Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Shams R*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Oktober 1987, GZ 6 e Vr 5563/87-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Halmer-Täuber, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10. November 1987, GZ 15 Os 182/87-5, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Shams R*** gegen das bekämpfte Urteil, mit dem er des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG schuldig erkannt wurde, weil er im Februar und März 1987 in Wien in zwei Angriffen insgesamt etwa 45 g Heroin durch Übergabe an zwei gesondert verfolgte Personen in Verkehr setzte, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr die Berufung des Angeklagten.
Das Schöffengericht verurteilte ihn nach § 12 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1980 und die Tatsache zweier deliktischer Angriffe als erschwerend, dagegen keinen Umstand als mildernd.
Rechtliche Beurteilung
Der eine Strafherabsetzung anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Wenngleich zwischen der Entlassung des Angeklagten aus einer wegen eines einschlägigen Deliktes verhängten Freiheitsstrafe und den nunmehrigen Tathandlungen sechs Jahre verstrichen waren, kommt ihm dennoch der Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB nicht zugute, weil es dafür an einem Wohlverhalten mangelt; in der Zwischenzeit wurde er nämlich wegen der Begehung von weiteren, wenngleich nicht einschlägigen Straftaten zwei Mal gerichtlich verurteilt. Auch der Hinweis auf die Tuberkuloseerkrankung des Angeklagten vermag nicht zur Annahme eines zusätzlichen Milderungsgrundes zu führen. Dieser Erkrankung wird vielmehr durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe an solcherart erkrankten Strafgefangenen in der dafür besonders eingerichteten Außenstelle Wilhelmshöhe des Gefangenenhauses I des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Rechnung getragen (§ 8 Abs. 3 Z 3 StVG, § 4 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl 1974/740 in der geltenden Fassung). Der Berufungswerber vermag somit keine ihm zugute haltenden Milderungsgründe aufzuzeigen.
Angesichts des Umstandes, daß der immerhin einschlägig vorbestrafte Angeklagte ein besonders gefährliches Suchtgift in Verkehr setzte und dies in zwei Angriffen unternahm, ein Umstand, der die Intensität des Täterwillens beleuchtet, erscheint das vom Schöffengericht festgesetzte Strafmaß keineswegs überhöht. Auch der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E12501European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00162.87.1124.000Dokumentnummer
JJT_19871124_OGH0002_0150OS00162_8700000_000