TE OGH 1987/11/18 9ObA55/87

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Veröffentlicht am 18.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Evelyn K***, Optikerin, Ferlach, Arbeiterheimgasse 16, vertreten durch Dr. Joachim Sonnleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei prot. Firma Optik Conrad K***, Inhaber Gerhard K***, Optikermeister, Klagenfurt, Bahnhofstraße 13, und Ferlach, Freibacherstraße 3, vertreten durch Dr. Gert Paulsen und Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 62.715,24 sA (Revisionsstreitwert S 43.171,28 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 1987, GZ 8 Ra 1017/87-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Klagenfurt vom 2. Oktober 1986, GZ 1 Cr 93/85-15 zum Teil, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Wirkungen eines vorzeitigen Austritts gemäß § 25 Abs.1 KO wurde vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG; Arb. 10.377 mwN).

Ergänzend ist auszuführen, daß gegen die diesbezügliche Verfassungsmäßigkeit des § 25 KO keine Bedenken bestehen (vgl. VfGH

v. 15. März 1985, B 645/83, in ARD 3717/18/85; Arb. 10.093). Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß bisher keinerlei Zahlungen durch die beklagte Partei erfolgt seien und es zu einem Wiederaufleben der Forderung der Klägerin gekommen sei, ist - abgesehen vom Fehlen der Voraussetzungen der §§ 53 Abs.4 und 66 Abs.3 AO - neu und daher unbeachtlich (§ 504 Abs.2 ZPO). Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs.2 ZPO begründet.

Anmerkung

E12649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00055.87.1118.000

Dokumentnummer

JJT_19871118_OGH0002_009OBA00055_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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