Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf B***, Angestellter, Wien 23., Färbermühlgasse 8/1/9, wider die beklagte Partei B*** Ing. P. K*** Gesellschaft mbH, Wien 3., Weißgerberlände 38, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 67.476,10 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 1987, GZ 32 Ra 1030/87-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 27. Juni 1986, GZ 5 Cr 1114/85-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über den in die Revision aufgenommenen Berichtigungsantrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 11. September 1987 abgesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Im übrigen ist auf die Richtigkeit der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß die für den dauernden künftigen Wegfall der Überstunden behauptungs- und beweispflichtige Beklagte lediglich vorgebracht hat, der Kläger sei mit der Weiterentwicklung des B***-Motors befaßt gewesen; durch den Konkurs der Firma L*** sei dem Motorenprojekt die komplette Fertigungsorganisation entzogen worden (AS 10); dem Kläger seien Überstunden ab 1. Mai 1985 ausdrücklich untersagt worden (AS 35). Die Vorinstanzen haben aber festgestellt, daß der Kläger Überstunden auch für andere Projekte leistete und daß auch noch nach dem 1. Mai 1985 - im Mai und Juni 1985 - im Rahmen der Installation der Elektronik für einen Plasmareduktionsofen der V*** besonders viele Überstunden anfielen und daß auch nach diesem Zeitraum vom Kläger Überstundenleistungen erbracht wurden. Aus der Feststellung der Vorinstanzen allein, der Kläger sei mit wenigen Ausnahmen nur für Produktionen der Firma L*** eingesetzt gewesen, kann die Revisionswerberin nichts für ihren Standpunkt gewinnen, weil weder festgestellt noch behauptet wurde, auch sämtliche anderen Produktionen der Firma L*** seien mit Konkurseröffnung eingestellt worden, noch daß auch die Installation der Elektronik für den Plasmareduktionsofen zum Arbeitsgebiet der Firma L*** gehörte. Da der Kläger bis zum Beginn seines Krankenstandes Überstunden geleistet hat - der Umstand, daß der Arbeitnehmer infolge Krankheit gehindert war, im letzten Monat Überstunden zu verrichten, kann die Bemessung der Abfertigung nicht beeinträchtigen (vgl. Martinek-Schwarz, AngG6, 455) -, haben die Vorinstanzen diese Überstundenleistungen zu Recht bei Ausmessung der Abfertigung berücksichtigt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E12653European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00138.87.1118.000Dokumentnummer
JJT_19871118_OGH0002_009OBA00138_8700000_000