Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred H*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Juli 1987, GZ 1 b Vr 2503/87-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung ("wegen Strafe") werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua der nunmehr 26-jährige Manfred H*** (zu I./ A/ 1) bis 4)) des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 15 StGB, (zu I./ B/) des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, (zu I./ C/) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (zu I./ D/) des Vergehens der (versuchten) Täuschung nach §§ 15, 108 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach den angefochtenen Punkten des Schuldspruchs hat er I./ A/ fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert nachgenannten Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern:
1./.....
2./.....
3./.....
4./ am 26.Februar 1987 in Wien unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten (nämlich Verfügungsberechtigten der Firma Ing.W*** durch Einbruch in ein Gebäude entzogenen) Schlüssels dem Ing. Josef B*** einen PKW Marke Mitsubishi Galant 2000 Turbo im Wert von ca 150.000 S;
B/ in der Zeit von Anfang März 1987 bis 19.März 1987 in Wien wiederholt mit der am 26.November 1973 geborenen Claudia R***, mithin einer unmündigen Person, den außerehelichen Beischlaf unternommen.
In Ansehung einzelner vom Anklagevorwurf wegen Diebstahls (Faktum I/ A 2) umfaßter Tatobjekte erging ein Teilfreispruch gemäß § 259 Z 3 StPO.
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch zu den eingangs wiedergegebenen Punkten I/A/4 (schwerer Diebstahl durch Einbruch) und I/B des Urteilssatzes (Beischlaf mit Unmündigen) mit einer (sinngemäß) auf die Gründe der Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit "Berufung wegen Schuld".
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich zur Gänze als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Dies gilt zunächst für die - sachlich auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte - Rüge von Feststellungsmängeln zu der Frage, ob der Angeklagte bei der Tatausführung zu Punkt I./ A/ 4./ des Schuldspruchs mit Diebstahlsvorsatz oder (bloß) mit dem Vorsatz, das in Rede stehende Fahrzeug vorübergehend in Gebrauch zu nehmen, gehandelt hat. Der Beschwerdeeinwand setzt sich nämlich darüber hinweg, daß die Tatrichter (unter Hinweis auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers - AS 201 - und die objektiven Tatmodalitäten mit formal mängelfreier Begründung) das Vorliegen (auch) der subjektiven Diebstahlsvoraussetzungen ausdrücklich als erwiesen angenommen haben (US 10 und 11).
Wesentliche Teile der Urteilsbegründung vernachlässigt der Angeklagte aber auch, soweit er die Urteilsfeststellung, daß er in Ansehung der Strafbarkeit von Beischlafshandlungen mit Unmündigen keinem Rechtsirrtum unterlegen ist, als unzureichend begründet (Z 5) rügt. Läßt doch die Beschwerdeargumentation in diesem Zusammenhang unerwähnt, daß das Erstgericht die vom Angeklagten behauptete irrige Rechtsvorstellung für ausgeschlossen erachtete, weil der (zur Tatzeit 25-jährige) Angeklagte in der Hauptverhandlung den Eindruck einer "geistesgesunden", durchschnittlich intelligenten Person hinterließ, über eine durchschnittliche Schulbildung verfügt und seit seiner Geburt in Österreich lebt (US 12). Mit dem solcherart nicht aktengetreuen Vorwurf, die Begründung der in Rede stehenden Urteilsfeststellung erschöpfe sich in einer Zufluchtnahme zu "allgemeinen Formeln" wird mithin auch die Mängelrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Nichts anderes gilt schließlich für jenen Teil des Beschwerdevorbringens, mit dem der Angeklagte - sachlich aus der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO - nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum in der Begriffsbedeutung des § 9 Abs 1 StGB in bezug auf die Strafbarkeit des Beischlafs mit Unmündigen geltend macht. Da dem Schuldspruch zu Punkt I./ B/ - wie dargelegt - die Tatsachenfeststellung zugrundeliegt, daß der Angeklagte im relevierten Punkt einem Rechtsirrtum gar nicht unterlegen ist, geht die (im übrigen auch sachlich nicht überzeugende) Beschwerdebehauptung einer grundsätzlichen Inhaltsänderung des einschlägigen allgemeinen Rechtsbewußtseins am Urteilssachverhalt vorbei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Ebenso war aber auch hinsichtlich der "Berufung wegen Schuld" vorzugehen, weil die Strafprozeßordnung ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zuläßt. Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung ("wegen Strafe") sind die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.
Anmerkung
E12200European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00139.87.1112.000Dokumentnummer
JJT_19871112_OGH0002_0120OS00139_8700000_000