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19/05 Menschenrechte;Norm
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Mag. K B in H, vertreten durch Holter - Wildfellner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. November 2002, Zl. VwSen-310229/6/Le/Be, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Der Magistrat der stadt L erließ gegen den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 31. Juli 2002 mit folgendem Spruch:
"Der Beschuldigte (....( hat es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Gesellschaft mbH mit dem Sitz in H (....(, welche als Abbruchunternehmen im Rahmen des Bauvorhabens "Abbruch des ehemaligen DDSG-Schifffahrtsgebäudes" im Standort L (....( als Veranlasser der Ausführung der Abbruchtätigkeiten anzusehen ist, zu vertreten, dass von der H. GmbH entgegen der (im Folgenden ausführlich zitierten) Verordnung, BGBl. Nr. 259/1991, Materialien nicht einer getrennten Sammlung bzw. Behandlung zugeführt wurden, indem am 28.8.2000 aus den bei den o.a. Abbrucharbeiten angefallenen Materialien (gesamt ca. 700 - 800 m3) nicht (am Anfallsort bzw. in einer Behandlungsanlage) die Stoffgruppen "Betonabbruch" (angefallene Menge ca. 616 t - 800 t) und "mineralischer Bauschutt (Ziegel)" (angefallene Menge ca. 448 t - 512 t) zwecks gesonderter Verwertung getrennt wurden, sondern die angefallenen Abbruchmaterialien (ca. 40 % Beton- und 40 % Ziegelabbruch, die restlichen ca. 20 % bestehend aus Holz, Kunststoffteilen, Kabelteilen, Teppichfliesen, PVC-Belagsstücken und Betoneisenteilen) am selben Tag ohne stoffliche Trennung im Bezirk R, Gemeinde Sch, Grdst. Nr. (....( in einem Waldstück entlang der F-Landesstraße (bei KM 12,508) 300 Meter rechts am Ende des Güterweges St. K (in Form einer Befestigung bzw. Aufschüttung eines Waldweges bzw. einer Waldböschung) abgelagert wurden, obwohl § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, vorschreibt, dass aus den bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallenden Materialien die nachfolgend angeführten Stoffgruppen bei Überschreitung der Mengenschwellen je Stoffgruppe (20 t bei Bodenaushub, 20 t bei Betonabbruch, 5 t bei Asphaltabbruch, 5 t bei Holzabfällen, 2 t bei Metallabfällen, 2 t bei Kunststoffabfällen, 10 t bei Baustellenabfällen, 40 t bei mineralischem Bauschutt) zu trennen sind, wobei gemäß Abs. 2 leg. cit. eine Trennung der Stoffgruppen entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen hat und so vorzunehmen ist, dass eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist, und im ggstl. Fall die Mengenschwelle gemäß § 1 der obzit. Verordnung, BGBl. Nr. 259/1991, bei den Stoffgruppen "Betonabbruch" und "mineralischer Bauschutt" (deutlich) überschritten wurden.
Der Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z. 6 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990 i.d.g.F., i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, begangen, und wird über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 EUR verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, 22 Stunden.
Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10.v.H. der verhängten Strafe, das sind 100 EUR, zu leisten.
II.
Hingegen wird hinsichtlich des Tatvorwurfes, der Beschuldigte hätte es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Gesellschaft mbH mit dem Sitz in H (....( zu vertreten, dass von der H. GmbH entgegen § 14 Abs. 1 AWG, wonach der Ausübende einer Tätigkeit, bei der Abfälle oder Altöle anfallen, oder wer Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt, getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat, diese fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 1 AWG über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der bei den o.a. Abbrucharbeiten angefallenen Abfälle nicht bzw. nicht in ausreichender Weise geführt worden wären, und hätte hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z. 6 i.V.m. § 14 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990 i.d.g.F., begangen, gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG die Einstellung des Verfahrens verfügt."
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 2002 wurden nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an diesem Tag gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs. 1, §§ 51c und 51 e Abs. 1 VStG der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass die H. GmbH im Zug des Abbruches des ehemaligen DDSG-Schifffahrtsgebäudes in L mit der Durchführung der Abbrucharbeiten beschäftigt worden sei und auch die Aufgabe gehabt habe, den angefallenen Bauschutt zu entsorgen. Am 28. August 2000 seien ca. 700 bis 800 m3 Bauschutt von dieser Baustelle abgeholt und - ohne vorherige Aussortierung auf der Baustelle oder nachfolgend in einer dafür geeigneten Abfallbehandlungsanlage - zu einem Waldstück in der Gemeinde Sch. gebracht worden. Bei diesem Bauschutt habe es sich um Betonabbruch, der mit mineralischem Bauschutt, nämlich Ziegeln, sowie mit Holz, Kunststoffteilen, Kabelteilen, Teppichfliesen, PVC-Belagstücken und Betoneisenteilen vermischt gewesen sei, gehandelt. Dieser Bauschutt sei weder an der Anfallsstelle (= der bezeichneten Baustelle in L) noch später in einer Behandlungsanlage aussortiert, sondern unsortiert im bezeichneten Waldstück in der Gemeinde Sch. auf Waldboden aufgebracht worden.
Der Beschwerdeführer sei, wie aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R (BH) vom 21. März 2002 hervorgehe, wegen dieser Ablagerung nach den Bestimmungen des Forstgesetzes und des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes bestraft worden. Die Bestrafung hinsichtlich der Übertretung des Forstgesetzes sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 bestätigt worden, die Berufungsentscheidung wegen der Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes sei noch offen. In diesen beiden Fällen sei es um das Ablagern von Abfällen im Wald bzw. im Grünland gegangen, das im ersten Fall als Waldverwüstung und im zweiten Fall als konsenslose Ablagerung von Abfällen im Grünland angesehen worden sei. Aus diesem Strafbescheid gehe im Übrigen hervor, dass bei der Strafbemessung drei Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung von Bundesgesetzen zum Schutz der Umwelt, konkret des WRG 1959 und des AWG, als erschwerend gewertet worden seien.
Die mit den Abbrucharbeiten beauftragte H. GmbH hätte gemäß der Bauschutttrennungsverordnung die Verpflichtung gehabt, schon am Anfallort die verschiedenen Bestandteile des Bauschutts auszusortieren oder diese Sortierung in einer Abfallbehandlungsanlage vornehmen zu lassen. Wie die Erhebungen im Wald in der Gemeinde Sch. ergeben hätten, sei diese Sortierung jedoch nicht durchgeführt und dort bei den festgestellten Ablagerungen vermischter Betonabbruch und mineralischer Bauschutt, wie oben dargestellt, festgestellt worden. Der angelastete Tatbestand sei daher in objektiver Hinsicht erfüllt.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (ein Ungehorsamsdelikt) kein Verschulden treffe, weshalb Fahrlässigkeit (vgl. 5 Abs. 1 VStG) anzunehmen sei. Er habe sich als befugter Abfallsammler nicht auf Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften berufen können. Andere Gründe, warum ihn an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, habe er nicht vorgebracht. Aus dem Firmenbuch habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH gewesen sei. In dieser Eigenschaft sei er gemäß § 9 Abs. 1 VStG für Handlungen und Unterlassungen dieser Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Wenn der Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde mit dem Hinweis darauf, dass die behauptete Verwaltungsübertretung bereits von der Bezirkshauptmannschaft R forst-, naturschutz- und abfallrechtlich abgehandelt worden sei, bestreite, so sei diesem Vorbringen zu erwidern, dass mit dem vorliegenden Strafbescheid ausschließlich die Missachtung der Pflicht, bestimmte Materialien aus dem Bauschutt entweder am Anfallsort oder in einer Behandlungsanlage auszusortieren, bestraft worden sei und es nicht um die Aufbringung des Abfalls auf Waldboden oder anderen Grundflächen, sondern rein um die Nichterfüllung der Trennungsverpflichtung gegangen sei. Diesbezüglich sei jedoch von der Bezirkshauptmannschaft R kein Strafverfahren durchgeführt worden.
Der Vorwurf der Verjährung treffe nicht zu, weil zu der am 28. August 2000 begangenen Straftat von der Strafbehörde bereits mit dem Rechtshilfeersuchen vom 15. Jänner 2001 die erste Verfolgungshandlung gesetzt worden sei und damit jedenfalls die Frist des § 31 Abs. 2 VStG eingehalten worden sei.
Der Umstand, dass eine Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt worden sei, könne die Verwaltungsbehörde nicht hindern, wegen einer Verwaltungsübertretung ein eigenes Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Dazu sei sie nach § 25 VStG sogar verpflichtet.
Da am Ablagerungsort dermaßen viele Verunreinigungen festgestellt worden seien, sei die in der Berufung gegen das forstrechtliche Straferkenntnis aufgestellte Behauptung, dass bereits durch das Personal auf der Abbruchstelle der Bauschutt sortiert worden sei, als reine Schutzbehauptung anzusehen. Ansonsten wäre die "massige" Verunreinigung des im Wald abgelagerten Bauschutts nicht erklärbar.
Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer nur die Unterlassung der Sortierung des Bauschutts an der Anfallsstelle (oder in einer Abfallbehandlungsanlage) vorgeworfen worden, und es beträfen die Bestrafungen wegen Ablagerungen im Wald bzw. Waldverwüstung andere Verwaltungsübertretungen, die zwar in einem inhaltlichen Konnex stünden, aber nicht zwingend voneinander abhängig seien, zumal es dem Beschwerdeführer auch offen gestanden wäre, trotz fehlender Sortierung den Bauschutt ordnungsgemäß in einer geeigneten Deponie zu entsorgen. In diesem Fall hätte er keine Bestrafung nach dem Forstgesetz oder dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz zu erwarten gehabt.
Was die Strafbemessung anlange, so habe die Erstbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (des Beschwerdeführers) angenommen. Diese Annahme habe sich jedoch durch Einsicht in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 21. März 2002 als falsch erwiesen, und es habe demnach der Beschwerdeführer sogar einschlägige Vorstrafen aufzuweisen gehabt. Somit lägen Erschwerungsgründe vor, die eine Herabsetzung der verhängten Strafe, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen, nicht habe geboten erscheinen lassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegenden Bestrafung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde liegt der Vorwurf zu Grunde, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH, welche als Abbruchunternehmen im Rahmen des Abbruchs eines ehemaligen Schifffahrtsgebäudes in L als Veranlasserin der Ausführung der Abbruchtätigkeiten anzusehen sei, zu verantworten habe, dass von dieser Gesellschaft entgegen der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991 (im Folgenden kurz: BTV) - wie im oben wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dargestellt - am 28. August 2000 aus den bei den Abbrucharbeiten angefallenen Materialien nicht am Anfallsort oder in einer Behandlungsanlage die Stoffgruppen "Betonabbruch" und "mineralischer Bauschutt (Ziegel)" zwecks gesonderter Verwertung getrennt wurden, sondern die Abbruchmaterialien am selben Tag ohne stoffliche Trennung in einem näher bezeichneten Waldstück abgelagert wurden, obwohl die BTV die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien vorschreibt. Im Hinblick darauf erachtete die belangte Behörde den Tatbestand des § 39 Abs. 1 lit. b Z. 6 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG iVm § 1 Abs. 1 und 2 BTV als verwirklicht.
§ 39 Abs. 1 lit. b Z. 6 AWG in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung des mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - EUG-LFUW, BGBl. I Nr. 108/2001, - dabei handelt es sich um eine im Vergleich zu der bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage günstigere Strafsanktionsnorm (vgl. § 1 Abs. 2 VStG; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2001/07/0136, mwN) - lautet:
"§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
....
b) mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro, wer
....
6. entgegen einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;"
§ 1 der - gemäß § 11 Abs. 3 und § 17 AWG erlassenen - BTV lautet:
"§ 1. (1) Wer die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlasst, hat aus den dabei anfallenden Materialien folgende Stoffgruppen zu trennen, sofern die nachstehend angeführten Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten werden:
Stoffgruppen
Mengenschwelle
....
Betonabbruch ....
20 t
....
Mineralischer Bauschutt ....
40 t
(2) Eine Trennung dieser Stoffgruppen (Abs. 1) hat entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen, dass eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist."
Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass von den Arbeitnehmern der H. GmbH am 28. August 2000 aus den Abbruchmaterialien in L - entgegen der BTV - im obzitierten Umfang Materialien nicht einer getrennten Sammlung bzw. Behandlung zugeführt wurden, sondern die angefallenen, vermischten Abbruchmaterialien am selben Tag ohne stoffliche Trennung in einem Waldstück aufgebracht wurden. Sie bringt jedoch vor, dass seitens der H. GmbH keine Abfallbeseitigungsabsicht bestanden habe. Zwar habe das aus einem Gebäudeabbruch stammende Bauschuttmaterial Baurestmassenabfälle enthalten, die GmbH habe jedoch kein Interesse gehabt, in Erfüllung des Auftrages des Landwirtes D. zur Befestigung eines Forstweges entgegen den bautechnischen und ländlichen Gepflogenheiten den Weg mit Abfällen aus Baurestmassen zu befestigen und den Auftraggeber dadurch schlecht zu bedienen.
Mit diesem Vorbringen legt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar. In Anbetracht des unbestrittenen Umstandes, dass die gegenständlichen Materialien bei dem genannten Gebäudeabbruch angefallen sind, bestehen keine Zweifel daran, dass zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung von der Baustelle darin gelegen war, dass der Bauherr diese Abbruchmaterialien loswerde, und somit insoweit eine Entledigungsabsicht bestand. Damit waren die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang zur richtlinienkonformen Auslegung des österreichischen Abfallbegriffes etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172, und vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/07/0074). Nach der hg. Judikatur ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zlen. 2002/07/0133, 0138, mwN). Die Beurteilung der gegenständlichen Materialien als Abfall begegnet daher keinem Einwand.
Soweit das obzitierte Beschwerdevorbringen darauf abzielt, dass den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der H. GmbH kein Verschulden treffe, so ist dieses Vorbringen auch insoweit nicht zielführend. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG. Demgemäß hätte er initiativ und in konkreter Form durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 5 VStG E 121 ff zitierte hg. Judikatur). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass er ein Kontrollsystem zur Hintanhaltung von solchen Verwaltungsübertretungen, wie der gegenständlichen, eingerichtet habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet, die ihm gegenüber bestehende Verschuldensvermutung (§ 5 Abs. 1 VStG) zu widerlegen.
Die Beschwerde bringt vor, es widerspreche sich die BH "durch die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des ForstG und O.ö. NSchG, wenn sie dem Grundeigentümer die Bewilligung erteilt, diesen ebenso verwaltungsstrafrechtlich belangt hat und im Gegensatz als weiteren Straftäter den vom Grundeigentümer beauftragten Unternehmer zur Verantwortung nach § 42 Abs. 2 O.ö. NSchG heranzieht, der bestenfalls das Tatbild einer Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG erfüllen könnte".
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil - abgesehen davon, dass der behauptete Widerspruch nicht nachvollzogen werden kann - Sache des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes ist.
Die Beschwerde bringt weiters vor, dass mit der gegenständlichen Bestrafung des Beschwerdeführers gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach § 22 VStG verstoßen werde, weil er auch mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 (wegen Übertretung des Forstgesetzes) und 17. Dezember 2002 rechtskräftig bestraft worden sei. Ebenso sei die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Verdachtes der strafbaren Handlung nach § 180 StGB unbeachtet geblieben. Gegen die Bestrafung wegen der forstgesetzlichen Übertretung sei kein Rechtsmittel eingebracht worden, um zu demonstrieren, dass die Ordnungsverletzung, auch wenn diese nicht schuldhaft begangen worden sei, zur Kenntnis genommen werde. Die Verhängung von insgesamt vier Verwaltungsstrafen in der Höhe von zusammen EUR 3.400 zuzüglich Verfahrenskosten nach dem Forstgesetz, dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz und dem AWG bei gleichzeitiger Niederlegung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen § 180 StGB laufe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwider.
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Nach § 22 Abs. 2 leg. cit. gilt dasselbe bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gilt demnach als Regel der Grundsatz der Kumulation. Dieser Grundsatz kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn es sich um einander ausschließende Strafdrohungen handelt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 22 VStG E 44 ff angeführte Judikatur).
In diesem Zusammenhang ist Art. 4 des 7. ZPEMRK zu beachten. Nach dieser Bestimmung darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Zu dieser Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung auf Grund des Art. 4 des 7. ZPEMRK erst dann unzulässig wird, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.
Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1998, VfSlg. 15.293, mwN).
Ein Verstoß gegen dieses Doppelbestrafungs- oder Doppelverwertungsverbot ist in Ansehung der Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Forstgesetzes und des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes einerseits und der vorliegenden Bestrafung des Beschwerdeführers andererseits nicht zu erblicken. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 wegen Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 iVm § 16 Abs. 1 und 2 lit. d Forstgesetz 1975 bestraft, weil er durch die Ablagerungen auf einem näher bezeichneten Waldgrundstück eine Waldverwüstung zu verantworten hatte. Der der vorliegenden Bestrafung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Vorwurf ist jedoch nicht in der Verwüstung eines Waldes begründet, sondern in der Unterlassung der Trennung von Abbruchmaterialien, obwohl diese Trennung nach der BTV geboten war. Mit dieser Verpflichtung zur Abfalltrennung soll den für die Abfallwirtschaft geltenden Grundsätzen (vgl. dazu § 1 Abs. 3 iVm § 11 AWG) Rechnung getragen werden. Schutzobjekt der gegenständlichen Strafnorm des AWG ist hingegen nicht - wie dies § 1 Abs. 2 Forstgesetz 1975 als eines der Ziele dieses Bundesgesetzes normiert - die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens. Die Übertretung des § 1 BTV bedingt nicht die gleichzeitige Verwirklichung der Übertretung des Forstgesetzes 1975, und beide Übertretungen schließen einander nicht aus.
In gleicher Weise liegt auch in Ansehung des O.ö. NSchG keine Doppelbestrafung im vorgenannten Sinn vor. Mit Bescheid der BH vom 21. März 2002 wurde der Beschwerdeführer (u.a.) wegen Übertretung des § 42 Abs. 2 Z. 1 erste Alternative iVm § 5 Z. 10 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37/1995 idF LGBl. Nr. 90/2001, bestraft, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH dafür verantwortlich war, dass durch die gegenständlichen Ablagerungen eine Grundfläche im Grünland zum Ablagern von Abfall verwendet wurde, ohne dafür eine Bewilligung der Naturschutzbehörde zu besitzen. Auch insoweit deckt sich der vorliegende Übertretungstatbestand nach dem AWG nicht mit jenem des zitierten Landesgesetzes. Ob im Verhältnis zwischen den Straftatbeständen nach dem ForstG und dem O.ö. NSchG ein Verhältnis wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion gegeben ist, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht erörtert zu werden.
Weiters geht der Hinweis auf die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 180 StGB bereits deshalb ins Leere, weil § 39 Abs. 1 lit. b Z. 6 AWG nicht die Verunreinigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder eine sonstige Beeinträchtigung eines Gewässers als Tatbestandsmerkmal normiert.
Schließlich bringt die Beschwerde noch vor, dass die örtlich zuständige Strafbehörde (Erstinstanz) die Bezirkshauptmannschaft G gewesen wäre, in deren Sprengel der Sitz des Unternehmens gelegen sei. Denn die in einem engen sachlichen Zusammenhang vorgeworfenen Tatbestandselemente bedürften aus unternehmerischer Sicht einer Koordination, um die beauftragten Tätigkeiten an mehreren Orten abstimmen zu können. Die vorgehaltenen Tathandlungen könnten nicht von verschiedenen Behörden in ihrem gesamten Tatvorsatz beurteilt werden.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Nach § 27 Abs. 2 leg. cit. ist, wenn danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist oder ungewiss ist, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.
Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird zwar als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen sein, es ist jedoch hiebei stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. dazu etwa die in Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, zu Rz 829 zitierte hg. Judikatur).
Tatbildgegenständlich im Sinn des § 1 BTV ist die Unterlassung der Trennung von in dieser Bestimmung angeführten, bei der Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens anfallenden Stoffgruppen von Materialien am Anfallort oder in Behandlungsanlagen. Aus der in § 1 BTV getroffenen Anordnung, die Trennung am Ort des Abbruchs oder in Behandlungsanlagen vorzunehmen, ist abzuleiten, dass eine Übertretung dieser Vorschrift von der Behörde wahrzunehmen ist, in deren Sprengel diese Unterlassung erfolgte, und nicht von jener Behörde, in deren Sprengel das Unternehmen, das die Abbrucharbeiten durchführt und die Trennung unterlässt, den Sitz seiner Leitung hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das eine Übertretung der Gewerbeordnung 1973 betreffende hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1992, Zl. 92/04/0100, und das eine Übertretung der Bauordnung für Wien betreffende hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0282).
Gegen die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde bestehen daher keine Bedenken.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. September 2005
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070022.X00Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014