Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafvollzugssache betreffend Wolfgang K*** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien vom 29.September 1987, GZ. 22 Bs 442/87-2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. August 1987, GZ. 7 b Vr 4987/86-59, wurde der Antrag des Verurteilten Wolfgang K*** auf Gewährung einer achttägigen Unterbrechung der an ihm vollzogenen Freiheitsstrafe abgewiesen. Seiner gegen diesen Beschluß ergriffenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien mit dem Beschluß vom 29.September 1987, GZ. 22 Bs 442/87-2, nicht Folge gegeben.
Diesen ihm am 8.Oktober 1987 zugestellten Beschluß hat Wolfgang K*** zum Gegenstand einer am 15.Oktober 1987 beim Oberlandesgericht Wien eingelangten Eingabe gemacht: Er behauptet darin die "Nichtigkeit des Beschlusses 22 Bs 442/87" und beantragt, ihn in Feststellung der "Nichtigkeit der Ablehnung" (was sich offenbar auf einen erfolglosen Ablehnungsantrag gegen den zuständigen Schöffengerichtsvorsitzenden bezieht; siehe Jv 7118-16a/87 des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien) aufzuheben und (die Sache) "an das OLG Wien zurückzuverweisen" sowie seiner Beschwerde "nachträglich Recht zu geben".
Rechtliche Beurteilung
Diese gegen eine Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts eingebrachte Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtung von in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidungen dem österreichischen Strafprozeß fremd ist.
Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß § 62 StPO. (siehe § 63 Abs. 2 StPO.), gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 StEG. und gemäß § 41 GebAG. 1975, BGBl. Nr. 136, bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (13 Os 145/81, 13 Os 110/82, 13 Os 12/83, 13 Os 58/83, 13 Os 143/84, 13 Os 7/85 u.v.a.).
Anmerkung
E12218European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00157.87.1119.000Dokumentnummer
JJT_19871119_OGH0002_0130OS00157_8700000_000