und Zahlungen, welche die klagende Partei als Versicherer der Max R*** KG wegen des Unfalls vom 20. September 1982 zu leisten haben wird. Das Schadensereignis sei zufolge mangelhaft ausgeführter Umbaumaßnahmen bzw. Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die drittbeklagte Partei bei der Beaufsichtigung des Umbaus herbeigeführt worden. Der Fahrer des Tankwagenzuges habe Öl in die nicht mehr funktionsfähige Befüllanlage abgefüllt. Das Heizöl sei aus der abgeschnittenen, jedoch nicht abgeflanschten Rohrleitung in einen Nebenraum, den sogenannten Domschacht und von dort über ein ebenfalls im Zuge der Umbaumaßnahmen außer Funktion gesetzte, jedoch nicht ordnungsgemäß abgesicherte Entlüftungsöffnung in das Erdreich eingedrungen. Die V*** Gesellschaft mbH & Co KG treffe am Unfall kein Verschulden. Die klagende Partei habe als Haftpflichtversicherer der Max R*** KG Zahlungen in der Höhe des Klagsbetrages geleistet; sie mache den auf sie gemäß § 67 VersVG übergegangenen Bereicherungs- bzw. Ausgleichsanspruch geltend. Selbst wenn der übergegangene Anspruch als Schadenersatzanspruch zu qualifizieren wäre, wäre der Anspruch nicht verjährt, weil erst auf Grund des Bescheides des Magistrates Salzburg vom 24. November 1983 der Kenntnisstand der klagenden Partei ausreichend gewesen sei, um mit Aussicht auf Erfolg eine Klage einzubringen.

Die beklagten Parteien und die Nebenintervenienten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Der erst- und zweitbeklagten Partei sei im Zuge der Sanierungsarbeiten an der Ölheizungsanlage der mündliche Zusatzauftrag erteilt worden, auch die Füllanlage neu herzustellen. Über Verlangen der Behörde sei der neue Füllstutzen in den Vorschacht vor den Öltank verlegt worden. Der alte Füllstutzen habe sich außerhalb des Hauses am Ölstreifen zwischen der Fahrbahn der Münchner Bundesstraße und dem Gehsteig befunden; er sei dort versenkt gewesen. Infolge des darin befindlichen Restöls sei es nicht möglich gewesen, den alten Füllstutzen zuzuschweißen; dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen, weil die Versenkung, in der der alte Füllstutzen lag, ohnehin über Verlangen der Behörde zubetoniert werden mußte. Die erstbeklagte Partei habe namens der Max R*** KG die Nebenintervenientin Baumeister Ing. Friedrich R*** Gesellschaft mbH & Co KG mit dem Zubetonieren der Versenkung beauftragt. Die Auftragnehmerin habe diesem Auftrag offensichtlich nicht entsprochen. Das Unterbleiben dieser Arbeiten sei bei der Kollaudierung nicht beanstandet worden. Die drittbeklagte Partei machte geltend, nicht ihr, sondern der zweitbeklagten Partei seien von der Max R*** KG die Aufträge zur Durchführung der Änderung der Befüllanlage erteilt worden. Die beklagten Parteien machten geltend, der Schaden sei auf Grund eines grob fahrlässigen Vorgehens des Fahrers des Tankwagenzuges verursacht worden. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch, der als Schadenersatzanspruch zu qualifizieren sei, sei verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die klagende Partei mache einen auf sie gemäß § 67 VersVG übergegangenen Schadenersatzanspruch geltend. Der Rechtsübergang ändere nichts am Lauf der Verjährungsfrist. Die klagende Partei hätte daher binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers die Klage erheben müssen. Sie habe spätestens am 22. September 1982 ohne nennenswerte Mühe den Namen und die Anschrift der beklagten Parteien, die sie für den Schadenseintritt verantwortlich machte, in Erfahrung bringen können, so daß die Verjährungsfrist am 22. September 1982 zu laufen begonnen habe. Da die Klage erst am 4. Februar 1986 bei Gericht überreicht worden sei, sei der geltend gemachte Anspruch verjährt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 habe jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Nach § 31 WRG 1959 sei Verpflichteter derjenige, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen im konkreten Fall mit dem Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung in ursächlichem Zusammenhang stehen. Werde die Gefahr durch den Zustand der Anlagen verursacht, so sei deren Eigentümer der Verpflichtete. Werde die Gefahr durch den Betrieb ausgelöst, könne als Verpflichteter auch der Pächter herangezogen werden. Im vorliegenden Fall komme daher nur die Max R*** KG als Verpflichteter in Betracht. Demnach sei es aber auch richtig gewesen, wenn die Wasserrechtsbehörde Maßnahmen nach § 138 Abs. 1 WRG der Max R*** KG aufgetragen habe. Es könne dann aber nicht gesagt werden, daß die Max R*** KG bzw. die klagende Partei im Sinne der §§ 1037, 1042 ABGB einen Aufwand für die beklagten Parteien getätigt hätten. Es komme nur ein Schadenersatzanspruch der Max R*** KG, die durch die Sanierungsmaßnahmen eine Vermögenseinbuße erlitten habe, gegen die beklagten Parteien in Betracht, der gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei als Versicherer der Max R*** KG übergegangen ist. Dieser Anspruch unterliege wie jede Entschädigungsklage gemäß § 1489 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, daß für den Legalzessionar keine eigene Verjährungsfrist laufe, sondern die Kenntnis des Zedenten vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen maßgebend sei. Da die Wasserrechtsbehörde der Max R*** KG mit den Bescheiden vom 23. September 1982 und 28. Oktober 1982 Maßnahmen gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen habe, sei der Beginn der Verjährung jedenfalls mit Ende September bzw. spätestens Ende Oktober 1982 anzusetzen. Die Kenntnis der Schadenshöhe sei für den Lauf der Verjährungsfrist nicht maßgebend, weil dem Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage vorgebeugt werden könne. Der den Beginn der Verjährung bestimmende Zeitpunkt liege dann aber jedenfalls mehr als drei Jahre vor der Einbringung der Klage am 4. Februar 1986. Der Bescheid des Magistrates Salzburg vom 24. November 1983, mit dem die angeordneten Maßnahmen behoben wurden, habe für den Lauf der Verjährungsfrist keine Bedeutung, zumal die klagende Partei nicht dargelegt habe, warum es ihr erst auf Grund dieses Bescheides möglich geworden sein soll, Eignung und Sinnhaftigkeit der der Max R*** KG aufgetragenen Maßnahmen zu erkennen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Partei kommt Berechtigung nicht zu.

Die Ausführungen zu den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).

Die klagende Partei hält im Revisionsverfahren daran fest, daß die Regelung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 nicht nur den Eigentümer (oder Pächter) einer Liegenschaft zu Maßnahmen zur Vermeidung der Verunreinigung verpflichte. Die Max R*** KG habe einen Aufwand getätigt, der den beklagten Parteien als den für den Eintritt der Gewässerverunreinigung Verantwortlichen oblegen wäre, so daß der der Max R*** KG erwachsene und gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangene Anspruch als Augleichs-, Rückgriffs- bzw. Bereicherungsanspruch iS der §§ 1037, 1041, 1042, 1302 ABGB zu qualifizieren sei, der der dreißigjährigen Verjährung unterliege. Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der iS des § 1297 ABGB zutreffendenfalls mit der iS des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlage so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung, die dem § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach § 31 Abs. 1 WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen (§ 31 Abs. 2 WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde diese Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen. Der klagenden Partei ist darin beizupflichten, daß nicht nur der Eigentümer der Anlage, von der ausgehend eine Einwirkung auf Gewässer erfolgte, der nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 Verpflichtete sein kann. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 57/134 ausgeführt hat, wurde der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer durch die Wasserrechtsgesetz-Novellen 1959, BGBl. Nr. 54, und 1969, BGBl. Nr. 207, dadurch Rechnung getragen, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur dem Wasserberechtigten, sondern jedermann zur Pflicht gemacht wird (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 154 Anm. 1 zu § 31 WRG 1959). Jedermann hat sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes zu beurteilende Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden (RV 594 BlgNr 8. GP, 29). § 31 WRG 1959 verpflichtet grundsätzlich jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte (Hartig, Die Verunreinigung der Gewässer als innerstaatliches und als internationales Rechtsproblem, Gutachten für den ersten ÖJT 19 f; Neisser, Der Schutz der Gewässer, ÖJZ 1966, 564). Es können daher auch mehrere Personen unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet sein (Demmelbauer in StB 1980, 15). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen (1 Ob 8/86), daß ein Werkunternehmer, der durch von ihm auf fremdem Grund gesetzte Maßnahmen (die Zerlegung von Öltanks) die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Eindringen von Altöl in das Erdreich herbeigeführt hat, gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet ist, die durch ihn herbeigeführte Gefahr unverzüglich zu beseitigen. Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 WRG 1959 kann aber sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies trifft für einen Werkunternehmer zu, dem bei Ausführung des Werkes eine Gewässerverunreinigung unterläuft. Er hat unmittelbar Abwehrmaßnahmen zu treffen und kann hiezu von der Wasserrechtsbehörde iS des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verpflichtet werden. Hat der Werkunternehmer aber, wie im vorliegenden Fall, das Werk bereits erstellt und übergeben, was nach dem Vorbringen in der Klage (S 3) am 19. November 1981 geschehen war, so hat er rechtlich keine Möglichkeit mehr, Maßnahmen der in § 31 Abs. 2 WRG 1959 genannten Art zu treffen. Solche Maßnahmen können dann nur dem über die Liegenschaft Verfügungsberechtigten, in erster Linie dem Eigentümer der Liegenschaft, obliegen.

Die klagende Partei vertritt weiter unter Hinweis auf die Besprechung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 1986, 1 Ob 22/86 (WBl. 1987, 45), durch Beiser, ÖStZ 1987, 78, die Auffassung, daß es sich bei der Ersatzpflicht gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959 um eine typische Schadenersatzpflicht handle, die nur bei Vorliegen eines Verschuldens eintrete. Die Verpflichtung treffe nur denjenigen, dem das Verschulden an der Gewässerverunreinigung anzulasten ist.

Auch dieser Rechtsansicht ist nicht beizupflichten. Der Oberste Gerichtshof hat in der zitierten Entscheidung zur Rechtsnatur der sich aus § 31 Abs. 2 WRG 1959 ergebenden Verpflichtung nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Beisers Ausführungen betreffen primär umsatzsteuerrechtliche Probleme, zu denen der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 22/86 ohnehin klarstellte, sie nicht lösen zu wollen; er wollte nur nicht verhindern lassen, daß die zuständigen Abgabenbehörden angerufen werden können. In der Entscheidung SZ 57/16 sprach der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Ausführungen von Grabmayr-Rossmann aaO 157 aus, daß der Eigentümer einer Tankanlage gemäß § 31 Abs. 1 und 2 WRG 1959 auch ohne eigenes Verschulden verpflichtet ist, zur Vermeidung des Umsichgreifens von Gewässerverunreinigungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In der Entscheidung SZ 57/134 gelangte der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, daß die Zitierung der §§ 1297, 1299 ABGB im § 31 Abs. 1 WRG 1959 klarstelle, daß anders als nach § 22 des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes 1957, BGBl. I 1110, die Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der Vorschriften der §§ 30 f WRG 1959 eintrete. Beide Auffassungen sind richtig, weil es sich im ersten Fall um die Erfüllung von Pflichten nach § 32 Abs. 2 WRG 1959 handelte, im letzteren Fall hingegen um die Beurteilung der Frage, ob der Eigentümer einer Liegenschaft denjenigen, der ohne Einholung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung Arbeiten durchführen ließ, die mit einer Einleitung von Schlamm und Erdmassen in ein Gewässer verbunden sind, für den dadurch verursachten Schaden (Vernichtung des Fischbestandes) haftbar machen kann. Der Oberste Gerichtshof qualifizierte die Wasserreinhaltungsvorschriften der §§ 30 ff WRG 1959 als Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB und begründete damit die sich aus § 31 Abs. 1 WRG 1959 ergebende deliktische und demnach Verschulden voraussetzende Ersatzpflicht des Schädigers. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Eigentümer (gegebenenfalls, wie dargelegt, auch ein Werkunternehmer) zu Abwehrmaßnahmen iS des § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 verpflichtet ist. Hiebei geht es nicht um Schadenersatzpflichten, sondern primär um Schadensverhütungs- oder doch -begrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die auch ohne Verschulden und ohne in der Eile vielfach gar nicht mögliche Voeschuldensprüfung unverzüglich zu setzen sind. Für sie kann, auch wenn § 31 Abs. 2 durch den verunglückten Hinweis auf § 31 Abs. 1 WRG 1959 unklar sein mag, nur das Verursacherprinzip, wie es in der Entscheidung SZ 57/16 zum Ausdruck kommt, gelten. Ist aber aus § 31 Abs. 2 WRG 1959 eine Verpflichtung der beklagten Parteien, zur Vermeidung der Verunreinigung erforderliche Maßnahmen auf der Liegenschaft der Max R*** KG zu treffen, nicht abzuleiten und waren daher entsprechende Maßnahmen den beklagten Parteien von der Wasserrechtsbehörde iS des § 31 Abs. 3 bzw. § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auch nicht aufzutragen, so sind Ansprüche der Max R*** KG gegen die beklagten Parteien nicht als solche unter Mitschuldnern gemäß den §§ 1302, 896 ABGB, die der dreißigjährigen Verjährung unterliegen (JBl. 1987, 721 ua), zu beurteilen; eine gemeinschaftliche Schadenszufügung liegt nicht vor (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1301 ABGB, Rz 9 und 10 zu § 1302 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß8 I 425). Wenn die Max R*** KG Aufwendungen zur Beseitigung der Schadensfolgen tätigte, erfüllte sie vielmehr nur eine eigene und nicht eine auch den beklagten Parteien nach dem Gesetz obliegende Verpflichtung, so daß schon aus diesem Grund auch ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB nicht in Betracht kommt (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 und 3 zu § 1042 ABGB; Koziol-Welser aaO 387). Auch Geschäftsführung ohne Auftrag liegt nicht vor, da die R*** KG durch die Beseitigung der Schadensfolgen kein Geschäft der beklagten Parteien besorgte, sondern einer eigenen Verpflichtung entsprach (vgl. Rummel in Rummel, aaO, Rz 3 und 4 zu § 1035; Ehrenzweig, System2 II/1, 715). Gemäß Art. 6 Punkt 4 der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden AHVB 1978 (vgl. Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Vertragsversicherung 1980, Nr. 2) bezieht sich der Versicherungsschutz auf die in der besonderen Vereinbarung bezeichneten Anlagen, im vorliegenden Fall den Tank, Inhalt 50.000 Liter, zur Lagerung von Heizöl. Gemäß Punkt 4.2.2 erstreckt sich der Versicherungsschutz nach Maßgabe des Art. 1.2 auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers auf Grund des Wasserrechtsgesetzes mit Ausnahme von Ansprüchen auf Entschädigungen und Beiträge auf Grund des § 117 WRG 1959 oder ähnlicher öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Demnach sind vom Versicherungsschutz auch Ersatzpflichten gemäß § 31 WRG 1959 umfaßt (vgl. AHVB 1986, Erl. zu den AHVB, Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 90, Erl. zum inhaltsgleichen Punkt 4.2.2.). Die Haftplicht besteht auf Grund gesetzlicher und bei Erteilung eines Auftrages gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung.

Soweit der Schadenseintritt auf die schuldhafte Schlechterfüllung des von der Max R*** KG mit den beklagten Parteien abgeschlossenen Werkvertrages über den Umbau der Heizungsanlage zurückzuführen ist und der Max R*** KG demgemäß ein Schadenersatzanspruch gegen die beklagten Parteien erwachsen ist, konnte dieser Schadenersatzanspruch auf die klagende Partei gemäß § 67 VersVG übergehen. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, gilt für die Verjährung eines im Wege der Legalzession auf den Versicherer übergegangenen Anspruches die für diesen Anspruch maßgebende Verjährungsfrist. Ein der Max R*** KG erwachsener und gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangener Schadenersatzanspruch verjährt daher gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten, also der Max R*** KG, der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden ist. Der Zeitpunkt, zu dem die klagende Partei als Versicherer und Legalzessionar von der Person des Schädigers Kenntnis erhielt, ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung (ZVR 1986/111; JBl. 1979, 257; JBl. 1978, 434; SZ 47/68; SZ 46/40; SZ 31/31; Mader in Schwimann, ABGB, § 1489 Rz 20; Sieg in Bruck-Möller-Sieg, VVG8 Anm. 97 zu § 67). Tritt der Rechtsübergang, wie im Fall des § 67 VersVG, erst mit der Leistung des Regreßberechtigten ein, kann dies dazu führen, daß der übergegangene Anspruch bereits verjährt ist (Mader a.a.O.). Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Legalzession die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, wird die Kenntnis des Legalzessionars als maßgebend erachtet (JBl. 1985, 296; Koziol, DRdA 1980, 371, 379). Nach der Art der Schadensursache (Einfüllen von Heizöl in eine stillgelegte und nicht abgeflanschte Rohrleitung), die bereits bei Erlassung des Bescheides vom 23. September 1982 bekannt war und von niemandem bezweifelt wurde, kamen neben dem Abfüller des Heizöls nur die beklagten Parteien als die mit der Ausführung und Planung der (schadensträchtigen) Anlage Beauftragten in Betracht. Die Max R*** KG hat der erstbeklagten Partei und dem Zweitbeklagten den Schadenseintritt auch unverzüglich angezeigt. Jedenfalls mit Erlassung der Bescheide des Magistrates Salzburg vom 23. September und 28. Oktober 1982 war auch klar, daß der Max R*** KG zufolge der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Schadensbehebung Aufwendungen erwachsen werden. Wenn auch die Schadenshöhe im damaligen Zeitpunkt noch nicht feststand, so waren der Max R*** KG objektiv doch bereits alle für das Entstehen eines Schadenersatzanspruches gegen die beklagten Parteien maßgebenden Tatumstände bekannt. Zur Annahme dafür, daß die von der Wasserrechtsbehörde angeordneten Sanierungsmaßnahmen so sinnlos gewesen wären, daß sie keine Grundlage für eine Ersatzpflicht der beklagten Parteien darstellen könnten, bestand entgegen der Auffassung der Revision nie Anlaß, so daß es auf die Kenntnisnahme des Bescheids vom 24. November 1983 nicht ankam, um eine Schadenersatzpflicht der beklagten Parteien annehmen zu können. Die Verjährungsfrist begann dann aber jedenfalls mehr als drei Jahre vor Einbringung der Klage am 4. Februar 1986 zu laufen, so daß der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, verjährt ist. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E12945

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00034.87.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19871111_OGH0002_0010OB00034_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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