TE OGH 1987/11/24 15Os152/87

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilhelm D*** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Mai 1987, GZ 8 a Vr 12416/86-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten D*** und des Verteidigers Dr. Dietrich zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10. November 1987, GZ 15 Os 152/87-7, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm D*** gegen das bekämpfte Urteil, mit dem er des im Frühjahr und Sommer 1986 in Wien in zwei Angriffen durch Vornahme je eines Handverkehrs mit dem am 5. Juni 1971 geborenen Jugendlichen Robert Z*** begangenen Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB schuldig erkannt worden war, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch die Berufung des Angeklagten.

Das Schöffengericht verurteilte ihn nach § 209 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es die Wiederholung der Tathandlungen als erschwerend, den bisher ordentlichen Wandel des Angeklagten dagegen als mildernd.

Rechtliche Beurteilung

Der eine Herabsetzung des Strafmaßes - unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung - anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Es trifft zwar zu, daß Robert Z*** bereits vor den Tathandlungen des Angeklagten durch gleichgeschlechtlichen Umgang mit Männern Geld verdient hatte. Dem steht aber gegenüber, daß jener zur Zeit der Angriffe des Angeklagten erst 15 Jahre alt war, mithin in einem Alter, in dem auch die Fortsetzung und Intensivierung gleichgeschlechtlichen Treibens noch prägend wirken kann. Daß Z*** nicht geradezu "verführt" wurde, stellt keinen Milderungsumstand dar; es würde im Gegenteil die Verführung eines bisher nicht mit gleichgeschlechtlicher Betätigung in Berührung gekommenen Jugendlichen vielmehr einen Erschwerungsumstand darstellen.

Gleiches müßte gelten, wenn sich die Angriffe gegen verschiedene Personen gerichtet hätten; daß nur eine Person Objekt der mehreren Angriffe war, ist demnach ebenfalls nicht mildernd. Das Erstgericht hat demnach die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig ermittelt.

Der Berufungswerber vermag dementgegen keine weiteren Milderungsumstände aufzuzeigen, die vom Erstgericht bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden wären.

Von einem beträchtlichen Überwiegen des vorliegend einzigen Milderungsgrundes über den - ebenfalls einzigen - Erschwerungsgrund kann (vgl hiezu Leukauf-Steininger2 RN 5 zu § 41 StGB; Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 82 ua) bei der gegebenen Sachlage weder nach Zahl noch nach Gewicht gesprochen werden; es ist demnach bereits eine der Bedingungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB nicht erfüllt, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob die - in der Berufung gar nicht relevierten - Voraussetzungen für die Annahme der zusätzlich geforderten günstigen Zukunftsprognose vorliegen.

Den der Persönlichkeit des Tatopfers anhaftenden Umständen trug das Erstgericht überdies in ausreichendem Maße dadurch Rechnung, daß über den Angeklagten eine Strafe verhängt wurde, die nur knapp über der gesetzlichen Untergrenze liegt. Sie erweist sich keineswegs als reduktionsbedürftig.

Auch der Berufung war demnach ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E12716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00152.87.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19871124_OGH0002_0150OS00152_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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