Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska S***, Pensionistin, Hüttenedt 38, 5204 Straßwalchen, vertreten durch Dr. Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider die beklagten Parteien 1. Wolfgang G***, Kraftfahrer, Bahnhofstraße 18, 5202 Neumarkt am Wallersee, 2. I*** Internationale Unfall- und Schadenversicherungs AG, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz und Dr. Peter Bönsch, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 283.643,50, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3. Juni 1987, GZ 3 R 24/87-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. November 1986, GZ 11 Cg 326/85-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben der Klägerin zur ungeteilten Hand die mit S 11.218,51 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.019,86 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 2. März 1984 im Ortsgebiet von Straßwalchen beim Überqueren der Bundesstraße 1 von dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Kennzeichen S 239.143 erfaßt und zu Boden gestoßen, wodurch sie schwere Verletzungen erlitt. Wegen dieses Unfalles sprach das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg im Verfahren U 92/84 den Erstbeklagten rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB schuldig. In der vorliegenden Klage wird das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Unfall behauptet und ein Leistungs- und Feststellungsbegehren erhoben.
Die beklagten Parteien anerkannten ein Mitverschulden des Erstbeklagten am Unfall im Ausmaß von 50 % und einen Teil der Leistungsansprüche, worauf unter Bedachtnahme auf von ihnen geleistete Teilzahlungen hinsichtlich eines Betrages von S 95.829,50 s.A. ein Teilanerkenntnisurteil erging. Mit seinem Endurteil sprach das Erstgericht der Klägerin auf der Grundlage eines Mitverschuldens ihrerseits am Unfall im Ausmaß von einem Drittel einen weiteren Betrag von S 221.403,83 s.A. zu und stellte die Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Unfallsschäden der Klägerin im Ausmaß von zwei Drittel, bei der zweitbeklagten Partei eingeschränkt auf die Versicherungssumme, fest. Das Leistungsmehrbegehren von S 205.482,67 s.A. sowie das Feststellungsmehrbegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht, dagegen jener der Klägerin teilweise Folge. Ausgehend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten am Unfall sprach es der Klägerin in Abänderung des erstgerichtlichen Endurteiles unter Bedachtnahme auf das ergangene Teilanerkenntnisurteil einen weiteren Betrag von S 417.286,50 s.A. zu und gab auch ihrem Feststellungsbegehren in vollem Umfang statt. Ein Leistungsmehrbegehren von S 9.600,-- s.A. wies es ab.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung wendet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß auf der Grundlage eines gleichteiligen Verschuldens der Klägerin und des Erstbeklagten am Unfall lediglich ein weiterer Betrag von S 183.643,-- s.A. zuerkannt, das darüber hinausgehende Leistungsbegehren sowie das Feststellungsmehrbegehren dagegen abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nach den unterinstanzlichen, den für die Zivilgerichte bindenden strafgerichtlichen Urteilsspruch berücksichtigenden Feststellungen begann die Klägerin die im Unfallsbereich 7 m breite Fahrbahn der Bundesstraße 1 zu überqueren, als der von links kommende, bereits in ihrem Sichtbereich befindliche, jedoch von ihr nicht wahrgenommene PKW des Erstbeklagten noch 84 bis 114 m entfernt, von rechts kommender Verkehr dagegen nicht vorhanden war. Als sich die Klägerin schon 2,1 m innerhalb der Fahrbahn, also noch 1,4 m vor der Fahrbahnmitte, befand, nahm sie den PKW des Erstbeklagten wahr, der sich unter Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 70 km/h, möglicherweise 80 km/h, auf mindestens 45 m und höchstens 49 m genähert hatte. In falscher Einschätzung der Situation entschloß sich die Klägerin nun zur Umkehr und ging zum Fahrbahnrand zurück. Hätte sie die Fahrbahnüberquerung fortgesetzt, so wäre sie zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand gelangt, noch bevor der Erstbeklagte den späteren Unfallspunkt erreicht gehabt hätte. Der Erstbeklagte, der die Klägerin aus einer Entfernung von 84 bis 93 m wahrgenommen hatte, fuhr mit seiner Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 70 km/h weiter, weil er annahm, die Klägerin würde ihr Überquerungsmanöver fortsetzen. Im Augenblick der Kehrtwendung der Klägerin war er noch mindestens 41 m von der Unfallsstelle entfernt. Hätte er die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, so wäre ihm ein Anhalten nach einer Strecke von 28 m möglich gewesen. Er versuchte nach rechts auszuweichen und nahm gleichzeitig eine Vollbremsung vor. Denoch erfaßte der PKW die Klägerin, welche sich bereits ca. 0,5 m außerhalb der Fahrbahn befunden hatte, und schleuderte sie 7 m weit zur Seite. Dadurch erlitt sie ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades mit Rißquetschwunde im Hinterhauptbereich, eine Verrenkung im linken Schultergelenk, einen Bruch des rechten Oberschenkelknochens im körperfernen Anteil, eine Knieinnenverletzung links mit Zerreißung des inneren Seitenbandes und einen Beckenringbruch. Sie wurde in das Krankenhaus eingeliefert und fast fünf Monate lang stationär behandelt. Die Schulterverrenkung mußte eingerichtet, der Oberschenkelbruch mittels einer Platte stabilisiert und die Bandverletzung am linken Kniegelenk operativ behandelt werden. Wegen des Beckenringbruches mußte die Klägerin längere Zeit in einer sogenannten Beckenschwebe liegen. Dadurch kam es zu einem Druckgeschwür im Kreuzbein-Steißbein-Bereich, weshalb die Klägerin auf die dermatologische Abteilung verlegt und dort in die Wasserbettstation gelegt wurde. Nach Entlassung aus der stationären Pflege mußte sie noch mehrfach zu Kontrollen ins Krankenhaus, auch mußte sie mehrmals ihren Hausarzt aufsuchen und sich bei einer Therapeutin in Mattsee einer Bewegungstherapie unterziehen. Die Klägerin kann derzeit noch immer nicht ohne Stützkrücken gehen und die linke Schulter auch nicht frei bewegen. Die Platte im rechten Oberschenkel ist noch vorhanden und wird später entfernt werden müssen. Es besteht eine starke Gangbehinderung beiderseits mit Beweglichkeitseinschränkung in sämtlichen Gelenken der Beine. Am rechten Oberschenkel und an der Innenseite des linken Kniegelenks sind Hautnarben verblieben, am Knie besteht auch eine Hautgefühlsstörung. Neben der verzögerten Heilung des Unterschenkelbruches war die Klägerin über den Krankenhausaufenthalt hinaus bis etwa Ende Juni 1985 zur Gänze arbeitsunfähig und nicht in der Lage, Haushaltsarbeiten zu verrichten. Derzeit ist sie bei der Verrichtung dieser Arbeiten zu etwa 40 % bleibend beeinträchtigt. In diesem Ausmaß wird sie auch künftig eine Hilfeleistung fremder Personen benötigen. Eine Besserung der Unfallsfolgen ist nicht zu erwarten. Insgesamt erlitt die Klägerin durch den Unfall zusammengefaßt einen Monat starke Schmerzen, vier Monate mittelstarke Schmerzen und einschließlich der in Zukunft zu erwartenden Beschwerden fünf Monate leichte Schmerzen. Derzeit leidet sie an einem beginnenden Parkinsonismus und einem hirnorganischen Psychosyndrom mit Verlangsamung, Konzentrationsschwierigkeiten und Merkfähigkeitsstörungen. Diese Auffälligkeiten sind für eine arteriosklerotische Durchblutungsstörung charakteristisch. Eine diesbezügliche Vorschädigung der Klägerin, die sich subjektiv noch nicht bemerkbar gemacht hatte, wurde durch das schwere, beim Unfall erlittene Trauma, das vorübergehend zu Kreislaufschwächen, Behinderung der Atmung usw. geführt hatte, so beschleunigt, daß der Krankheitsverlauf vorzeitig ein Niveau erreicht hat, das er ohne diese Verletzungen erst Jahre später erreicht hätte. Die Klägerin ist durch den Unfall aus neurologisch-psychiatrischer Sicht um Jahre gealtert. Sie empfindet diesen Alterungsvorgang auch als Leid, das durch den Unfall ausgelöst wurde. Es sind ihr dadurch zusätzlich zu den dargestellten körperlichen Schmerzen seelische Schmerzen entstanden.
In seiner rechtlicher Beurteilung lastete das Erstgericht dem Erstbeklagten unter Hinweis auf seine strafgerichtliche Verurteilung einen Verstoß gegen § 20 Abs 2 StVO und damit ein Verschulden am Unfall an. Die Klägerin hätte ihrerseits die Annäherung des PKW des Erstbeklagten bei gehöriger Aufmerksamkeit schon bei Beginn ihres Überquerungsmanövers wahrnehmen können und in der Folge keinen Anlaß gehabt, das Überquerungsmanöver wieder abzubrechen und zurückzugehen, weil der PKW noch in hinreichender Entfernung gewesen sei. Es treffe sie deswegen ein Mitverschulden am Unfall, weil sie ohne Grund den Überquerungsvorgang abgebrochen und zu ihrer Ausgangsposition zurückzukommen versucht habe. Ein Erschrecken sei kein Rechtfertigungsgrund, wenn es durch mangelnde Beobachtung der Verkehrtssituation bedingt sei. Der Verschuldensvorwurf gegen die Klägerin rechtfertige daher eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der beklagten Parteien. Das in der Höhe von S 450.000,-- begehrte Schmerzengeld hielt das Erstgericht der Höhe nach für gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht vertrat entgegen dem Erstgericht die Ansicht, der Klägerin könne kein Mitverschulden am Unfall angelastet werden. Nach den Beweislastregeln sei von der für sie günstigeren Version auszugehen, wonach sich der PKW des Erstbeklagten bei Beginn ihres Überquerungsmanövers noch 115 m von der späteren Unfallsstelle entfernt befunden habe. Diese Strecke wäre aus der für den Erstbeklagten zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h in 8,3 Sekunden durchfahren worden, während welcher Zeit die Klägerin bei einer Überquerung der Fahrbahn diese wieder verlassen gehabt hätte, da sie für ihr Überquerungsmanöver festgestelltermaßen nur 4,7 Sekunden gebraucht hätte. Aus einer Entfernung von 84 m hätte der Erstbeklagte bei vorschriftsmäßiger Fahrgeschwindigkeit die Unfallsstelle in 6 Sekunden erreicht, sodaß auch in diesem Falle die Klägerin bereits die Fahrbahn verlassen gehabt hätte. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin die überhöhte Geschwindigkeit des Erstbeklagten schon vor Beginn der Überquerung erkennen hätte können, lägen nicht vor. Somit habe sie die Fahrbahn ohne Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit b StVO betreten dürfen. Vorzuwerfen sei ihr daher nur, daß sie die Annäherung des Fahrzeuges des Erstbeklagten zufolge ihrer verspäteten Wahrnehmung als überraschend empfunden habe. Ihre nachfolgende - rückschauend betrachtet - Fehlreaktion sei jedoch entschuldbar, weil sie in erster Linie durch das vorschriftswidrige Verhalten des Erstbeklagten zu sofortigem Handeln genötigt gewesen sei. Da der Erstbeklagte die zulässige Fahrgeschwindigkeit um 40 % überschritten und diese Geschwindigkeit auch trotz Wahrnehmung des Überquerungsmanövers der Klägerin nicht vermindert habe, sei ihm ein schwerwiegendes Verschulden am Unfall anzulasten, gegenüber welchem das Fehlverhalten der Klägerin derart zurücktrete, daß es vernachlässigt werden könne. Gegen die Höhe des vom Erstgericht antragsgemäß zuerkannten Schmerzengeldes bestünden keine Bedenken, sodaß die den Verschuldensausspruch und den Schmerzengeldzuspruch bekämpfende Berufung der beklagten Parteien nicht gerechtfertigt erscheine.
In ihrer Revision beharren die beklagten Parteien weiterhin auf dem Standpunkt, die Klägerin treffe am Unfall ein gleichteiliges Verschulden, weil ihre Unaufmerksamkeit und ihr Verhalten als Verstoß gegen § 76 Abs 4 StVO sowie als schuldhafte Fehlreaktion zu werten sei. Das Schmerzengeldbegehren erscheine lediglich in einer Höhe von S 320.000,-- für die körperlichen und in einer Höhe von S 80.000,-- für die seelischen Schmerzen, somit insgesamt mit S 400.000,-- gerechtfertigt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Beim Beginn des Überquerungsmanövers der Klägerin war der PKW des Erstbeklagten noch 84 bis 115 m und daher im Hinblick auf die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h jedenfalls noch so weit entfernt, daß sie von ihrem Überquerungsmanöver nicht hätte Abstand nehmen müssen. Aus dieser Entfernung und ihrem Blickwinkel - entgegenkommendes Fahrzeug - hätte ihr auch seine um 20 km/h überhöhte Geschwindigkeit nicht jedenfalls auffallen müssen, weshalb dem Umstand, daß sie den PKW in dieser für das Ortsgebiet relativ großen Entfernung nicht wahrnahm, keine allzugroße Bedeutung zukommt. Wegen der durch die überhöhte Geschwindigkeit sodann sehr raschen Annäherung dieses PKW fand die Klägerin die Situation nach dessen Wahrnehmung zutreffenderweise sehr bedrohlich, denn sie befand sich (siehe Strafakt) voll in der Fahrlinie des ungebremst mit 70 km/h weiterfahrenden und nur noch 45 bis 49 m entfernt befindlichen 1,7 m breiten, zum Fahrbahnrand einen Abstand von 0,9 m einhaltenden Fahrzeuges. Daß sie, zu sofortigem Handeln gezwungen, nicht durch Weitergehen, sondern durch Zurückgehen aus der Fahrlinie des PKW zu kommen trachtete, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sie einerseits die Reaktionsweise des Erstbeklagten nicht sicher vorhersehen konnte und andererseits sich erst rund 2 m innerhalb der zu überquerenden, 7 m breiten Fahrbahn befand. Es gelang ihr auch, die Fahrbahn wieder zu verlassen, lediglich durch die vom Erstbeklagten festgestelltermaßen instinktiv vorgenommene Rechtslenkung wurde sie schließlich 0,5 m außerhalb der Fahrbahn vom PKW erfaßt und 7 m weit weggeschleudert. Im Hinblick auf die äußerst unvorsichtige Fahrweise des Erstbeklagten, welcher trotz Wahrnehmung der in der Fahrbahn befindlichen Fußgängerin unbekümmert mit seiner für das Ortsgebiet weit überhöhten Fahrgeschwindigkeit von mindestens 70 km/h weiterfuhr, ist die von der Klägerin zunächst unterlassene Beobachtung des sich vorschriftswidrig annähernden PKWs jedenfalls als ein Fehlverhalten zu werten, das gegenüber der Fahrlässigkeit des Erstbeklagten weit in den Hintergrund tritt. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall angelastet.
Auch die Bekämpfung des unterinstanzlichen Schmerzengeldzuspruches von S 450.000,-- ist nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld nicht tageweise und auch nicht, wie die beklagten Parteien in ihrer Revision vermeinen, für körperliche und seelische Schmerzen getrennt, sondern stets mit einer Globalsumme zu bestimmen. Daß der von den beklagten Parteien errechnete Gesamtbetrag von S 400.000,-- zutreffend und der zuerkannte Schmerzengeldbetrag von S 450.000,-- überhöht sei, kann vorliegendenfalls nicht gesagt werden. Die Klägerin erlitt festgestelltermaßen sehr schwere Verletzungen, darunter Schädelverletzungen und mehrfache Knochenbrüche, welche, wie oben wiedergegeben, eine komplizierte und langwierige Behandlung mit mehr als fünfmonatigem Krankenhausaufenthalt erforderten und mit welchen Schmerzen in der Gesamtdauer von 10 Monaten verbunden waren. Als Unfallsfolgen bestehen eine starke Gangbehinderung mit Beweglichkeitseinschränkungen in allen Gelenken beider Beine, sodaß die Klägerin genötigt ist, mit Stützkrücken zu gehen. Weiters leidet sie an einem durch die Unfallsfolgen vorzeitig aufgetretenen Parkinsonismus und hirnorganischem Psychosyndrom. In neurologisch-psychiatrischer Sicht ist sie durch den Unfall um Jahre gealtert, womit für sie besonderes seelisches Leid verbunden ist. Nach diesem gesamten Verletzungs- und Zustandsbild besteht demgemäß aber für die von den beklagten Parteien begehrte Herabsetzung des Schmerzengeldbetrages um S 50.000,-- kein Grund.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E12537European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00065.87.1124.000Dokumentnummer
JJT_19871124_OGH0002_0020OB00065_8700000_000