Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Ulrike Maria R*** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 14. Juni 1984, GZ. 14 E Vr 587/84-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 14.Juni 1984, GZ. 14 E Vr 587/84-7, verletzt § 224 StGB.
Das Urteil, das im Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht sowie im Kostenausspruch unberührt bleibt, wird aufgehoben und gemäß §§ 288 Abs. 2 Z. 3, 292 StPO. in der Sache selbst erkannt:
Ulrike Maria R*** ist schuldig, am 30.Mai 1983 in Gmunden durch die Vorlage eines postämtlich bestätigten Empfangscheins der Ö*** P*** in der Vollstreckungsstelle des Finanzamts Gmunden, auf welcher Urkunde sie den tatsächlich eingezahlten Betrag von 24 S auf einen solchen von 107.224 S abgeändert hatte, eine verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Einzahlung des Abgabenrückstands von 107.224 S, gebraucht zu haben. Sie hat hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB. begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle sowie gemäß § 31 StGB. unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichts Gmunden vom 30.Juni 1983, AZ. 4 U 525/83, und des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 6.September 1983, AZ. 4 U 900/83, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Wochen verurteilt.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nicht jede von einem öffentlichen Beamten ausgestellte oder bestätigte Urkunde fällt nach neuerer Rechtsprechung unter den Begriff der "besonders geschützten öffentlichen Urkunde" des § 224 StGB. Die nunmehr gefestigte Judikatur läßt diesen verstärkten Strafrechtsschutz nur solchen, von einem öffentlichen Organ oder einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ausgestellten oder bestätigten Urkunden zukommen, die nach Art, Inhalt und Zweckbestimmung eine erhöhte Beweisgarantie beanspruchen können (EvBl. 1983 Nr. 79 u.a.). Das trifft auf postämtlich abgestempelte Empfangscheine nicht zu; sie erfüllen keine andere Beweisfunktion als gleichartige Bestätigungen im Zahlungsverkehr der privaten Kreditunternehmen.
Die im Spruch umschriebene Tat begründet darum nicht das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB., sondern jenes der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB. Diese Urteilsnichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) war auf Grund der gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde des Generalprokurators zu beheben und spruchgemäß zu erkennen. Das Wort "vorsätzlich" wurde (anders als im Strafantrag ON. 3 S. 15) im Urteilsspruch nicht verwendet, weil § 7 Abs. 1 StGB. diese Schuldform in allen Tatbeständen, die nicht ausdrücklich auf Fahrlässigkeit lauten, subintelligiert (13 Os 168/86). Bei der Strafzumessung war vom erstrichterlichen Erschwerungs- (einschlägige Vorverurteilung) und Milderungsgrund (Geständnis) auszugehen und die vom Erstgericht verhängte Strafe im Hinblick auf die reduzierte Strafdrohung (§ 223 StGB.: bis zu einem Jahr, § 224 StGB.: bis zu zwei Jahren) geringer auszumessen.
Die Aussprüche nach § 43 StGB. und nach § 389 StPO. blieben aufrecht. Die Probezeit läuft ab Rechtskraft des nunmehr teilweise aufgehobenen Urteils.
Anmerkung
E12476European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00153.87.1119.000Dokumentnummer
JJT_19871119_OGH0002_0130OS00153_8700000_000