TE OGH 1987/11/24 15Os163/87

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christine L*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wiener Neustadt vom 16.September 1987, GZ 10 Vr 617/87-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Christine L*** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie am 7.Mai 1987 in Wiener Neustadt den zweieinhalb Monate alten Markus L*** vorsätzlich getötet, indem sie das Kind mit dem Kopf wuchtig gegen eine Wand schlug.

Die Laienrichter hatten (mit 7:1 Stimmen) die dem Schuldspruch zugrunde liegende anklagekonforme Hauptfrage (I.) bejaht, dementsprechend Eventualfragen (II.) nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB), (III. und IV.) nach Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 83 Abs 1, 86 StGB und §§ 83 Abs 2, 86 StGB) sowie (V.) nach fahrlässiger Tötung (§ 80 StGB) nicht beantwortet und schließlich (mit 5:3 Stimmen) eine Zusatzfrage (VI.) nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) verneint.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 345 Abs 1 Z 8 und 9 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Dem mit der Instruktionsrüge (Z 8) erhobenen Vorwurf, den Geschwornen sei insofern eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt worden, als sie letztere in Ansehung der Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) und grober (ersichtlich gemeint: bewußter) Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 2 StGB) "selbst bei bestem Willen nicht verstanden haben konnten", sodaß ihnen jene spezifische Unterscheidung nicht erkennbar gewesen sei, ist nämlich in keiner Weise zu entnehmen, inwiefern die beanstandeten Erläuterungen falsch, undeutlich oder zumindest in irreführender Weise unvollständig sein sollten.

Insoweit ist die Beschwerde demnach mangels jeglicher Substantiierung der in Rede stehenden Behauptung einer - über die Bemerkung, daß der Schwurgerichtshof sowohl den bedingten Vorsatz (S 397) und die bewußte Fahrlässigkeit (S 401 f.) als auch gezielt deren Unterscheidung voneinander (S 402) durchaus rechtsrichtig, deutlich und (speziell unter Bedacht auf die in § 323 Abs 1 und 2 StPO zudem vorgesehene mündliche Belehrung und Besprechung) auch umfänglich ausreichend erklärt hat,

hinausgehenden - sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Mängel des Wahrspruchs aber (Z 9) können nur aus diesem selbst abgeleitet werden und nicht aus der nach § 331 Abs 3 StPO abzufassenden Niederschrift über die dafür maßgebend gewesenen Erwägungen der Laienrichter (vgl ÖJZ-LSK 1982/49, SSt 33/25 ua). Steht deren Inhalt mit dem Verdikt im Widerspruch, dann ist vielmehr der Vorsitzende nach § 332 Abs 4 (letzter Fall) StPO verpflichtet, den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruchs aufzutragen; das Unterbleiben eines derartigen Verbesserungsauftrags hinwieder ist weder nach Z 9 noch nach Z 10, sondern lediglich - im (hier nicht aktuellen) Fall der Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags durch den Schwurgerichtshof - nach Z 5 des § 345 Abs 1 StPO anfechtbar (vgl JBl 1955, 629 ua).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung der §§ 344, 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E12505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00163.87.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19871124_OGH0002_0150OS00163_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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