Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Gabriela L*** wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 25.Juli 1985, GZ 16 U 548/85-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Durch das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 25.Juli 1985, GZ 16 U 548/85-7, ist insoweit, als Gabriela L*** damit des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Strafe verurteilt wurde, das Gesetz in der genannten Bestimmung verletzt.
Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben und gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Gabriela L*** wird von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe vom 28. bis 30.November 1984 in Linz mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Umformung von Energie dient, Energie entzogen, indem sie an die Kabelfernsehanlage der Firma S*** & P*** im Hause Roth-Limanowa-Straße 3 ein Koaxialkabel anschloß und die solcherart von dem genannten Unternehmen vermittelten Fernsehprogramme empfing, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Text
Gründe:
Mit dem in einem Vermerk gemäß dem § 458 Abs. 2 StPO beurkundeten, in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 25.Juli 1985, GZ 16 U 548/85-7, wurde Gabriela L*** des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer (bedingten) Geldstrafe verurteilt. Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat sie "in der Zeit vom 28.November 1984 bis 30. November 1984 in Linz mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, daß sie ein Kabel an die im Hause Roth-Limanowa-Straße 3 installierte Kabelfernsehanlage anschloß und das Fernsehprogramm empfing, aus einer Anlage, die der Umformung von Energie dient, Energie in unbekanntem, jedenfalls 5.000 S nicht übersteigenden Wert entzogen". Von einem weiteren Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB wurde sie gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Der wiedergegebene Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Rechtliche Beurteilung
Das Vergehen der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 StGB begeht, wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie entzieht. Bei einem Kabelfernsehsystem handelt es sich aber nicht um eine solche Anlage. Der unberechtigte Empfang damit übertragener Fernsehsendungen erfüllt daher nicht den Tatbestand, ist vielmehr gerichtlich nicht strafbar (RZ 1986/58).
Gemäß § 292 letzter Satz StPO war der gesetzwidrige Schuldspruch sowie der darauf gegründete Strafausspruch zu beseitigen.
Anmerkung
E12504European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00165.87.1124.000Dokumentnummer
JJT_19871124_OGH0002_0150OS00165_8700000_000