TE OGH 1987/11/12 6Ob703/87

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Veröffentlicht am 12.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** T*** reg. Genossenschaft m.b.H., Hauptstraße 68, 8793 Trofaiach, vertreten durch Dr. Elfriede Kropiunig, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Ing. Rainer N***, Franz Josefstraße 4, 8700 Leoben, vertreten durch den Sachwalter Mag. Getraud G***-N***, Im Hochfeld 16, 8046 Graz, diese vertreten durch Dr. Robert Plaß, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 521.913,72 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11. Juni 1987, GZ 3 R 108/87-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 18. März 1987, GZ 7 Cg 51/85-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.129,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.448,10 Umsatzsteuer und S 1.200,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 2. September 1982 räumte die klagende Partei dem zunächst als Erstbeklagten in Anspruch genommenen Faez R*** einen Kredit von S 500.000,-- ein. Über Ersuchen des Kreditnehmers unterfertigte der Beklagte am selben Tag einen Vertrag, mit welchem er zur Sicherung dieses Kredits die Haftung als Bürge und Zahler übernahm, und ferner einen Vertrag, mit dem er seine Liegenschaft EZ 602 KG Göss für den Faez R*** gewährten Kredit bis zum Höchstbetrag von S 650.000,-- verpfändete.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom 25. Mai 1984 wurde der Beklagte beschränkt entmündigt und seine Schwester Mag. Gertraud G***-N*** zum Beistand - jetzt Sachwalter - bestellt. Der Beklagte leidet an dystrophischer Mytonie (Curschmann-Steinert'sche Krankheit), einer Erbkrankheit, bei der nicht nur die quergestreifte Muskulatur, sondern häufig weitere Organe im Sinne einer Allgemeinerkrankung miteinbezogen werden und die am häufigsten im dritten Lebensjahrzehnt auftritt. Durch sie kommt es nicht bloß zu auffälligen Veränderungen im Äußeren des Betroffenen, sondern auch zu psychopathologischen Veränderungen, die sich in Antriebsschwäche, Verhaltensstörungen infolge mangelnder Initiative und Entscheidungsfreudigkeit sowie in zunehmendem Verlust vor allem der strukturellen intellektuellen Leistungen äußert. Der reproduktive Teil ist dagegen noch längere Zeit gut erhalten, so daß der Betroffene ihm vertraute Tätigkeiten des täglichen Lebens, die sich stets wiederholen, zur Zufriedenheit seiner Umwelt erledigen kann. Typisch für diese Krankheit ist, daß der Abbauprozeß nicht nur den Intelligenzbereich betrifft, sondern auch alle anderen psychischen Funktionsbereiche miteinbezieht, so daß sich die Persönlichkeit des Kranken als Ganzes verändert. Der von dieser Krankheit Betroffene kann allerdings lange Zeit hindurch seine persönliche Integrität wahren und insbesondere stereotype Arbeiten zufriedenstellend verrichten, ein gewisses soziales Absinken wird aber dennoch erkennbar.

Beim Beklagten traten diese psychopathologischen Störungen schon vor der Matura auf. Er brach auch das von ihm begonnene Pharamziestudium ab und stand schon etwa 1969 wegen Konzentrationsschwierigkeiten in nervenfachärztlicher Behandlung. Die Erkrankung des Beklagten war bereits 1979 derart fortgeschritten, daß sich in klinischer Hinsicht merkbare Zeichen eines cerebralen Abbaus zeigten. 1980 diagnostizierte ein Facharzt auch eine bestehende Muskelschwäche, die Symptom der genannten Nervenkrankheit ist.

Seit einigen Jahren ist der Beklagte in einem Labor in sehr untergeordneter Stellung tätig. Seine Beschäftigung erfordert keine besondere Ausbildung und könnte auch von angelernten Kräften verrichtet werden. Das äußere Erscheinungsbild des Beklagten ist nicht alltäglich, sondern geradezu auffällig. Im Gespräch mit ihm offenbart sich eine sehr oberflächliche Einstellung zu den Problemen des täglichen Lebens, doch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die psychopathologischen Veränderungen des Beklagten Außenstehenden, die ihn nicht näher kennen bzw. sich nicht intensiv mit ihm unterhalten, nicht auffällt. Tatsächlich ergaben sich für den Angestellten der klagenden Partei, Franz H***, der die Besprechungen mit dem Beklagten führte, keine Anhaltspunkte, an der geistigen Gesundheit bzw. Dispositionsfähigkeit des Beklagten zu zweifeln. Nur Personen mit großer Erfahrung im Umgang mit Menschen hätten die Persönlichkeitsveränderung des Beklagten schon seit etwa 1980 auffallen müssen.

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Faez R*** und des Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des offenen Kreditbetrages von S 521.913,72 s.A. aus dem Kredit- bzw. dem Bürgschafts- und dem Pfandbestellungsvertrag.

Das Erstgericht erließ gegen beide Beklagte ein Versäumungsurteil, doch wurde dieses, soweit es gegen den Beklagten gerichtet war, in dem über Nichtigkeitsklage des Beklagten eingeleiteten Verfahren 7 Cg 73/84 des Kreisgerichtes Leoben mangels Prozeßfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Klagezustellung für nichtig erklärt.

Im fortgesetzten Verfahren wendete der Beklagte vor allem ein, er sei infolge seiner Krankheit bei Unterzeichnung des Bürgschafts- und des Pfandbestellungsvertrages außerstande gewesen, die Tragweite seiner damit übernommenen Verpflichtungen abzusehen. Die klagende Partei bestritt diese Behauptung und replizierte, daß, selbst wenn dem Beklagten das für die Geschäftsfähigkeit erforderliche Urteilsvermögen gefehlt haben sollte, dies für die damit befaßten Organe der klagenden Partei nicht erkennbar gewesen sei; im übrigen hafte der Beklagte der klagenden Partei dann gemäß § 866 ABGB für den ihr daraus entstandenen Vertrauensschaden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte - außer dem eingangs wiedergegebenen, nicht bekämpften Sachverhalt - ferner fest, daß sich der Beklagte aufgrund seiner Erkrankung bei Abschluß des Bürgschafts- und des Pfandbestellungsvertrages vom 2. September 1982 der Tragweite der von ihm abgegebenen Erklärungen nicht bewußt gewesen sei, und schloß in rechtlicher Hinsicht, daß somit eine Bindung des Beklagten an seine Verpflichtungserklärungen zu verneinen sei. Auf die Geschäftsunfähigkeit könne sich der Beklagte berufen, auch wenn er erst nach diesem Zeitpunkt beschränkt entmündigt worden sei. Unerheblich sei es ferner, ob die Organe der klagenden Partei den Mangel der Geschäftsfähigkeit des Beklagten gekannt hätten oder hätten kennen müssen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, bei Vorliegen einer Geistesschwäche minderen Grades, die eine beschränkte Entmündigung rechtfertige, sei von Fall zu Fall zu prüfen, ob der davon Betroffene bei Vertragsabschluß die Tragweite des Geschäftes zu beurteilen imstande gewesen sei. Dabei sei zu prüfen, ob die geistigen Fähigkeiten der handelnden Person gerade für das konkrete Geschäft ausreichten. Dieser Beweis sei dem Beklagten gelungen.

Die von der klagenden Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Auffassung ist ein verpflichtendes Geschäft bei Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unwirksam, auch wenn der davon Betroffene - nach alter Rechtslage - bei Vertragsabschluß nicht entmündigt war, sofern er die rechtliche Tragweite des konkreten Geschäftes nicht abzuschätzen imstande war (NZ 1987, 14; SZ 55/166; JBl. 1977, 537 u.v.a.; Aicher und Rummel in Rummel, ABGB, § 21 Rz 5 bzw. § 865 Rz 3; Ehrenzweig2 I/1, 180). Die fehlende Einsicht in die Tragweite des Geschäftes muß sich dabei entweder aus der Natur des geschlossenen Vertrages oder aus sonstigen besonderen Umständen ergeben (NZ 1987, 14; JBl. 1977, 537). Die tatsächlichen Umstände und die persönlichen Eigenschaften des Vertragsschließenden bei Abgabe der Willenserklärung gehören dem irrevisiblen Tatsachenbereich an, wogegen der Schluß, ob dann im Einzelfall mangelnde Geschäftsfähigkeit anzunehmen ist, rechtliche Beurteilung ist (NZ 1987, 14 u.v.a.; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1926). Entgegen den Revisionsausführungen mangelte es dem Beklagten aufgrund seiner psychopathologischen Störung, vor allem der Störung seines Affekts, seines Urteilsvermögens und seiner Dispositionsfähigkeit, die Tragweite der konkreten Geschäfte richtig zu erfassen. Der cerebrale Abbau war bei ihm bereits derart fortgeschritten, daß er die von ihm zu gewärtigenden rechtlichen Folgen seiner Interzessionsgeschäfte (Bürgschaft und Drittpfandbestellung), bei welchen das vom Interzedierenden übernommene Haftungsrisiko weitgehend vom Geschäftserfolg und der reellen Gesinnung des Hauptschuldners abhängig ist, nicht mehr abzuschätzen in der Lage war. Die Feststellungen der Vorinstanzen rechtfertigten den von ihnen gezogenen rechtlichen Schluß auf die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Beklagten bei Abschluß der Verträge, so daß ihn die von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärungen auch nicht binden können. Soweit die klagende Partei auch noch in dritter Instanz auf ihrem Standpunkt beharrt, die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Beklagten sei für ihre mit dem Vertragsabschluß befaßten Organe nicht erkennbar gewesen, ist sie darauf zu verweisen, daß auch der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners von der Rechtsordnung nicht geschützt wird (JBl. 1962, 500 u.a.; Rummel a.a.O. Rz 12).

Die Berufung auf § 866 ABGB, der bei Erwachsenen mit einer Geistesschwäche minderen Grades nur analog angewendet werden könnte (vgl. SZ 48/8), muß schon deshalb scheitern, weil die Vorinstanzen keine Feststellungen dahin getroffen haben, daß der Beklagte die Organe der klagenden Partei über seine mangelnde Geschäftsfähigkeit getäuscht habe, sich also dieses Umstandes bewußt gewesen sei und die klagende Partei hierüber vorsätzlich irregeführt habe (vgl. Rummel a.a.O. § 866 Rz 3). Die einem Schadenersatzanspruch gemäß § 866 ABGB vorausgesetzte bewußte Irreführung der Organe der klagenden Partei durch den Beklagten ist aber nicht nur nicht festgestellt, sondern ließe sich auch aufgrund des festgestellten psychopathologischen Abbauprozesses nicht rechtfertigen. Auf die erst in dritter Instanz erhobene Replik, die Berufung des Beklagten auf seine mangelnde Geschäftsfähigkeit bei Vertragsabschluß sei sittenwidrig (vgl. hiezu SZ 38/217), ist als unbeachtliche Neuerung nicht weiter einzugehen.

Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00703.87.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19871112_OGH0002_0060OB00703_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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