Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Firma Auto M***, Inhaber Markus M***, Völs, Innsbrucker Straße, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Auto S*** Gesellschaft mbH, Rietz, Bundesstraße 48, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 15.832 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeitsgerichtssachen vom 17. April 1986, GZ 1 a Cg 2/86-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 25. Oktober 1985, GZ 2 Cr 362/84-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die in der Revision allein aufgeworfene
Rechtsfrage - Berücksichtigung der dem Pfandrecht der Klägerin vorangehenden Pfandrechte ohne Rücksicht auf die Aufnahme eines Hinweises auf § 10 Abs 2 LohnpfG - vom Berufungsgericht richtig gelöst wurde, genügt es, auf die diesbezüglich zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend sei bemerkt, daß die von Heller-Berger-Stix in Lohnpfändung, 143 f, vertretene Ansicht, mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen werde ganz einfach die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet, der Exekutionsantrag müsse weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf § 10 Abs 2 LohnpfG enthalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozeß einwende, er habe mit dem Verpflichteten kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, könne sich der Kläger in jedem Falle auf § 10 Abs 2 LohnpfG berufen, auch vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 177/79 geteilt wurde (vgl. auch SZ 33/38; SZ 34/141 sowie EvBl. 1968/129). Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Forderungen der Gläubiger, die an der Lohnforderung des Verpflichteten gegen die Beklagte vor der Klägerin exekutive Pfandrechte erworben haben, voll berücksichtigt. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E12884European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00145.87.1118.000Dokumentnummer
JJT_19871118_OGH0002_009OBA00145_8700000_000