Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Angst, Dr. Bauer und Dr. Kellner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Alexander D***, geboren 8. Juni 1970 und Jürgen D***, geboren 8. September 1972, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn als bestellte Unterhaltssachwalterin, wegen Unterhaltsfestsetzung, infolge Revisionsrekurses des Vaters Markus D***, Pensionist, Liechtensteinerstraße 131, 6807 Feldkirch, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 23. Juli 1987, GZ 1 a R 287/87-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 23. Juni 1987 GZ P 301/83-30, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn beantragte als Sachwalterin der beiden mj. Kinder Alexander (geboren 8. Juni 1970) und Jürgen D*** (geboren 8. September 1972) am 20. Jänner 1987, den ehelichen Vater Markus D*** zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 700,-- für Alexander und (nach Einschränkung) von S 1.300,-- für Jürgen D*** zu
verpflichten. Der Vater beziehe eine Invaliditätspension und sei in der Lage, diese Unterhaltsbeiträge zu zahlen.
Mit Beschluß vom 23. Juni 1987 setzte das Erstgericht den Unterhaltsbeitrag des Vaters für dessen Sohn Jürgen ab 1. Februar 1987 mit S 1.300,-- monatlich fest und wies den Antrag, den Vater ab 1. Februar 1987 auch für dessen Sohn Alexander zu einem Unterhaltsbeitrag von S 700,-- zu verpflichten (wegen dessen Selbsterhaltungsfähigkeit) ab.
Das Rekursgericht gab dem vom Vater gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses erhobenen Rekurs teilweise Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes, soweit der Kindesvater damit zu einer den Betrag von S 650,-- übersteigenden Unterhaltsleistung für den mj. Jürgen D*** verpflichtet wurde, auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
In seinem gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs beantragt Markus D*** erkennbar, den Beschluß dahin abzuändern, daß der Unterhaltsbeitrag für den Minderjährigen Jürgen D*** mit S 200,-- monatlich bemessen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausnahmslos unzulässig. Zur Bemessung gehört auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 u.v.a.), die allein Gegenstand der Rechtsmittelausführungen bildet. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E12662European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OB00508.87.1117.000Dokumentnummer
JJT_19871117_OGH0002_0100OB00508_8700000_000