TE OGH 1987/11/19 8Ob42/87

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz M***, Versicherungsvertreter, Steinbruch 65, 5261 Uttendorf, vertreten durch Dr. Hans Estermann und Dr. Rudolf Dallinger, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die beklagten Parteien 1) Irmgard S***, Kindergärtnerin, Elsa-Brandström-Straße 7, 5020 Salzburg, und

2) E*** A*** Versicherungs-AG, Brandstätte 7-9, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. Utho Hosp und Dr. Wolfgang Weis, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 251.532,-- sA und Feststellung (S 20.000,--), Revisionsstreitwert S 55.258,-- hinsichtlich der klagenden Partei und S 161.774,-- hinsichtlich der beklagten Parteien, infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. Februar 1987, GZ 2 R 248/86-22, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. Juni 1986, GZ 8 Cg 225/85-15, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht, der der beklagten Parteien teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

1) Die Klagsforderung besteht mit S 93.016,-- zu Recht und mit

S 158.516,-- nicht zu Recht.

2) Die eingewendete Gegenforderung der erstbeklagten Partei besteht mit S 8.000,-- zu Recht und mit S 8.000,-- nicht zu Recht.

3) Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 85.016,-- samt 4 % Zinsen seit 12. Oktober 1984 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

4) Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei zur Hälfte für ihre künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 22. Mai 1983 haften, wobei die Haftung auf die im § 15 EKHG in der am 22. Mai 1983 geltenden Fassung normierten Höchstbeträge beschränkt ist.

5) Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 166.516,-- samt 4 % Zinsen seit 12. Oktober 1984 gerichtete Leistungsmehrbegehren der klagenden Partei und ihr Feststellungsmehrbegehren werden abgewiesen.

6) Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien an Kosten des Verfahrens in erster Instanz den Betrag von S 6.540,-- (darin Barauslagen von S 560,-- und Umsatzsteuer von S 543,64), an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 3.664,73 (darin Barauslagen von S 1.120,-- und Umsatzsteuer von S 231,34) und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 2.392,06 (darin Umsatzsteuer von S 217,43, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 22. Mai 1983 ereignete sich gegen 13,45 Uhr auf der Mattseer Landesstraße bei Kilometer 1,42 (Freilandgebiet) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen O 538 und die Erstbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen S 137.409 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die in Richtung Salzburg fahrende Erstbeklagte mußte wegen eines entgegenkommenden Motorrades abbremsen, um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden. Dabei geriet der PKW der Erstbeklagten ins Schleudern, drehte sich um die eigene Achse und kam schließlich auf der Fahrbahn zum Stillstand. Der hinter dem PKW der Erstbeklagten in gleicher Richtung fahrende Kläger stieß mit seinem Motorrad gegen den PKW und kam zu Sturz. Dabei wurde der Kläger verletzt; beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde zu 29 U 1837/83 des Bezirksgerichtes Salzburg gegen die Erstbeklagte ein Strafverfahren eingeleitet; sie wurde rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 251.532,-- sA (Schmerzengeld, Fahrzeugschaden, Kleiderschaden, Besuchs- und Fahrtkosten, Verdienstentgang, Trinkgelder und diverse sonstige Auslagen); überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten (der Zweitbeklagten im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages) für alle künftigen Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Der Höhe nach sind die vom Kläger geltend gemachten Ersatzsansprüche nicht mehr strittig; auch sein Feststellungsinteresse ist unbestritten. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß die Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet habe. Sie sei mit etwa 80 km/h in Richtung Salzburg gefahren, habe ihr Fahrzeug im Hinblick auf ein entgegenkommendes Motorrad ohne Notwendigkeit nach rechts verrissen und sei mit den rechten Rädern auf das Bankett geraten, wodurch eine Staubwolke entstanden sei. Der Kläger, der in der Absicht, das Fahrzeug der Erstbeklagten zu überholen, hinter ihr hergefahren sei, habe wegen der Staubentwicklung vorerst nur das Abkommen des Fahrzeuges der Erstbeklagten nach rechts wahrgenommen. Obwohl er sofort gebremst habe, sei er mit dem Fahrzeug der Erstbeklagten, das auf die Fahrbahn zurückgeschleudert sei und die rechte Fahrbahnhälfte völlig blockiert habe, zusammengestoßen.

Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß der Kläger den Unfall allein verschuldet habe. Die Erstbeklagte sei, um einen Zusammenstoß mit einem im Zuge eines Überholmanövers mit 100 km/h auf ihrer Fahrbahnseite entgegenkommenden Motorrad zu vermeiden, gezwungen gewesen, zu bremsen und nach rechts zu lenken. Dabei sei ihr Fahrzeug ins Schleudern gekommen. Während weitere Motorradlenker, die mit dem Kläger hinter ihr nachgefahren seien, ihre Fahrzeuge abgebremst hätten, habe der Kläger zu spät reagiert und sei daher auf den PKW der Erstbeklagten aufgefahren. Schließlich wendeten die Beklagten eine Schadenersatzforderung der Erstbeklagten aus diesem Verkehrsunfall von S 16.000,-- (Fahrzeugschaden) aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Der Höhe nach ist auch diese Gegenforderung nicht strittig. Das Erstgericht entschied, daß die Klagsforderung mit S 201.032,-- sA zu Recht und die eingewendete Gegenforderung der Erstbeklagten von S 16.000,-- nicht zu Recht besteht. Es verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 201.032,-- sA an die Klägerin und gab dem Feststellungsbegehren in Ansehung aller künftigen Unfallschäden statt, wobei es aussprach, daß die Haftung der Beklagten mit der Höhe der Versicherungssumme begrenzt sei. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 50.500,-- sA gerichtete Leistungsmehrbegehren und das auf Feststellung der unbeschränkten Haftung der Erstbeklagten für künftige Unfallschäden gerichtete Feststellungsmehrbegehren wies es ab.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Mattseer Landesstraße beschreibt in Fahrtrichtung der Unfallsbeteiligten eine langgezogene Rechtskurve mit einem Gefälle in Längs- und Querrichtung (von links nach rechts) von je 2 %. Die asphaltierte, im Unfallsbereich 6 m breite Fahrbahn war trocken und durch eine deutlich sichtbare Leitlinie in Fahrbahnmitte markiert. Die Sichtweite betrug etwa 250 m.

Die Erstbeklagte fuhr mit etwa 75 km/h in Richtung Salzburg. Als sie sich der Unfallstelle näherte, geriet ein aus der Gegenrichtung kommender unbekannter Motorradlenker im Zuge eines Überholmanövers voll auf die Fahrbahnhälfte der Erstbeklagten. Um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, führte diese eine Vollbremsung durch und lenkte ihr Fahrzeug etwas nach rechts. Dabei geriet sie mit den rechten Rädern auf das Schotterbankett, was zu einer Drehbewegung nach links führte. Der PKW schleuderte auf die linke Fahrbahnhälfte und kam nach etwa 24 m im Bereich der Fahrbahnmitte schräg nach rechts entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung zum Stehen.

Der Kläger hatte sich zu Beginn des Brems- und Lenkmanövers der Erstbeklagten mit etwa 90 km/h als letzter von drei etwas versetzt hintereinander fahrenden Motorradfahrern dem PKW der Erstbeklagten auf etwa 30 bis 40 m genähert. Da er beabsichtigte, das Fahrzeug der Erstbeklagten zu überholen, blickte er auf das entgegenkommende Motorrad. Als er wieder auf den PKW der Erstbeklagten blickte, bemerkte er eine von der Schleuderbewegung ausgehende Staubwolke und führte eine Vollbremsung durch, bei der er eine Verzögerung von etwa 6 m/sec2 erreichte. Er konnte das Motorrad aber nicht mehr völlig zum Stillstand bringen, sondern prallte mit etwa 30 km/h gegen die Fahrertüre des gerade zum Stillstand gekommenen Fahrzeuges der Erstbeklagten. Die beiden anderen Motorradfahrer waren auf dem bis zum rechten Fahrbahnrand verbleibenden freien Fahrstreifen von 1,5 m rechts am PKW der Erstbeklagten vorbeigefahren. Dies war dem Kläger nicht möglich, weil er sich wegen des geplanten Überholmanövers schon etwas nach links zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hatte. Der Reaktionsweg des Klägers betrug 25 m. Um bei einem Tempo von 90 km/h 1 m nach rechts ausweichen zu können, wäre ein Abstand von 40 m nötig. Für ein Motorrad ist bei einer solchen Geschwindigkeit die Einhaltung eines Abstandes von etwa 35 m angemessen. Das Erstgericht traf Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche des Klägers, deren Wiedergabe im einzelnen unterbleiben kann. Bezüglich des Verdienstentganges des Klägers stellte es fest, daß der Kläger bis April 1983 als Mechaniker bei der Firma S*** in Mattighofen arbeitete und dort monatlich zwischen S 7.500,-- und S 9.000,-- netto verdiente. Wegen schlechten Geschäftsganges wurde der Kläger gekündigt, hatte aber von seinem Dienstgeber die Zusage, ab 1. Juni 1983 als Autoverkäufer beginnen zu können. Dabei hätte er ein Fixum von monatlich S 6.000,-- und Provision erhalten, sodaß er etwa dasselbe Einkommen erzielt hätte wie vorher als Mechaniker. Vom Unfall bis 30. November 1983 erhielt der Kläger monatlich S 4.914,-- netto an Krankengeld ausbezahlt, sodaß die Differenz zwischen dem als Autoverkäufer erzielbaren Einkommen und dem Krankengeld für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 1983 (für diesen Zeitraum hat der Kläger Ersatz von Verdienstentgang verlangt) jedenfalls S 15.000,-- beträgt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, die Erstbeklagte habe ihr Fahrzeug zwar jäh und für die nachfolgenden Motorradlenker überraschend abgebremst. Dieses Bremsmanöver sei aber erforderlich gewesen, weil die Gefahr eines Frontalzusammenstoßes mit einem verkehrswidrig entgegenkommenden Motorradfahrer bestanden habe. Die Erstbeklagte treffe daher (und zwar selbst dann, wenn sich ihre Reaktion auf das verkehrswidrige Verhalten des entgegenkommenden Motorradfahrers nachträglich als unrichtig erwiesen hätte) am Zustandekommen des Unfalles kein Verschulden. Sie hafte aber nach den Bestimmungen des EKHG für die Unfallsfolgen. Das Verreißen des Fahrzeuges, das zu einem nicht mehr unter Kontrolle zu bringenden Schleudern geführt habe, sei nämlich als außergewöhnliche Betriebsgefahr zu beurteilen; der entgegenkommende unbekannt gebliebene Motorradlenker sei als nicht beim Betrieb tätiger Dritter im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG anzusehen. Da somit der Unfall auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei, die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöst worden sei, sei die Haftung der Erstbeklagten als Halter und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer im Umfang der §§ 1, 12 und 13 EKHG gegeben.

Den Beklagten sei es nicht gelungen, ein Verschulden des Klägers zu beweisen, dem weder eine verspätete Reaktion noch die Einhaltung eines zu geringen Abstandes nachzuweisen gewesen sei. Mangels eines Mitverschuldens des Klägers sei das Bestehen einer Gegenforderung der Erstbeklagten zu verneinen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 150.774,-- sA als zu Recht und mit S 100.758,-- sA als nicht zu Recht bestehend sowie die eingewendete Gegenforderung mit S 4.000,-- als zu Recht und mit S 12.000,-- als nicht zu Recht bestehend erkannte. Es verurteilte daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 146.774,-- sA an den Kläger. Dem Feststellungsbegehren gab es in Ansehung von drei Vierteln der künftigen Unfallschäden des Klägers statt, wobei es die Haftung der Beklagten mit den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG in der zur Unfallszeit geltenden Fassung beschränkte. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 104.758,-- sA gerichtete Leistungsmehrbegehren des Klägers und sein Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, weder die Erstbeklagte noch den Kläger treffe am Zustandekommen des Unfalles ein Verschulden.

Dem Kläger könne weder eine verspätete Reaktion noch ein zu geringer Folgeabstand vorgeworfen werden. Die Reaktionsaufforderung für den Kläger sei im Verlassen der befestigten Fahrbahn durch den PKW der Erstbeklagten bzw im Befahren des Bankettes durch das rechte Räderpaar dieses Fahrzeuges gelegen, wodurch eine Staubwolke entstanden sei. Diese sei vom Kläger bemerkt worden und er habe darauf mit einer Vollbremsung reagiert, wobei ein Reaktionsverzug nicht nachweisbar sei. Der vom Kläger zum PKW der Erstbeklagten eingehaltene Folgeabstand sei zu Recht mit etwa 35 m für angemessen erachtet worden. Dabei habe das Erstgericht die verschiedene Beschaffenheit der Fahrzeuge berücksichtigt und daher einen Abstand für angemessen gehalten, der die in der Regel maßgebliche Länge des Reaktionsweges noch überschreite. Schließlich sei auch kein Umstand ersichtlich, wonach dem (von den Beklagten erstmals in der Berufung erhobenen und schon deshalb unbeachtlichen) Vorwurf, der Kläger habe eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, Berechtigung zukommen könnte. Die Ansicht des Erstgerichtes, dem Kläger sei kein Verschulden am Zustandkommen des Unfalls anzulasten, sei daher frei von Rechtsirrtum.

Auch der Erstbeklagten könne ihre Reaktion auf das grob verkehrswidrige Verhalten des entgegenkommenden Motorradlenkers selbst dann nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn ihr Fahr- bzw Bremsmanöver sich - rückschauend betrachtet - als zur Verhinderung einer Kollision doch nicht notwendig herausgestellt hätte.

Da demnach keinem der beteiligten Lenker ein unfallskausaler schuldhafter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und damit ein Verschulden am Unfall anzulasten sei, komme eine Haftung nach den Vorschriften des EKHG in Betracht. Weder vom Kläger noch von der Erstbeklagten sei ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs. 2 EKHG angetreten worden. Sowohl der Kläger als auch die Erstbeklagte (und mit ihr die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer) hafteten daher im Rahmen der Bestimmungen des EKHG für den dem Gegner verursachten Schaden.

Im vorliegenden Fall könne keinem der beiden beteiligten Lenker ein Verschulden an dem eingetretenen Unfall zur Last gelegt werden. Die Erstbeklagte habe aber ihr Fahrzeug nach rechts verlenkt, sei dadurch mit dem rechten Räderpaar auf das Bankett geraten, habe schleudernd die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren, sei im Zuge der Schleuderbewegung auf die linke Fahrbahnhälfte geraten und schließlich im Bereich der Fahrbahnmitte schräg nach rechts entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung zum Stehen gekommen. Damit habe sie ihr Fahrzeug in einer über den normalen Betrieb hinausgehenden Weise in einer Art gelenkt, die als Verwirklichung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Halbsatz EKHG qualifiziert werden müsse.

Dem gegenüber sei vom Motorrad des Klägers unter den gegebenen Umständen nur eine gewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen. Berücksichtige man, daß der Kläger sich mit seinem Motorrad, mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als die Erstbeklagte fahrend, zur Straßenmitte eingeordnet und daher ein Überholmanöver bereits eingeleitet gehabt habe, zeige sich, daß die vom Motorrad ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr unter diesen Umständen doch eine erhöhte gewesen sei.

Die vom Fahrzeug eines Geschädigten ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr werde zwar im Sinne der im § 11 Abs. 1 EKHG normierten Rangordnung durch eine vom Schädiger zu vertretende außergewöhnliche Betriebsgefahr in der Regel ganz zurückgedrängt. Im vorliegenden Fall komme jedoch eine Ausgleichspflicht nach § 11 EKHG mit Rücksicht darauf, daß auf Seiten des Fahrzeuges des Klägers eine erhöhte gewöhnliche Betriebsgefahr vorgelegen sei, doch in Betracht. Wenn auch auf Seite der Erstbeklagten eine außergewöhnliche Betriebsgefahr gegeben gewesen sei, so falle diese bei einer Abwägung mit den in der gegebenen Situation vom Motorrad des Klägers ausgehenden Gefahren doch nicht so schwer und so überwiegend ins Gewicht, daß sie zu einer gänzlichen Aufhebung der Erfolgshaftung des Klägers führen könnte. Die Umstände des vorliegenden Falles ließen es vielmeher geboten erscheinen, auch den Kläger als Halter des beschädigten Fahrzeuges gemäß § 11 EKHG zum Ausgleich heranzuziehen, wobei es nach der Sachlage angemessen erscheine, den Kläger zu verpflichten, ein Viertel seines Schadens selbst zu tragen.

Infolge der somit im Verhältnis von 3 : 1 zu Gunsten des Klägers vorzunehmenden Schadensteilung bestehe die der Höhe nach nicht mehr strittige Klagsforderung mit S 150.774,-- samt Zinsen zu Recht, während die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung mit S 4.000,-- berechtigt sei. Es seien daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 146.774,-- sA zu verpflichten, während das Mehrbegehren von S 100.758,-- abzuweisen sei. Im Hinblick auf die nach § 11 EKHG vorgenommene Schadensteilung erweise sich auch das Feststellungsbegehren lediglich im Umfang von drei Vierteln berechtigt, wobei sich die Haftung der Erstbeklagten auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG zum Unfallszeitpunkt beschränke. In gleicher Weise unterliege auch der Anspruch des Klägers gegenüber dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer der gleichen für die Haftung der Erstbeklagten relevanten Beschränkung. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die Entscheidung, den Kläger, der nur die gewöhnliche Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zu vertreten habe, gegenüber der Erstbeklagten, die für die von ihrem PKW ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr einzustehen habe, zum Schadensausgleich heranzuziehen, von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme, wobei eine diesen Problemkreis berührende Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Abwägung einer außergewöhnlichen mit einer erhöhten gewöhnlichen Betriebsgefahr) dem Berufungsgericht nicht zugänglich sei. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klagsforderung mit S 201.032,-- sA als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt werde. Die Beklagten seien daher zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, dem Kläger den Betrag von S 201.032,-- sA zu bezahlen. Dem Feststellungsbegehren sei in Ansehung aller künftigen Schäden des Klägers aus diesem Verkehrsunfall stattzugeben, wobei die Haftung auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG in der zur Unfallszeit geltenden Fassung beschränkt sei. Das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 50.000,-- sA gerichtete Leistungsmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren seien abzuweisen. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes in ihrem klagsstattgebenden Teil gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragen die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellen auch sie einen Aufhebungsantrag. Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen erstattet. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben. Die Beklagten beantragen, der Revision des Klägers keine Folge zu geben. Beide Revisionen sind zulässig. In der Sache selbst ist die Revision des Klägers nicht, die der Beklagten teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger versucht in seiner Rechtsrüge im wesentlichen darzutun, daß die von seinem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr nur als gewöhnliche Betriebsgefahr zu qualifizieren sei; selbst wenn es sich um eine erhöhte gewöhnliche Betriebsgefahr gehandelt hätte, sei sie im Sinne der Vorschrift des § 11 Abs. 1 EKHG gegenüber der vom PKW der Erstbeklagten ausgehenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr zu vernachlässigen. Auch wenn man eine Ausgleichspflicht des Klägers bejahe, könne sie äußerstenfalls zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 5 zu Lasten der Beklagten führen. Dem gegenüber vertrjtkn die Beklagten in ihrer Rechtsrüge den Standpunkt, daß dem Kläger ein Verschulden an diesem Verkehrsunfall anzulasten sei, weil er entweder unaufmerksam, mit einem unzureichenden Sicherheitsabstand zum Fahrzeug der Erstbeklagten oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Im Sinne der Vorschrift des § 11 Abs. 1 EKHG bestehe daher kein Anlaß, die Beklagten nur im Hinblick auf eine vom Fahrzeug der Erstbeklagten ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr zum Schadensausgleich heranzuziehen. Wegen des engen sachlichen Zusammenhanges kann zu beiden Rechtsmitteln gleichzeitig Stellung genommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, den, der sich auf ein solches Verschulden beruft; jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (ZVR 1985/153 mwN uva).

Davon ausgehend haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß nach den getroffenen Feststellungen über den Unfallsablauf der Erstbeklagten kein Verschulden am Eintritt dieses Unfalles anzulasten ist, weil zumindest nicht auszuschließen ist, daß ihr Brems- und Auslenkmanöver, das zum Schleudern ihres PKW und damit in weiterer Folge zum Unfall führte, durch ein verkehrswidriges Verhalten des ihr entgegenkommenden unbekannt gebliebenen Motorradlenkers erzwungen wurde. Ebenso zutreffend haben die Vorinstanzen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZVR 1982/280; ZVR 1983/318 uva) die vom PKW der Erstbeklagten unter den festgestellten Umständen (durch Notbremsung hervorgerufenes unkontrollierbares Schleudern des Fahrzeuges) ausgehende Betriebsgefahr als außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Halbsatz EKHG qualifiziert. Dagegen wird in beiden Rechtsmitteln nichts vorgebracht; diesbezüglich genügt somit der Hinweis auf die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen.

Hingegen kann der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß auf Grund der getroffenen Feststellungen dem Kläger kein Verschulden an diesem Verkehrsunfall anzulasten sei, nicht gefolgt werden. Gemäß § 18 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand von dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

§ 21 Abs. 1 StVO ordnet an, daß der Lenker das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen darf, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert. Nach § 20 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Verkehrsverhältnissen anzupassen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 StVO gilt auch im Falle eines beabsichtigten Überholens für den Überholenden (ZVR 1981/265; ZVR 1987/77 ua). In der Regel wird im Sinne dieser Gesetzesstelle ein Sicherheitsabstand, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, als ausreichend zu bezeichnen sein, sofern nicht Umstände hinzutreten, die einen größeren Sicherheitsabstand geboten erscheinen lassen (ZVR 1981/74 mwN ua). Die Lenker hintereinander fahrender Fahrzeuge sind grundsätzlich verpflichtet, das vor ihnen fahrende Fahrzeug stets im Auge zu behalten, da sie im Sinne der Vorschrift des § 18 Abs. 1 StVO ihre Fahrweise so einzurichten haben, daß sie jederzeit anhalten können, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Für den nachfahrenden Lenker ist der Anlaß der Bremsung des vorderen Fahrzeuges oft schwer festzustellen, was ihn dazu verpflichtet, sofort auf eine Bremsung des vorderen Fahrzeuges (Aufleuchten der Bremslichter) zu reagieren, und zwar unabhängig davon, ob sich später herausstellt, daß dieses Bremsmanöver mit oder ohne Grund erfolgte (ZVR 1975/69).

Geht man von diesen rechtlichen Grundsätzen aus, dann ist zunächst zweifelhaft, ob der im Augenblick des Bremsbeginnes der Erstbeklagten vom Kläger eingehaltene Folgeabstand (hier ist, da es sich um die Frage eines allfälligen Verschuldens des Klägers handelt, zu seinen Gunsten von einem derartigen Folgeabstand von 40 m auszugehen) der Vorschrift des § 18 Abs. 1 StVO entsprach. Da der Kläger mit wesentlich höherer Geschwindigkeit (90 km/h) fuhr als die Erstbeklagte (75 km/h), lagen jedenfalls besondere Umstände vor, die einen Sicherheitsabstand in der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges; für den Kläger bei 90 km/h 25 m) nicht ausreichend erscheinen ließen. Der Kläger hatte vielmehr einen derartigen Sicherheitsabstand einzuhalten, daß er sein Motorrad trotz der von ihm gefahrenen höheren Geschwindigkeit im Fall eines plötzlichen Bremsmanövers der Erstbeklagten gefahrlos hinter ihrem Fahrzeug anhalten konnte. Zieht man in Betracht, daß bei einer Bremsverzögerung von 6 m/sec2 der reine Bremsweg des PKW der Erstbeklagten bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 75 km/h rund 36 m betrug, der Anhalteweg des Motorrads des Klägers (bei einer Vorbremszeit von einer Sekunde) bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 90 km/h rund 72 m (siehe dazu die Bremswegtabelle in Dittrich-Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung III, Brems- und Überholweg 23), dann erscheint ein Tiefenabstand von 40 m der Vorschrift des § 18 Abs. 1 StVO gerade noch entsprechend. Fraglich ist allerdings, ob nicht die Erstbeklagte mit ihrem PKW eine höhere Bremsverzögerung erzielen hätte können, sodaß ein Sicherheitsabstand von 40 m bei Bremsbeginn des PKW der Erstbeklagten nicht mehr ausgereicht hätte, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig hinter dem Fahrzeug der Erstbeklagten anzuhalten. Diese Frage kann aber auf sich beruhen, weil aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen jedenfalls abzuleiten ist, daß der Kläger auf das Bremsmanöver der Erstbeklagten entgegen der Vorschrift des § 20 Abs. 1 StVO verspätet reagierte.

Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die "Reaktionsaufforderung" für den Kläger sei erst darin gelegen, daß die Erstbeklagte mit dem rechten Räderpaar ihres Fahrzeuges, auf das Bankett geriet, wodurch eine Staubwolke entstand, kann nicht beigetreten werden. Es oblag nämlich im Sinne obiger Rechtsausführungen dem Kläger, das vor ihm fahrende Fahrzeug der Erstbeklagten im Auge zu behalten und sofort auf die Bremsung dieses Fahrzeuges (Aufleuchten der Bremslichter) durch entsprechende Herabsetzung seiner eigenen Fahrgeschwindigkeit zu reagieren. Dies hat der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht getan. Er reagierte nämlich erst auf die von ihm wahrgenommene vom PKW der Erstbeklagten (durch Befahren des Banketts) aufgewirbelte Staubwolke, nicht aber auf den früheren (für ihn durch das Aufleuchten der Bremslichter jedenfalls erkennbaren) Bremsbeginn der Erstbeklagten, weil er zu diesem letzterwähnten Zeitpunkt seine Aufmerksamkeit nicht dem Fahrzeug der Erstbeklagten, sondern dem entgegenkommenden Motorrad zugewendet hatte. Daß es sich hier um eine erhebliche Reaktionsverspätung des Klägers handelte, ergibt sich daraus, daß im Sinne obiger Ausführungen bei einer Verzögerung des PKW der Erstbeklagten von 6 m/sec2 (die aber nach dem vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrundegelegten Gutachten des Verkehrssachverständigen Prof.Dipl.Ing.Dr. F*** gar nicht über die gesamte Bremsstrecke erreicht wurde; siehe dazu ON 14 S 109) der Kläger bei sofortiger Reaktion ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sein Motorrad vor Erreichen des PKW der Erstbeklagten anzuhalten, während er tatsächlich mit einer Restgeschwindigkeit von 30 km/h gegen dieses Fahrzeug fuhr. Es ist daher auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen dem Kläger jedenfalls ein Verstoß gegen die Schutznorm des § 20 Abs. 1 StVO und damit ein Verschulden an dem eingetretenen Unfall anzulasten; daß der Schaden in gleicher Weise auch ohne diesen Verstoß eingetreten wäre, hat der Kläger weder behauptet noch nachgewiesen.

Was die im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG vorzunehmende Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten anlangt, stehen sich somit in Wahrheit ein dem Kläger anzulastendes Verschulden und die von den Beklagten zu vertretende außergewöhnliche Betriebsgefahr des PKW der Erstbeklagten gegenüber. Nach ständiger Rechtsprechung wird im Sinne der in dieser Gesetzesstelle aufgestellten Rangordnung die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge als Zurechnungskriterium durch das Verschulden eines Beteiligten in der Regel zurückgedrängt; bei eindeutigem schwerwiegenden Verschulden eines Beteiligten kommt es in der Regel nur noch darauf an, ob nach den Umständen Anlaß besteht, auch den anderen Beteiligten zum Schadensausgleich heranzuziehen. Während aber nach der Rechtsprechung die von einem Kraftfahrzeug ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr auf der Seite eines Beteiligten durch ein schuldhaftes Verhalten auf der Seite des anderen Beteiligten in der Regel ganz zurückgedrängt wird, kommt eine Ausgleichspflicht nach § 11 Abs. 1 EKHG je nach den Umständen des Falles dann in Betracht, wenn und soweit der Schaden auf eine von einem der beteiligten Fahrzeuge ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist. Steht somit dem Verschulden eines Beteiligten eine dem anderen zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so rechtfertigt dies in der Regel die Belastung beider Beteiligter mit einem den Umständen des Falles entsprechenden Schadensanteil (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 563 f und die dort angeführte Judikatur; ZVR 1984/328 mwN; 8 Ob 73/86 ua). Maßgebend für eine derartige Schadensteilung sind letztlich die Umstände des vorliegenden Falles. Insbesondere wird sie dann gerechtfertigt sein, wenn das Verschulden des einen Beteiligten nicht als so schwerwiegend zu beurteilen ist, daß es gerechtfertigt erschiene, ihm gegenüber die zum Schaden beitragende außergewöhnliche Betriebsgefahr des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges zu vernachlässigen (ZVR 1984/328).

Im vorliegenden Fall ist zwar dem dargestellten schuldhaften Fehlverhalten des Klägers nicht so geringes Gewicht beizumessen, daß ihm mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung ausreichend Rechnung getragen wäre; andererseits ist aber auch nicht zu übersehen, daß dem eine vom Fahrzeug der Erstbeklagten ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr so hohen Ausmaßes (praktisches Blockieren der Fahrbahn durch einen unkontrolliert schleudernden PKW) gegenübersteht, daß es nicht vertretbar erscheint, diese außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber dem Verschulden des Klägers zu vernachlässigen. Nach den im vorliegenden Fall gegebenen ständen erscheint es vielmehr nach der Beurteilung des erkennenden Senates durchaus gerechtfertigt, diese beiden Zurechnungskriterien als gleichwertig zu behandeln (vgl ZVR 1984/328). Es ist daher eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 vorzunehmen. Dies führt dazu, daß dem Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Hinblick auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers (siehe dazu Koziol, Haftpflichtrecht2 I 273 und die dort angeführte Judikatur) kein Schadenersatzanspruch aus dem Titel des Verdienstentganges zusteht, weil in dem hier zu beurteilenden Zeitraum (1. Juni bis 30. November 1983) das vom Sozialversicherungsträger geleistete Krankengeld die Hälfte des Verdienstausfalles des Klägers überstieg. Die übrigen der Höhe nach nicht strittigen Leistungsansprüche des Klägers sind um die Hälfte zu kürzen, sodaß sich die zu Recht bestehende Klagsforderung wie folgt errechnet:

Schmerzengeld                         S 150.000.--

Fahrzeugschaden                       S  27.890,--

Kleiderschaden                        S   3.000,--

Besuchs- und Fahrtkosten              S   2.142,--

Trinkgelder und sonstige Auslagen     S   3.000,--

                                  S 186.032,--

Davon 50 %                            S  93.016,--

Die Klagsforderung besteht daher mit S 93.016,-- zu Recht und darüber hinaus nicht zu Recht.

Die der Höhe nach gleichfalls nicht strittige Gegenforderung von S 16.000,-- besteht zur Hälfte, also mit S 8.000,-- zu Recht und darüber hinaus nicht zu Recht.

Dem Feststellungsbegehren des Klägers ist in Ansehung der Hälfte seiner künftigen Unfallschäden und im Rahmen der im § 15 EKHG in der zur Unfallszeit geltenden Fassung normierten Höchstbeträge stattzugeben; das Feststellungsmehrbegehren des Klägers ist abzuweisen.

In diesem Sinne waren in teilweiser Stattgebung der Revision der Beklagten die Urteile der Vorinstanzen abzuändern, während der Revision des Klägers ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf § 43 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den §§ 41, 43 Abs. 1 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12520

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00042.87.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19871119_OGH0002_0080OB00042_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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