TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/15 2004/07/0122

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark;
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §13 Abs1 litb;
EinforstungsLG Stmk 1983 §13 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §13 Abs3;
VwGG §46;
VwGG §47;
WWSGG §7 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. des FS sowie

2. der LS, beide in M, beide vertreten durch Dr. Axel Zaglits, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schmidtorstraße 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 2003, Zlen. FA10A-LAS 16 Ste 3/11 - 03, FA10A-LAS 16 Ste 4/11 -03, betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Ablöse von Einforstungsrechten (mitbeteiligte Partei:

Österreichische Bundesforste, vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Liegenschaft der Beschwerdeführer EZ. 74 KG M ist aufgrund der Regulierungsurkunde Nr. 823 vom 27. August 1869 am Heimweidegebiet Nr. 1 - "R" mit einem Heimweiderecht und laut dem Regulierungsvergleich Nr. 300 de 1872 auch mit einem Holzbezugsrecht eingeforstet.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2001 beantragten die Beschwerdeführer bei der Agrarbezirksbehörde Stainach (ABB) die Ablöse ihres Heimweiderechtes in Grund und Boden, mit Schreiben vom 25. Juli 2001 beantragten sie die Ablöse ihres Holzbezugsrechtes in Grund und Boden.

Mit Eingabe vom 29. August 2002 beantragten die Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Anträge auf die belangte Behörde.

Mit Beschlüssen vom 27. November 2002 stellte die belangte Behörde fest, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anträge vom 9. Jänner 2001 und vom 25. Juli 2001 gemäß § 73 AVG auf sie übergegangen sei.

In weiterer Folge holte die belangte Behörde Befund und Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen hinsichtlich der Ablöse der Weiderechte und eines forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen hinsichtlich der Ablöse der Holzbezugsrechte ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. November 2003 fasste die belangte Behörde in Spruchpunkt I die Anträge der Beschwerdeführer auf Ablöse des Heimweiderechtes und auf Ablöse des Holzbezugsrechtes (Einleitung eines Einforstungsverfahrens) zur gemeinsamen Entscheidung zusammen.

In Spruchpunkt II wies die belangte Behörde die Anträge gemäß § 13 Abs. 1 lit. b des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983, LGBl. Nr. 1/1983 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 (StELG), mangels Antragslegitimation zurück.

In ihren Entscheidungsgründen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass gemäß dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 lit. b StELG bei mehr als zwei Berechtigten als Antragslegitimation ein Quorum von mindestens einem Drittel der Eigentümer unbedingt erforderlich sei. Bei Nichterreichen dieses Quorums sei die Einleitung eines Einforstungsverfahrens (durch Antrag) nicht zulässig.

In § 13 Abs. 3 StELG würden in weiterer Folge im Speziellen jene Fälle geregelt, bei welchen zwar die in Abs. 1 normierten Voraussetzungen vorlägen, aber nur ein Teil der Berechtigten (Einzelverfahren) abgelöst werden solle. Auch in dieser Bestimmung gehe der Gesetzgeber in seiner Formulierung von einer Mehrzahl von Berechtigten aus.

Würde man § 13 Abs. 3 StELG so auslegen, dass unabhängig davon, ob die in Abs. 1 dieser Bestimmung bezeichneten Antragsvoraussetzungen vorlägen, jedenfalls jedem einzelnen Berechtigten für sich alleine die Antragslegitimation zukomme, so würde § 13 Abs. 1 StELG völlig der Sinn entzogen. Derartiges gewollt zu haben, könne dem Gesetzgeber aber keineswegs unterstellt werden. Vielmehr würde bei einem Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung nur von einem Teil der Berechtigten die formelle Prüfung der Antragslegitimation gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 leg. cit. erweitert. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 StELG könne ein Einforstungsverfahren nur für einen Teil der Berechtigten nur dann statt finden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt würden.

Diese Bestimmung mache es notwendig, auch bei Vorliegen der Antragslegitimation gemäß § 13 Abs. 1 StELG, vor Einleitung eines Verfahrens zu ermitteln, ob eine derartige Beeinträchtigung vorliege. Würden solche Tatsachen offenkundig zutage treten, könne ein Verfahren nicht eingeleitet werden.

Im gegenständlichen Fall habe nach Ansicht der belangten Behörde die Prüfung der Antragslegitimation hinsichtlich der Weiderechte ergeben, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer aufgrund der Urkunde Nr. 823 vom 27. August 1869 am Heimweidegebiet Nr. 1 - "R" eingeforstet sei. Mit der Urkunde seien insgesamt drei Berechtigte auf dem Weidegebiet "R" eingeforstet. Da das Heimweidegebiet Nr. 1 aufgrund weiterer vier Urkunden belastet sei, seien insgesamt 54 Weideberechtigte auf dem Weidekomplex Nr. 1 eingeforstet. Weitere Anträge auf Einleitung eines Einforstungsverfahrens lägen für dieses Weidegebiet nicht vor. Die formellen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 StELG zur Einleitung eines Einforstungsverfahrens seien daher nicht gegeben.

Hinsichtlich der Holzbezugsrechte habe die Prüfung der Antragslegitimation ergeben, dass laut Regulierungsurkunde Nr. 300 de 1872 sechs Liegenschaften servitutsberechtigt seien. Im konkreten Fall hätten ursprünglich zwei von sechs Berechtigten einen Antrag gestellt. Der zweite Antragsteller habe anlässlich der Verhandlung vor der belangten Behörde seinen Antrag zurückgezogen, weshalb auch hier die Voraussetzungen für die Einleitung eines Einforstungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b StELG nicht vorlägen.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, welcher mit Bescheid vom 30. Juni 2004 die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückwies und dies damit begründete, dass die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung keine Materie des § 7 Abs. 2 Z. 4 AgrBehG betreffe und deshalb die Anrufung des Obersten Agrarsenates nicht offen stehe.

Mit hg. Beschluss vom 23. September 2004, 2004/07/0121, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist stattgegeben.

In der gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2003 machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im Zentrum ihrer Ausführungen steht die Ansicht, dass nach § 13 Abs. 3 StELG auch einzelnen Berechtigten eine eigenständige Antragslegitimation für die Behandlung ihrer Nutzungsrechte und Verhältnisse (Einzelverfahren) eingeräumt sei. Diese Antragslegitimation unterscheide sich von der in § 13 Abs. 1 lit. b leg. cit. normierten qualifizierten Antragslegitimation für die gesamtheitliche, d.h. auf die Gesamtnutzungsrechte bzw. Rechtsverhältnisse auf einer belasteten Fläche gerichtete Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung. Auch sei festzustellen, dass die Anträge vom 9. Jänner 2001 und 25. Juli 2001 nicht auf "Einleitung eines Einforstungsverfahrens" sondern auf Ablösung der Holz- und Weidenutzungsrechte der Liegenschaft der Beschwerdeführer in Grund lauteten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 des Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (WWGG) lautet:

"Voraussetzungen der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung

§ 7. (1) Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob eine gesetzlich vorgesehene Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung der Nutzungsrechte nur auf Antrag oder auch von Amts wegen stattfindet. Sie kann jedoch Antragsrechte nicht einseitig nur dem Berechtigten oder nur dem Verpflichteten einräumen."

§§ 13 und 49 Abs. 1 StELG haben folgenden Wortlaut:

"Voraussetzungen der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung

§ 13. (1) Der Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:

a)

vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,

b)

vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft.

Im Falle zweier berechtigter Liegenschaften von einem der Eigentümer, im Falle von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften von mindestens einem Drittel der Eigentümer dieser Liegenschaften. Wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, so steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.

(2) ...

(3) Eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Einzelverfahren) kann auf Antrag dieser Berechtigten oder des Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann nach Anhörung der zuständigen Interessensvertretung von Amts wegen stattfinden, wenn dies Interessen der Landkultur oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren erfordern.

(5) Die Bestimmungen der Gesetze über die gleichzeitige Durchführung solcher Verfahren bei Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen werden hiedurch nicht berührt.

(6) Von der Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck der Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens auf einfachere Art, z.B. durch ein von der Agrarbehörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Agrarbehörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Agrarbehörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.

§ 49. (1) Die Einleitung und der Abschluss des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluss des Verfahrens sind jedenfalls den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt."

Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist die Zurückweisung von Anträgen der Beschwerdeführer auf Ablöse ihrer Heimweide- und Holzbezugsrechte mangels Erfüllung der Antragsvoraussetzungen, nämlich des in § 13 Abs. 1 StELG vorgeschriebenen Antragsquorums.

Bei Vorliegen eines zulässigen Antrages hätte die Agrarbehörde - als ersten Schritt - nach § 49 Abs. 1 StELG einen Bescheid über die Einleitung eines Einforstungsverfahrens erlassen müssen. Dem Zusatz im Spruch des angefochtenen Bescheides "Einleitung eines Einforstungsverfahrens" kommt vor diesem Hintergrund die Bedeutung zu, dass es mangels des Vorliegens zulässiger Anträge zu keiner Einleitung eines solchen Verfahrens komme. Der Rüge der Beschwerdeführer, sie hätten einen Antrag auf Ablöse der Holz- und Weidenutzungsrechte und nicht auf "Einleitung eines Einforstungsverfahrens" gestellt, ist mit dem Hinweis auf § 49 Abs. 1 dritter Satz StELG zu begegnen, wonach die Einleitung eines Ablöseverfahrens allgemein als Einforstungsverfahren zu erfolgen hat.

Zu lösen ist im vorliegenden Fall die Frage des Verhältnisses der Bestimmung des § 13 Abs. 1 zur Bestimmung des § 13 Abs. 3 StELG.

§ 13 Abs. 1 StELG regelt allgemein die Voraussetzungen einer Antragstellung für die Neuregulierung (d.i. die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen von Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind und soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnützung erfordern, wobei jedoch keineswegs eine Erweiterung oder Schmälerung der urkundlichen Rechte eintreten darf), der Regulierung (wenn eine solche überhaupt noch nicht stattgefunden hat) und der Ablösung (d.i. die Aufhebung der Rechte gegen Entschädigung in Geld oder in Grund und Boden).

Alle drei genannten Verfahren bringen eine Veränderung der zuvor bestandenen Rechtsverhältnisse mit sich und betreffen regelmäßig neben dem Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft auch die Rechte aller Nutzungsberechtigten. Diesem Gedanken entsprechend soll hinsichtlich der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften im StELG eine qualifizierte Mehrheit von Antragstellern dann notwendig sein, wenn mehr als zwei berechtigte Liegenschaften vorhanden sind. Damit soll verhindert werden, dass zB. ein einzelner Berechtigter die Einleitung und die Durchführung eines Einforstungsverfahrens bewirken kann, das von allen oder der überwiegenden Mehrheit der anderen Berechtigten abgelehnt wird.

Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 StELG hat nun einen Sonderfall (Einzelverfahren) vor Augen, nämlich denjenigen, dass nur ein kleiner Kreis von Berechtigten an einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten interessiert ist; inhaltlich tritt das Erfordernis hinzu, dass die übrigen Berechtigten in ihren Nutzungsrechten durch die angestrebte Maßnahme nicht beeinträchtigt werden.

§ 13 Abs. 3 StELG stellt daher eine Ausnahme von der Regelung des § 13 Abs. 1 StELG dar. Der Ansicht der belangten Behörde, bei diesem Verständnis bliebe für die Anwendung des § 13 Abs. 1 StELG kein Raum, ist zu entgegnen, dass diese Bestimmung sowohl auf die Fälle, in denen die Rechte aller Berechtigten reguliert, neureguliert oder abgelöst werden sollen, anzuwenden ist wie auch auf die Fälle, in denen zwar auch nur ein Teil der Berechtigten ein Einforstungsverfahren anstrebt, aber die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch beeinträchtigt werden. Im letztgenannten Fall würde ein Antrag nach § 13 Abs. 3 StELG negativ beschieden werden müssen, was einer Antragstellung nach § 13 Abs. 1 StELG aber nicht entgegen stünde.

In diesem Zusammenhang kann auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 Abs. 3 und 5 des Tiroler Wald- und Weideservituten- Landesgesetzes (WWSG) verwiesen werden, der einen ähnlichen Inhalt (Abs. 3: besondere Antragstellungsquoren für Regulierung, Neuregulierung oder Ablöse im Allgemeinen; Abs. 5: Einzelverfahren für einen Teil der Berechtigten) wie § 13 StELG aufweist. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. November 1988, 86/07/0080, zur Rechtslage in Tirol ausgesprochen, dass sich die Anordnung des § 8 Abs. 3 WWSG, wonach im Fall des Vorhandenseins von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften der Antrag u.a. auf Ablösung der Zustimmung mindestens der Hälfte der Berechtigten bedürfe, wie aus Abs. 5 dieses Paragraphen zu ersehen sei, ausschließlich auf Fälle erstrecke, in denen sich die Ablösung auf alle berechtigten Liegenschaften erstrecke.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass ein Verfahren nach § 13 Abs. 3 StELG eine Sonderform eines Einforstungsverfahrens darstellt; auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 lit. b StELG kommt es bei einem auf ein Einzelverfahren zielenden Antrag nicht an. Klar zu stellen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Formulierung "nur für einen Teil der Berechtigten" nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch den Fall einschließt, dass nur ein einzelner Berechtigter ein solches Einzelverfahren anstrebt.

Der Antrag der Beschwerdeführer vom 9. Jänner 2001 auf Ablöse ihrer Heimweiderechte bzw. vom 25. Juli 2001 auf Ablöse ihres Holzbezugsrechtes erweist sich daher gemäß § 13 Abs. 3 StELG als zulässig. Die belangte Behörde hätte daher diesbezüglich das Einforstungsverfahren einleiten müssen. In diesem Verfahren wäre dann zu prüfen gewesen, ob eine Ablösung der Einforstungsrechte nur für die Beschwerdeführer auch tatsächlich stattfinden kann; dies ist davon abhängig, ob die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten durch die begehrte Ablöse nicht beeinträchtigt werden.

Dadurch, dass die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Ablöse ihrer Einforstungsrechte aber als unzulässig erachtete und zurückwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die Kosten (Gebühren) des Antrages auf Wiedereinsetzung; diesbezüglich sieht das VwGG keinen Ersatz vor.

Wien, am 15. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070122.X00

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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