Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef F*** und einen anderen wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, und 12, zweiter Fall, StGB über die Berufung des Angeklagten Josef F*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 17.Juni 1987, GZ 32 Vr 2.658/86-81, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Presslauer, des Angeklagten Josef F*** und des Verteidigers Dr. Krepp zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die vom Erstgericht über Josef F*** verhängte Freiheitsstrafe auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt wird. Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16. September 1946 geborene Spengler Josef F*** des Verbrechens des
gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148, zweiter Fall, § 12, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit von Oktober 1984 bis Jänner 1986 in Linz in insgesamt acht Fällen im Zusammenwirken mit anderen, zum Teil gesondert verfolgten Personen mehrere Versicherungsanstalten durch Vortäuschung von dem versicherten Risiko entsprechenden Schadensereignissen, indes die betreffenden Schäden an Kraftfahrzeugen absichtlich herbeigeführt worden waren, zur Leistung von Schadenersatz in der Gesamthöhe von rund 336.000 S verleitet zu haben, wobei er - ausgenommen in einem Fall - jeweils in der Absicht handelte, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 3. November 1987, GZ 11 Os 119/87-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages bildete somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht angestrebt wird.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zweifache Qualifikation der Betrugshandlungen, die Anstiftung mehrerer Personen und eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd das teilweise Geständnis und den Umstand, daß die einschlägige Vorverurteilung bereits längere Zeit zurückliegt.
Der im Berufungsverfahren neu eingeholten Strafregisterauskunft ist zu entnehmen, daß alle Vorstrafen des Angeklagten in der Zwischenzeit getilgt wurden. Daher hat nicht nur der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe zu entfallen, dem Angeklagten kommt zudem der Milderungsgrund der Unbescholtenheit (statt jenes eines längeren Zurückliegens der einschlägigen Vorstrafe) zustatten. Darüber hinaus wies der Angeklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung nach, daß ein Teil des Schadens bereits gutgemacht wurde.
Auf Grund dieser neuen Gesichtspunkte war in teilweiser Stattgebung der Berufung die Strafe angemessen zu mildern. Dem Begehren nach Gewährung bedingter Strafnachsicht konnte allerdings schon wegen der Höhe der für schuldadäquat befundenen Strafe nicht nähergetreten werden (§ 43 StGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E12441European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00119.87.1124.000Dokumentnummer
JJT_19871124_OGH0002_0110OS00119_8700000_000