Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Thomas L***, geboren am 29.Jänner 1978, infolge Revisionsrekurses des Vaters Alois L***, Angestellter, 1090 Wien, Rögergasse 1a/8, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 3.September 1987, GZ 47 R 577,612/87-73, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 9.Juli 1987, GZ 2 P 285/83-65, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der am 29.1.1978 geborene Thomas L*** ist der eheliche Sohn der Rita T*** und des Alois L***. Die Ehe der Eltern wurde 1981 einvernehmlich geschieden und der bezüglich der alleinigen Pflege und Erziehung des minderjährigen Sohnes durch die Mutter geschlossene Vergleich am 24.2.1982 pflegschaftsbehördlich genehmigt. Auf Grund des Antrages des Vaters vom 2.6.1987 auf Übertragung der Pflege und Erziehung des minderjährigen Sohnes an ihn wurde ein Sachverständiger bestellt. Die Mutter lehnte den Sachverständigen mit der Begründung ab, dieser sei schon seit längerer Zeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport zur Bekämpfung von Sekten tätig. Er habe bereits mehrfach bei der Erstattung von Gutachten eine grundsätzliche Aversion gegen Angehörige der Zeugen Jehovas erkennen lassen und die Auffassung vertreten, daß solche ihre Kinder nicht ordnungsgemäß erziehen.
Nach Anhörung des Sachverständigen wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag der Mutter ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs der Mutter Folge und sprach in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Stattgebung ihres Ablehnungsantrages aus.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Vater dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach der mit der Lehre übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten für den Sachverständigenbeweis im Außerstreitverfahren mangels abweichender Sonderbestimmungen die Regeln der §§ 351 ff ZPO (EFSlg.37.240 mwN). Die Ablehnung von Sachverständigen und der in diesen Sachen zulässige Rechtsmittelzug ist nur in den Bestimmungen der §§ 355, 356 und 366 ZPO geregelt, weshalb die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO auch für das außerstreitige Verfahren Anwendung zu finden haben (SZ 38/89 = JBl 1966, 45; RZ 1967, 15; 3 Ob 531/87 ua). Gemäß § 366 Abs 2 ZPO ist aber ein Beschluß, durch welchen ein Sachverständiger wegen Ablehnung enthoben wird, überhaupt unanfechtbar (Fasching, Lehrbuch Rz 1012). Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob eine solche Stattgebung der Ablehnung in erster Instanz oder aber erst im Rechtsmittelverfahren durch das Rekursgericht erfolgte. Damit wurde jedoch der Rechtszug im Ablehnungsverfahren abschließend geregelt und es ist daher in einem solchen Fall auch kein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung der zweiten Instanz zulässig.
Der Revisionsrekurs war bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Anmerkung
E12586European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00697.87.1112.000Dokumentnummer
JJT_19871112_OGH0002_0060OB00697_8700000_000