TE OGH 1987/11/12 7Ob712/87

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter H. J***, D-6130 Starnberg, Ringstraße 1, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei Georg S***,rImmobilienmakler, Birgitz Nr. 88, vertreten durch Dr. Ernst Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 371.700 S s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27. März 1987, GZ 6 R 317/86-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Juni 1986, GZ 7 Cg 461/84-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 13.429,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 960 S Barauslagen und 1.133,55 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1981 beabsichtigte Albert L*** seine

Liegenschaft EZ 431 II KG Breitenwang zu veräußern. Mit der Verkaufsvermittlung beauftragte er die Firma S*** & Co GesmbH. Diese machte als Kaufinteressenten den Kläger ausfindig. In der Folge schaltete sich auch der Beklagte in die Verhandlungen ein. Da der Kläger als deutscher Staatsbürger nach Ansicht des Beklagten keine Aussicht auf Genehmigung des Ankaufes der Liegenschaft durch die Tiroler Grundverkehrsbehörde hatte, schlug der Beklagte sowohl L*** als auch dem Klger den formellen Ankauf durch eine zu gründende holländische Stiftung vor. In der Folge kam es jedoch nicht zum Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages, weil die Tiroler Grundverkehrsbehörde ihre Genehmigung versagte. Der Kläger hat dem Beklagten zu treuen Handen die für den Erwerb der Liegenschaft erforderlichen Mittel übergeben, von denen der Beklagte einen Betrag von 371.700 S zurückbehielt. Diesbezüglich macht er einen Provisionsanspruch in gleicher Höhe geltend. Die Vorinstanzen haben dem Kläger die begehrten 371.700 S s.A. zugesprochen und hiebei festgestellt, daß der Kläger die von ihm geforderten Schritte zwecks Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der holländischen Stiftung gesetzt hat. Da die Angelegenheit zu keinem Ende gelangte, sagte der Kläger dem Beklagten erstmals mit Schreiben vom 25. Jänner 1984 ein Maklerhonorar von 22.500 DM zu, falls die Abwicklung innerhalb der nächsten Wochen, spätestens bis zum 29. Februar 1984, zum Abschluß gelange.

Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren mit der Begründung stattgegeben, zwischen den Streitteilen sei eine Vereinbarung über die unbedingte Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Provision nicht zustande gekommen. Der Kläger habe lediglich für den Fall eines Abschlusses bis zum 29. Februar 1984 eine Provisionszahlung zugesagt. Bis zu dem genannten Zeitpunkt sei es zu keinem Abschluß gekommen, was nicht auf ein vertragswidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen gewesen sei.

Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht ausschließlich angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, geltend. Derartiges ist in der Revision unzulässig (SZ 27/4, EvBl. 1969/263 ua.).

Im übrigen wird der unzulässige Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen unternommen. Die Revision ist auch deshalb nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Nach den untergerichtlichen Feststellungen hat der Kläger zeitgerecht alle von ihm nach dem Vertrag zu setzenden Schritte gesetzt und eine Provision nur für den Fall einer befristeten Erledigung der Angelegenheit zugesagt. Innerhalb der gesetzten Frist ist der Vertrag nicht zustande gekommen.

Das Vorbringen der Revision bezüglich rechtswidriger Unterlassung eines Rechtsmittels gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages findet im Akteninhalt keine Deckung. Der Beklagte hat seine angebliche Forderung nur mit der Zusage einer Provision durch den Kläger und mit der Behauptung begründet, der Kläger habe den Kaufvertrag nicht rechtzeitig unterschrieben. Beide dieser Behauptungen wurden im Beweisverfahren widerlegt. Eine Einwendung dahin, der Kläger habe das Nichtzustandekommen des Kaufvertrages durch Unterlassen eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde verschuldet, wurde vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben, weshalb auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht einzugehen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00712.87.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19871112_OGH0002_0070OB00712_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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