TE OGH 1987/11/11 1Ob685/87

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Sibylle S***, geboren 1. Juli 1973, Irene S***, geboren 25. Dezember 1975, Ralf S***, geboren 29. Oktober 1976, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Dr. Viktor S***, Rechtsanwalt, Linz, Landstraße 42, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 1. Juli 1987, GZ. 18 R 125/87-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 22. Dezember 1986, GZ. 2 P 158/86-28, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Eltern der drei mj. Kinder leben getrennt. Die Kinder befinden sich bei der Mutter. Die Mutter beantragte am 13.5.1986, den Vater zu einem monatlichen Unterhalt von S 7.000 (mj. Sibylle), S 6.500 (mj. Irene) und S 6.000 (mj. Ralf) zu verpflichten. Der Vater wendete ein, die begehrten Unterhaltsbeträge seien bei weitem überhöht, er anerkenne nur einen Betrag von S 2.000 pro Kind. Gemäß diesem Anerkenntnis sei der Unterhalt festzusetzen. Das Erstgericht setzte den monatlichen Unterhalt mit S 4.500 pro Kind fest. Das Mehrbegehren wies es unangefochten ab. Es stellte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, daß der Vater als Rechtsanwalt im Jahre 1985 ein durchschnittliches Monatseinkommen von S 31.728,33 erzielt habe. Der Vater habe außer für die drei Kinder noch für seine derzeit arbeitslose Gattin zu sorgen. Ein Unterhaltsbetrag von je S 4.500 entspreche der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Das Erstgericht habe zutreffend das vom Sachverständigen ermittelte Einkommen der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters (von ihm fälschlich als außerordentliche Revision bezeichnet) ist unzulässig. Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß hat Vorrang vor der Rechtsmittelbeschränkung des § 16 AußStrG (EFSlg 49.928, 44.661 uva). Zum für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbaren Bemessungskomplex gehört insbesondere die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg 49.862, 47.141 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, zu den weitwendigen Ausführungen des Rekurswerbers, mit denen er die festgestellte Unterhaltsbemessungsgrundlage und die Annahme seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die festgesetzten Unterhaltsbeträge bezahlen zu können, bekämpft, Stellung zu nehmen. Auch die Wahrnehmung einer nur den Bemessungskomplex berührenden Mängelrüge (Nichtberücksichtigung von zulässigen Neuerungen) ist ihm versagt (EFSlg 49.867, 47.173, 44.600). Soweit der Rekurswerber erstmals in den Rechtsmittelverfahren bemängelt, es hätten die von ihm bezahlten, für die ihm und seiner Gattin gehörige Eigentumswohnung auflaufenden Wohnungskosten als für die Kinder geleisteter Naturalunterhalt in der Höhe von monatlich S 6.778,20 berücksichtigt werden müssen, ist ihm zu erwidern, daß Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem anderen Ehegatten betreffen, von dem die Kinder allenfalls ein Mitbenützungsrecht ableiten. Einen Naturalunterhalt an die Kinder leistet er damit nicht (EFSlg 40.128). Es trifft daher nicht zu, daß der Rekurswerber, der zudem in erster Instanz mit einer beschlußmäßigen Unterhaltsfestsetzung in der Höhe des von ihm anerkannten Betrages von je S 2.000 pro Kind ausdrücklich einverstanden war, allein durch die anteilige Berücksichtigung der Wohnungskosten seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern bereits zur Gänze nachgekommen wäre.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E12244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00685.87.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19871111_OGH0002_0010OB00685_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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