TE OGH 1987/11/11 3Ob513/87

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***- UND

E***-Z*** O*** e.G., Oldenburg,

Wilhelmshavener Heerstraße 35, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Spedition S*** Gesellschaft mbH, Wien 2., Seitenhafenstraße 11-13, vertreten durch Dr. Gerhard Blasche, Rechtsanwalt in Wien, wegen 117.663,74 DM sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Jänner 1987, GZ 2 R 223/86-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. April 1986, GZ 10 Cg 162/83-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.079,03 S (darin 1.516,28 S Umsatzsteuer und 2.400 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, verkaufte im März 1982 40.000 kg Butter an die ALL W*** T*** E*** (im folgenden A***) mit dem Sitz in Liechtenstein zum Preis von 855,87 DM je 100 kg. Die A*** erteilte einer in Österreich ansässigen Kommanditgesellschaft (im folgenden als Kommanditgesellschaft bezeichnet), deren Komplementär die beklagte Partei ist, den Auftrag zur Beförderung der gekauften Ware. Diese wurde durch von der Kommanditgesellschaft beauftragte Frachtführer zunächst von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich und sodann nach Frankreich befördert.

Bei der Festlegung des Verkaufspreises ging die klagende Partei davon aus, daß die Ware nach Jugoslawien, also in ein nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörendes Land, weiterverkauft und daß sie deshalb nach den Vorschriften dieser Gemeinschaft eine Ausfuhrerstattung erhalten werde. Nachdem die Ware das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte, wurde der klagenden Partei vom zuständigen Zollamt der Betrag von 102.316,30 DM als Ausfuhrerstattung vorschußweise ausbezahlt. Da die Ware in der Folge in einem der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Land zum freien Verkehr gelangte, forderte das zuständige Zollamt von der klagenden Partei die vorschußweise bezahlte Ausfuhrerstattung in der nach den Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Höhe von 115 % und daher mit 117.663,74 DM zurück. Die klagende Partei begehrt mit der am 9. August 1983 eingebrachten Klage von der beklagten Partei die Bezahlung von 117.663,74 DM sA. Die zu erwartende Ausfuhrerstattung würde - ebenso wie ein hier nicht bedeutsamer Währungsausgleich - im Geschäftsverkehr vom Kaufpreis abgezogen, sodaß der Käufer nur den verminderten Preis (hier 530 DM je 100 kg) zu bezahlen habe. Dies sei der beklagten Partei bekannt gewesen. Ferner sei die beklagte Partei darauf aufmerksam gemacht worden, daß sie (klagende Partei) den Nachweis dafür benötige, daß die Ware in Jugoslawien eingeführt wurde. Aus den Zollpapieren, die in der Bundesrepublik Deutschland anläßlich der Beladung der Ware ausgestellt worden seien, habe sich auch ergeben, daß diese nach Jugoslawien befördert werden solle. Da die Ware auf Grund dieser Zollpapiere nicht nach Frankreich hätte befördert werden können, habe die beklagte Partei neue, und zwar falsche Zollpapiere erstellt. Die beklagte Partei habe bewußt und wider besseres Wissen gehandelt und an den Machenschaften der A*** zum Nachteil der klagenden Partei mitgewirkt. Die Klage werde auf den Rechtsgrund der Schadenszufügung gestützt, weil die beklagte Partei die Buttertransporte bewußt mit gefälschten Frachtpapieren wieder in ein Land der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geleitet habe. Sie habe überdies die branchenübliche Sorgfalt nicht eingehalten.

Die beklagte Partei wendete ein, daß die Kommanditgesellschaft die Ware über Weisung der A***, ihres Auftraggebers, nach Frankreich übersendet habe. Aus den Begleitpapieren sei für sie die Verletzung von Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht erkennbar gewesen. Ein allfälliges Fehlverhalten als Spediteur sei durch den Speditionsversicherungsschein abgedeckt und sie sei daher gemäß § 41 AÖSp. leistungsfrei. Die Forderung der klagenden Partei sei überdies überhöht und auch verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ist für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur wesentlich, daß der Inhaber der A*** einem Angestellten (der Kommanditgesellschaft oder der beklagten Partei) telefonisch den Auftrag erteilte, die in Wien eingelangte Ware nach Frankreich zu befördern, und daß die für die Kommanditgesellschaft oder die beklagte Partei handelnden Personen die klagende Partei nicht bewußt schädigten. Von der Wiedergabe der übrigen Feststellungen des Erstgerichtes wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO abgesehen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß weder die Kommanditgesellschaft noch die beklagte Partei ein Verschulden zu vertreten hätte, weil bloß die Weisung des Auftraggebers befolgt worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Das Verhalten der Kommanditgesellschaft sei nicht rechtswidrig, weil sie nach dem Widerruf der Weisung durch den Absender nicht nur nicht verpflichtet, sondern auch nicht berechtigt gewesen sei, die Butter nach Jugoslawien zu befördern. Sie wäre hiezu auch nicht in der Lage gewesen, weil es dort keinen Empfänger gegeben habe. Selbst wenn sie sich geweigert hätte, die Ware in ein anderes Land der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu befördern, wäre der klagenden Partei der geltend gemachte Schaden entstanden, weil die Einfuhr in ein Drittland, die für die Entstehung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung notwendig sei, jedenfalls unterblieben wäre. Die Frage, ob die Kommanditgesellschaft die klagende Partei hätte warnen und/oder die Übernahme der Beförderung hätte ablehnen müssen, wenn sie gewußt hätte, daß die A*** die klagende Partei in Irrtum geführt habe, müsse nicht geprüft werden, weil sie diese Kenntnis nicht gehabt habe. Die Kommanditgesellschaft habe eine Schädigung der klagenden Partei weder beabsichtigt noch bewußt in Kauf genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.

Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die klagende Partei stützt ihren Anspruch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes. Unbestritten ist, daß zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand. Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind gemäß § 48 Abs 1 IPRG, wenn, wie hier, für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zu einem anderen Staat nicht besteht, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Schon das Berufungsgericht wies somit zutreffend darauf hin, daß demnach für die eingeklagte Forderung österreichisches Recht maßgebend ist. Der Anspruch auf Schadenersatz setzt voraus, daß der Schädiger rechtswidrig gehandelt hat. Die Rechtswidrigkeit kann in der Verletzung einer Vertragspflicht, in einem Verstoß gegen eine Schutznorm, durch die der Schaden verhindert werden sollte, oder in der Verletzung eines sogenannten absoluten Rechtes liegen. Zu diesen absoluten Rechten gehören das Leben, die körperliche Unversehrtheit (SZ 51/89), die Freiheit (JBl 1981, 206) und das Eigentum (ZVR 1976/229).

Die klagende Partei hat hier weder die Verletzung einer Schutznorm, durch die ihr Schaden verhindert werden sollte, noch die Verletzung eines absoluten Rechtes behauptet. Sie macht nämlich nur einen Eingriff in ihr Vermögen geltend. Dem Vermögen kommt jedoch ein absoluter Schutz nicht zu, weshalb Vermögensschäden nur nach den allgemeinen Grundsätzen, also insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, einer Schutznorm oder eines absoluten Rechtes zu ersetzen sind (SZ 52/93; vgl. auch JBl 1985, 38).

Da zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis nicht bestand, käme eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Vertragspflichten nur unter dem Gesichtspunkt von Schutzwirkungen in Betracht, die der zwischen der A*** und der beklagten Partei geschlossene Vertrag zugunsten der klagenden Partei hatte. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als Vertragsnebenpflichten des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen können und daß der Dritte bei Verletzung dieser Pflichten einen unmittelbaren Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger hat (SZ 54/65; JBl 1985, 295; JBl 1986, 452; JBl 1987, 250 ua). Da diese Schutzwirkungen aber eine Folge der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung sind, kommen sie nicht in Betracht, wenn das Verhalten des Schädigers der Vereinbarung entspricht. In diesem Fall kann ein Schadenersatzanspruch nur gegeben sein, wenn andere Gründe für die Rechtswidrigkeit vorliegen, also insbesondere ein Verstoß gegen eine entsprechende Schutznorm oder eine Verletzung absoluter Rechte.

Die klagende Partei kann somit ihr Klagebegehren auf die zwischen der A*** und der beklagten Partei geschlossene Vereinbarung schon deshalb nicht stützen, weil die beklagte Partei dieser Vereinbarung gemäß handelte; es muß deshalb nicht weiter erörtert werden, ob nicht nur absolute Recht, nicht aber auch Vermögensrechte in den Schutzbereich zugunsten Dritter fallen (so SZ 51/169; vgl. auch SZ 54/152; abl. jedoch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 34 zu § 1295).

Als ein weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit käme gemäß § 1295 Abs 2 ABGB ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten in Betracht, durch das absichtlich Schaden zugefügt wurde. Ein solches Verhalten wurde von der klagenden Partei aber nicht nachgewiesen.

Die klagende Partei verkennt diese Rechtslage. Ihre Ausführungen, in denen sie darzutun versucht, daß die für die Kommanditgesellschaft oder die beklagte Partei handelnden Personen den Eintritt des Schadens hätten vorhersehen können, und daß sie verpflichtet gewesen wären, ihn zu verhindern, sind nicht zielführend, weil das Verhalten dieser Personen der klagenden Partei gegenüber nicht rechtswidrig gewesen und für sie daher ein Schadenersatzanspruch nicht entstanden wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die beklagte Partei für das Verhalten dieser Personen einzustehen hätte (vgl. hiezu JBl 1978, 543; SZ 51/7; ZAS 1985, 24).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00513.87.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19871111_OGH0002_0030OB00513_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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