TE OGH 1987/11/19 13Os156/87

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Friedrich K*** wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Leoben als Schöffengerichts vom 8.September 1987, GZ. 13 Vr 429/87-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 31.Jänner 1950 geborene Friedrich K*** wurde des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 21.Dezember 1986 in Schladming Karin M*** teils durch Gewalt, indem er sie in Richtung eines Heustadels zerrte, sie würgte und am Oberkörper festhielt und auch zu Boden drückte, sowie durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerungen: "Ich hau' Dir eine in die Pappn, ich stech Dich ab, ich würg Dich ab wie einen Truthahn", zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen getrachtet.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO gestützt wird, läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Der Beschwerdeführer vermeint, die ihm angelastete Tat erfülle lediglich den Tatbestand der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), weil nur festgestellt worden sei, er habe Karin M*** gewürgt, am Oberkörper festgehalten und zu Boden gedrückt und eine Reihe gefährlicher Drohungen ausgesprochen, er hätte sich auch über sie gekniet, sie sei mit einer Hose bekleidet gewesen, der Vorfall habe sich in der Nähe eines Heustadels ereignet. Dabei übergeht der Nichtigkeitswerber jedoch die ausdrückliche Urteilsannahme, daß er mit seinem festgestellten Verhalten versucht hat, Karin M*** zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen (Seite 90 - Urteilstenor; Seite 91 - Feststellungen; Seite 95 - Beweiswürdigung). Sonach vergleicht der Angeklagte nicht den gesamten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und bringt solcherart die Subsumtionsrüge nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Des weiteren wird gerügt, zur Annahme der versuchten Nötigung zum Beischlaf wäre ein bestimmtes Verhalten des Täters nötig gewesen, "zum Beispiel" eine Aufforderung an M***, mit ihm den Beischlaf auszuführen oder einen solchen zu dulden, weiters der Ausspruch irgend einer Drohung, welche dahin gezielt hätte, oder das Betasten des Opfers an den Geschlechtsteilen bzw. an den Brüsten, ein allfälliger Versuch, die Kleider M*** zu öffnen, sowie, daß er selbst seine Kleider, insbesonders seine Hose geöffnet hätte "und dergleichen". Damit übergeht der Beschwerdeführer die zwar nicht in der Formulierung, wohl aber in der Tatsachenfeststellung sowohl in die objektive als auch in die subjektive Richtung des § 202 StGB weisenden Annahmen des Erstgerichts, das den Vorsatz des Täters, Karin M*** zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, auf sein Vorleben (zwei Vorstrafen wegen Verbrechens der Notzucht), die glaubhafte Aussage der Frau (sie hätte - aus dem Geschehen - die Gewißheit gehabt, K*** hätte sich an ihr körperlich befriedigen wollen und dazu Gewalt angewendet) sowie auf die eindeutige Art der Tatausführung gründete (Seite 95). Die Behauptung der aufgezählten Feststellungsmängel (S. 100, 101) kann umso eher auf den soeben angeführten Urteilssachverhalt verwiesen werden, als der Nichtigkeitswerber all das, was er als vermeintlich notwendige Konstatierungen vermißt, selbst bloß "zum Beispiel" erwähnt und "dergleichen" anfügt. Damit bringt er unmißverständlich zum Ausdruck, daß die notwendigen Sachverhaltselemente des angezogenen Tatbestands ohne weiters mit anders lautenden Urteilsannahmen als den - wörtlich - von ihm vorausgesetzten dem Schuldspruch unterlegt werden können. In Wahrheit wird also gar kein Feststellungsmangel geltend gemacht. Nicht zuletzt aber vernachlässigt der Angeklagte den Umstand, daß insbesonders der Vorsatz sich aus verschiedenen faktischen Einzelheiten konkludent ergeben kann, wovon das Schöffengericht - siehe oben - ausging.

Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 269 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).

Anmerkung

E12219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00156.87.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19871119_OGH0002_0130OS00156_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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