TE OGH 1987/11/24 2Ob509/87

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Veröffentlicht am 24.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton C***, Pensionist, Weisenburggegend 9, 3213 Frankenfels, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Agnes Maria K***, Pensionistin, Kaunerberg 83, 6522 Prutz, vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen S 195.200,--, infolge Rekurse der klagenden und beklagten Partei gegen den Beschluß des Obelandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2.Oktober 1986, GZ 6 R 72/86-55, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 17.Februar 1986, GZ 2 Cg 36/84-48, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Keinem der beiden Rekurse wird Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Auflösung der mit ihr geführten Lebensgemeinschaft die Rückzahlung eines ihr zur Verfügung gestellten Betrages von S 80.000,-- sowie den Ersatz seiner an ihrem Althaus in Dobl Nr.27 aufgewendeten Arbeitsleistungen im Werte von S 86.940,-- und seiner Materialaufwendungen von S 166.323,08, insgesamt somit die Zahlung eines Betrages von S 333.263,08 s.A. Die Beklagte habe diese Forderung auch anerkannt.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Kläger habe eine Schuld der Beklagten von S 80.000,-- eingelöst, dieser Betrag sei von der Beklagten vereinbarungsgemäß ab Mai 1984 in Monatsraten von S 1.000,-- zurückzuzahlen und bisher auch pünktlich, insgesamt in der Höhe von S 20.000,-- zurückgezahlt worden (ON 10 AS 52, ON 31 AS 41 f). Die Arbeitsleistungen und Investitionen des Klägers auf dem Grundstück der Beklagten, welche dem behaupteten Umfang nach weit übertrieben seien, habe er als Gegenleistung für die Einräumung eines bücherlich einverleibten Wohnrechtes an einem von ihm auf der Liegenschaft errichteten Zubau erbracht. Der Großteil der in den Beilagen A und B angeführten Arbeiten sei vom Kläger nur zum Nutzen des Zubaues verrichtet worden (ON 41 AS 180f). Vertragsgemäß könne er diesen Zubau auch mit einer Ehefrau oder Lebensgefährtin bewohnen oder auch vermieten. Für die unterbliebene Zahlung eines angemessenen monatlichen Wirtschaftsgeldes von S 3.000,-- sowie eines Benützungsentgeltes von monatlich S 2.000,-- für die Benützung der Wohnung der Beklagten durch den Kläger während zweier Jahre sowie auch für die Haushaltsführung durch die Beklagte werde eine Gegenforderung von S 120.000,-- erhoben (ON 31 AS 140). Schließlich werde die Klagslegitimation des Klägers hinsichtlich des erstgenannten Betrages von S 80.000,-- bestritten, da dieser Betrag von einem Dritten der Beklagten und nicht dem Kläger als Darlehen zugezählt worden sei. Letzterer habe hiefür nur als Bürge gehaftet und sei diesbezüglich nicht in Anspruch genommen worden (ON 41 AS 181, ON 46 AS 210). Nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Schätzungsgutachten sei das Althaus nur S 180.000,-- wert, eine Werterhöhung durch die Arbeiten des Klägers sei entgegen dem Sachverständigengutachten des Ing. R*** maximal im Betrage von S 20.000,-- eingetreten (AS 141). Für die Mithilfe der Beklagten an der Errichtung des Zubaues werde eine weitere Gegenforderung in der Höhe von S 15.000,-- eingewendet.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als mit S 210.200,--, die Gegenforderungen als mit S 15.000,-- zu Recht bestehend fest, sprach dem Kläger demgemäß einen Betrag von S 195.200,-- s.A. zu und wies das Mehrbegehren ab.

Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil im klagsstattgebenden Ausspruch unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben sowohl der Kläger als auch die Beklagte das auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Rechtsmittel des Rekurses. Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles, die Beklagte beantragt die Abänderung des Aufhebungsbeschlusses im Sinne der Klagsabweisung.

In ihren Rekursbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, dem gegnerischen Rekurs nicht Folge zu geben. Keiner der Rekurse ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Im Sinne der vom Berufungsgericht erfolgten Zusammenfassung der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Streitteile lernten einander zu Jahresbeginn 1982 kennen. Sofort nach einem gemeinsamen Urlaubsaufenthalt in Jugoslawien zog der Kläger nach Schärding(-Dobl) zur Beklagten, welche dort Eigentümerin eines 880 m2 großen Grundstückes ist, auf welchem sich damals ein eineinhalbgeschossiges Wohnhaus älteren Baujahres befand. An diesem Haus waren Fenster und Türen schon in schlechtem Zustand, die Elektroinstallationen waren nicht mehr zeitgemäß und moderne Sanitäreinrichtungen waren ebenfalls nicht vorhanden. In der Erwartung, mit der Beklagten fortan bis zu einem Lebensende wie in einer Familie zusammenzuleben, machte der Kläger sich Gedanken über die gemeinsame Zukunft und schlug der Beklagten vor, dem Althaus einen modernen Anbau anzufügen, um dort eine Wohnung für die Streitteile einzurichten. Das Althaus sollte danach dem Sohn der Beklagten als Wohnung verbleiben. Die Beklagte bezog damals nur eine geringe Rente von S 2.500,-- monatlich und konnte sich das Vorhaben des Klägers schon aus finanziellen Überlegungen nicht vorstellen. Als dieser erklärte, den Anbau finanzieren zu können, war sie mit seinen Ausbauplänen einverstanden. Er hatte damals Bargeldreserven von etwa einer halben Million Schilling, doch klärte er die Beklagte diesbezüglich nicht näher auf. Zunächst war beabsichtigt, die Parzelle so zu teilen, daß Altbau und Zubau auf verschiedenen Grundstücken standen und der Kläger Eigentum am Zubau erhalten sollte. Ohne nähere Klärung dieser Frage wurde im Juni 1982 mit der Errichtung des Zubaus begonnen. Als der Geometer im August 1982 erklärte, eine Realteilung des Grundstückes sei nicht möglich, wurde von einem Notar geraten, die Beklagte solle dem Kläger für seine Investitionen am Neubau ein lebenslanges Nutzungsrecht an diesem einräumen, was sodann am 21.5.1983 auch geschah. Der Zubau wurde im April 1983 kollaudiert. Die Materialien zur Errichtung des Zubaus hat der Beklagte gekauft, die meisten Arbeiten leistete er sodann selbst. Die Beklagte wendete neben ihrer Hausfrauentätigkeit als Handlangerin mindestens 300 Stunden für die Errichtung des Zubaues auf. Schon während der Zubauerrichtung führte der Kläger auch dringend notwendige Reparaturen am Altbau, in welchem die Streitteile wohnten, durch oder finanzierte diese. Er erneuerte die Fenster, renovierte die Waschküche, richtete den Gartenzaun neu her und sicherte die hinter dem Haus ansteigende steile Böschung durch Stützmauern. Da damals gerade auch die Ortskanalisation gegraben wurde, erstellte er den Hausanschluß und zahlte die Anschlußgebühr. Anläßlich der Elektroinstallationen im Zubau wurde offenkundig, daß die elektrischen Leitungen im Altbau total veraltet waren und erneuert werden mußten. Die Kosten hiefür trug der Kläger. Die Renovierungsarbeiten am Altbau wurden überwiegend fachgerecht ausgeführt und haben zu einer Werterhöhung beigetragen, der Wertzuwachs durch Material und Arbeitsleistungen beträgt rund S 185.000,--. Der Kläger trug auch die anfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben großteils allein und zu den Lebensunterhaltungskosten bei. Hingegen mußte er für die Benützung der Wohnung der Beklagten kein Entgelt leisten. Die Beklagte hat für den Kläger die üblichen Hausarbeiten verrichtet. Dieser war es, der jeweils darauf drängte, daß die entsprechenden Renovierungsarbeiten am Altbau vorgenommen wurden, die Beklagte hat ihn dazu nicht ermuntert; solange er die Arbeiten leistete und das Material bezahlte, war ihr dies aber recht. Beide redeten davon, daß der Sohn der Beklagten, wenn er einmal im Altbau wohnen werde, hiefür Miete zahlen müsse, welche der Kläger für seine Investitionen bekommen würde. Sollte dem Sohn dies nicht recht sein, müßte die Wohnung an jemanden anderen vermietet werden. Der Sohn der Beklagten schuldete im Jahre 1981 einem Autohaus mehr als S 140.000,--, wofür die Beklagte eine Bürgschaft übernommen hatte und schließlich in Anspruch genommen wurde. Mangels Zahlung wurde die Zwangsversteigerung ihrer Liegenschaft eingeleitet. Nachdem bereits die Versteigerungsbedingungen vorgelegt worden waren, erklärte sich der Kläger bereit, der Beklagten zu helfen, und besorgte sich bei seinem Onkel ein Darlehen von S 80.000,--, zu dessen Absicherung er ihm seinerseits eine Forderung an seinen Sohn abtrat. Der Darlehensbetrag wurde am 3.2.1984 zur Zahlung der in Exekution gezogenen Schuld der Beklagten verwendet. Diesbezüglich sollte die Beklagte am 10.2.1984 beim Notar eine Schuldurkunde über S 80.000,-- unterfertigen. Als der Kläger von ihr sodann einen weiteren Schuldschein über S 166.000,-- für seine Leistungen beim Umbau verlangte, kam es zum Streit und die Beklagte verweigerte die Unterfertigung jeglicher Urkunde. Der Bruch zwischen den Streitteilen wurde endgültig und der Kläger gab sogleich den Auftrag zur vorliegenden Klage. Eine Vereinbarung über die Rückzahlung der Beträge, die der Kläger zur Abwendung des Versteigerungsverfahrens (nämlich S 80.000,-- und weitere in der Klage nicht geltend gemachte S 78.420,11, siehe hiezu Ersturteil AS 227) auf die Schuld der Beklagten bezahlt hat, wurde nicht getroffen, und zwar weder mit der Beklagten noch mit deren Sohn. Seit Klagseinbringung hat die Beklagte laufend Zahlungen auf ihre Schulden beim Kläger geleistet, wobei es sich mit Ausnahme eines größeren Betrages von S 30.000,-- (Zahlung am 1.7.1985) um unregelmäßige Überweisungen in der Höhe von S 300,-- bis S 1.000,-- handelt. Insgesamt bezahlte die Beklagte zwischen dem 10.5.1984 und dem 5.12.1985 einen Betrag von S 54.800,--.

Das Erstgericht gründete die Verurteilung der Beklagten auf den Rechtstitel des Darlehens und auf § 1435 ABGB.

Das Berufungsgericht hielt die Berufungsausführungen der Beklagten im wesentlichen für begründet. Eine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens liege in der Unterlassung der beantragten Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Ing. R***, welches hinsichtlich der Werterhöhung des Altbaues im Widerspruch zu den Ergebnissen des im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Schätzungsgutachtens stehe. Außerdem habe der Sachverständige Ing. R*** selbst einen vom Kläger begehrten Teilbetrag von S 63.675,-- für aufklärungsbedürftig gehalten. Einen Widerspruch enthalte aber auch das Vorbringen der Beklagten, wonach sie einerseits das Darlehen von S 80.000,-- nicht vom Kläger, sondern von dessen Onkel erhalten habe, sich umgekehrt aber auf erfolgte Rückzahlungen an den Kläger berufe. Insoweit lägen auch widersprechende Beweisergebnisse vor, auf welche das Erstgericht nicht eingegangen sei. Die Frage der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung einer ratenweisen Abstattung sowie der Anrechnung ihrer bisherigen Ratenzahlungen auf das Darlehen oder auf die Arbeits- und Materialaufwendungen des Klägers sei ebenfalls ungeklärt geblieben. Das behauptete Anerkenntnis der Beklagten sei nicht gegeben. Die vom Kläger erbrachten Leistungen müßten nach dem Tatsachenvorbringen als zweckverfehlende Aufwendungen bzw. unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, daß sie jedenfalls nicht als unentgeltliche Leistungen, sondern im Hinblick auf eine weiterbestehende Lebensgemeinschaft erbracht worden seien. Die gegenseitigen Beiträge der Parteien zu den laufenden Kosten einer Lebensgemeinschaft als Wirtschaftsgemeinschaft seien im Zweifel als unentgeltliche Leistungen anzusehen, so daß nur bleibende Werterhöhungen zu entgelten seien. Bei einem Hausbau sei der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand, nicht aber die durch steigende Bau- und Grundpreise eintretende Werterhöhung zu veranschlagen (SZ 53/20). In diesem Sinne sei die Frage, welche Werterhöhung am Altbau durch die Leistungen des Klägers eingetreten sei, zu klären. Nach den vom Erstgericht festgestellten Absprachen der Streitteile hätte der Kläger bei aufrechter Lebensgemeinschaft für seine Aufwendungen auf den Altbau nur die aus diesem erzielten Mieteinnahmen erhalten sollen. Die Rückzahlungspflicht laufe hier bis zu einem gewissen Grad wie bei einem Darlehen auf eine solche nach Möglichkeit oder Tunlichtkeit hinaus, weshalb die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten erhoben werden müßten. Hinsichtlich der aus eigener Initiative erbrachten, im einzelnen angeführten Aufwendungen des Klägers, die die Beklagte nur geduldet habe, sei auch unter dem Gesichtspunkt des § 1036 (offenbar gemeint: 1037) ABGB nur eine Ersatzpflicht gegeben, soweit sie der Beklagten zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichten. Bei der Festsetzung von Abstattungsraten müsse beachtet werden, mit welchen Mieteinnahmen die Streitteile selbst gerechnet hätten. Insgesamt habe die Beklagte eingewendet, daß sie die Investitionen nicht angeordnet und der Kläger diese wegen der mit ihr einige Jahre geführten Lebensgemeinschaft sowie wegen seines alleinigen Nutzungsrechtes am Neubau selbst zu tragen habe. Die Angaben des Klägers in seiner Parteienvernehmung und sein Vorbringen bzw. der Inhalt der vorgelegten Urkunden hinsichtlich der Darlehensschuld der Beklagten seien demgegenüber und insgesamt widersprüchlich, insbesonders sei hiedurch auch der Standpunkt der Beklagten über die mangelnde Fälligkeit nicht widerlegt. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht mit den Parteien die Höhe der gegenwärtigen Zinseingänge aus dem Altbau bzw. das, was der Sohn als Mietentgelt zu bezahlen gehabt hätte, und die Höhe der Pension der Beklagten zu erörtern haben, ebenso die Rückzahlungsmodalitäten für das Darlehen. Der Kläger habe keine Behauptungen über die Dauer der Darlehensgewährung und über einen Rückzahlungstermin aufgestellt. Nach den damals obwaltenden Umständen wäre wohl nur eine Rückzahlung aus dem Pensionseinkommen der Beklagten in Betracht gekommen. Wenn man nicht von einer Vereinbarung nach Scheitern der Lebensgemeinschaft ausgehen könne, müßten die Verhältnisse, wie sie vorher bestanden hatten, zum Tragen kommen. Mit der Aussage des Klägers, welcher nur den Rückzahlungstermin, wie er mit seinem Onkel vereinbart worden sei, erwähnt habe und mit der Erwägung, daß nach Scheitern der Lebensgemeinschaft keine ratenweise Abstattung mehr vereinbart worden sei, könne die diesbezügliche Parteienaussage der Beklagten nicht als widerlegt angesehen werden. Sodann müsse der Bausachverständige im Sinne der Beweisanträge der Beklagten sein Gutachten ergänzen, soferne nicht die Erörterung der Aufwendungen und der hiedurch der Beklagten zugekommenen Vorteile bereits zu einem nach § 273 ZPO verwertbaren Ergebnis führe.

In seinem gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß gerichteten Rekurs bringt der Kläger vor, er habe wegen Vereitlung des Zweckes seiner Leistungen Anspruch auf Abgeltung dieser unabhängig vom verschafften Nutzen, zumal ihn an der Zweckvereitlung kein Verschulden treffe. Zwischen den Streitteilen sei es lediglich wegen der Weigerung der Beklagten, den Schuldschein über S 80.000,-- zu unterschreiben, zum Bruch gekommen, so daß die Beklagte die Zweckvereitlung zu vertreten habe und ihm in Analogie zu § 1152 ABGB über den Bereicherungsanspruch hinaus ein angemessenes Entgelt zu leisten habe. Auch der Betrag von S 63.675,-- sei belegt worden. Wenn die Zweckvereitlung beiden Streitteilen zurechenbar sei, müsse das Leistungsrisiko analog § 1304 ABGB auf beide Beteiligte aufgeteilt werden. Da das Mitverschulden des Klägers aber höchstens als äußerst geringfügig gewertet werden könne, sei es zu vernachlässigen. Die Darlehensgewährung des Klägers an die Beklagte sei zweckgebunden, nämlich vom Weiterbestand der Lebensgemeinschaft abhängig gewesen. Somit sei auch Fälligkeit der Rückzahlung eingetreten, zumal eine Verabredung einer Rückzahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit weder "ausdrücklich noch deutlich erkennbar" sei.

Die Beklagte bringt in ihrem Rekurs vor, der Kläger habe sich lediglich auf den Klagsgrund des Anerkenntnisses der Beklagten gestützt, frustrierte Aufwendungen aus einer gescheiterten Lebensgemeinschaft der Streitteile habe er nicht geltend gemacht, so daß eine Beurteilung des Klagsanspruches nach § 1431 ABGB ausgeschlossen erscheine. Auch ein Vorbringen, die vom Kläger vorgenommene Geschäftsführung ohne Auftrag sei für die Beklagte notwendig und nützlich gewesen, sei nicht erstattet worden. Überschießende Beweisergebnisse hätten von den Unterinstanzen mangels entsprechenden nachträglichen Vorbringens nicht berücksichtigt werden dürfen, es habe für sie die Bindung an die geltend gemachten Rechtsgründe bestanden und die zu II. und III. der Klage geltend gemachten Ansprüche hätten abgewiesen werden müssen. Hinsichtlich der behaupteten Darlehensschuld ergebe sich aus den Beweisergebnissen, daß der Kläger für diese seinem Onkel gebürgt habe. Die Angabe in der Klagebeantwortung, der Kläger habe eine Schuld der Beklagten von rund S 80.000,-- eingelöst, beziehe sich richtigerweise auf eine nicht prozeßgegenständliche Zahlung des Klägers von S 78.420,11. Das Berufungsgericht hätte auf Grund der Beweisergebnisse feststellen müssen, daß der Kläger bloß Bürge für das von seinem Onkel der Beklagten gewährte Darlehen sei und ihm daher die Aktivlegitimation hinsichtlich der Geltendmachung dieser Darlehensschuld fehle. Im übrigen habe die Beklagte bereits S 24.200,-- bezahlt, welcher Betrag ebenso wie die Gegenforderung von S 15.000,-- auf eine allfällige Darlehensschuld als der für die Beklagten beschwerlicheren Verbindlichkeit angerechnet werden müsse. Somit könnten lediglich S 10.200,-- dem Kläger zuerkannt werden und liege diesbezüglich Spruchreife vor.

Zum beiderseitigen Rekursvorbringen ist folgendes auszuführen:

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ua. Entlohnungs- und Materialkostenersatzansprüche für seine Arbeitsleistungen und Investitionen am Hause der Beklagten erhoben und behauptet, die Beklagte habe diese Ansprüche auch anerkannt. Eine rechtliche Qualifikation dieser Ansprüche im Sinne der Geltendmachung eines bestimmten Rechtsgrundes ist nicht erfolgt. Somit haben die Unterinstanzen zu Recht die rechtliche Qualifikation dieser Ansprüche auf der Grundlage der durch die Einwendungen der Beklagten, der Kläger habe die klagsgegenständlichen Leistungen im Rahmen einer zwischen den Streitteilen geführten Lebensgemeinschaft erbracht und hiefür eine Gegenleistung in Form eines bücherlich eingetragenen Wohnrechtes erhalten, gedeckten, also nicht überschießenden erstgerichtlichen Feststellungen vorgenommen (5 Ob 217/75, 2 Ob 160/80, 4 Ob 367/83 ua.).

Bei der Beurteilung der gegenseitigen Ansprüche von Lebensgefährten nach Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die gegenseitigen Leistungen für laufende Aufwendungen innerhalb der Gemeinschaft sind grundsätzlich unentgeltlich, außer es wurde die Entgeltlichkeit ausdrücklich oder konkludent vereinbart (Arb.7264, 9031; JBl.1977, 656; RZ 1973/11; 5 Ob 772/81 ua.). Bei Auflösung der Gemeinschaft besteht somit diesbezüglich kein Ersatzanspruch.

Werden Aufwendungen für Dauerinvestitionen, insbesondere z.B. für einen Hausbau, vorgenommen, so besteht dagegen grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung, wenn diese Leistungen in der dem anderen Teil erkennbaren Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft vorläufig unentgeltlich erbracht wurden (SZ 46/62, SZ 48/59, SZ 53/20; EvBl.1980/37, 5 Ob 772/81, 6 Ob 612/83 ua.). Für Arbeitsleistungen gebührt dabei im Sinne des § 1435 ABGB iVm § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung unabhängig vom verschafften Nutzen, die sich nach dem Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistungen richtet (SZ 53/71, SZ 53/20, SZ 46/62; 5 Ob 772/81, 3 Ob 512,513/79 = EvBl.1980/37 ua.). Ein Anteil am Wertzuwachs steht dem Leistenden jedoch nicht zu (SZ 53/20). Wird der erwartete Zweck, nämlich die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft, vom Leistenden selbst vereitelt, so besteht lediglich Anspruch auf Ersatz im Rahmen des verschafften Nutzens. Tritt der erwartete Erfolg im Hinblick auf das Verhalten beider Teile nicht ein, so ist das Leistungsrisiko, das sich bei Arbeitsleistungen in der Differenz zwischen angemessener Entlohnung und Höhe des verschafften Nutzens ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (SZ 48/59, SZ 53/71, SZ 46/62; 5 Ob 772/81 ua.). Auch bei der Festsetzung des Ersatzanspruches gemäß § 1435 ABGB iVm § 1152 ABGB, also der angemessenen Entlohnung, ist die Bestimmung des § 273 ZPO heranzuziehen, wobei die Höhe der zu erwartenden Entlohnung vorhersehbar auch von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Leistungsempfängers abhängig und daher darauf Bedacht zu nehmen ist (JBl.1973, 179; EvBl.1980/37). Vor allem sind für die Festsetzung der Ersatzansprüche aber auch die Parteienabsprachen maßgebend.

Hinsichtlich der nach diesen Grundsätzen für das Vorliegen eines Rückforderungsanspruches des Klägers zunächst vorausgesetzten Erwartungsenttäuschung ist darauf zu verweisen, daß der Kläger nach der Vereinbarung der Streitteile über das ihm bücherlich eingeräumte Wohnrecht am Zubau berechtigt ist, dort auch eine Lebensgefährtin oder Ehefrau unterzubringen. Im Hinblick auf diese ausdrückliche Regelung kann aber nicht jedenfalls von vornherein unterstellt werden, der Kläger habe alle seine Leistungen für den Altbau ausschließlich in der Erwartung der Fortdauer der Lebensgemeinschaft mit der Beklagten erbracht und diese Erwartung sei für sie auch erkennbar gewesen. Im Zusammenhang auch mit dem Vorbringen der Beklagten, die Einräumung des Wohnrechtes am Zubau habe der Abgeltung auch aller Leistungen des Klägers am Altbau gedient, ist somit der der Einräumung des umfassenden Wohnrechtes zugrundeliegende Parteiwille zu erforschen und zu klären, inwieweit eine Erwartung der dauernden Lebensgemeinschaft mit der Beklagten für den Kläger dennoch bei Erbringung seiner Leistungen maßgeblich bzw. der Beklagten auch erkennbar gewesen sein konnte. Im Falle der grundsätzlichen Bejahung eines Rückforderungsanspruches des Klägers ist bei der Festsetzung seiner Höhe von den bereits dargestellten Bemessungskriterien auszugehen. Entscheidend sind somit primär die Parteienabsprachen, vorliegendenfalls insbesondere auch über Gegenleistungen in Form von Mietzinseinnahmen; es war offenkundig den Streitteilen klar, daß die Beklagte nach ihren Einkommensverhältnissen aus eigenem kaum Zahlungen leisten könne. Diesbezüglich liegen jedoch keine ausdrücklichen Feststellungen vor. Maßgeblich erscheint für die Bemessung somit im weiteren die vom Kläger im Hinblick auf die - im einzelnen festzustellende - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten bei Erbringung seiner Leistungen tatsächlich zu erwartende Abgeltung. Da nicht der Wertzuwachs am Altbau abzugelten ist, wäre gegebenenfalls der zeitmäßige Umfang der Arbeitsleistungen des Klägers und die Höhe der seinerzeit von ihm aufgewendeten Materialkosten festzustellen. Für die Frage des Ausmaßes der Zusprüche wäre vorliegendenfalls schließlich aber auch noch der Anlaß für die Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Streitteile zu klären. Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellung, daß die Beklagte "am 10.2.1984 eine Schuldurkunde über S 80.000,-- unterfertigen sollte", womit das Erstgericht offenkundig eine diesbezüglich zugrundezulegende Vereinbarung der Streitteile unterstellt, wäre das folgende Ansinnen des Klägers, sie müsse eine solche Schuldurkunde auch über den weiteren Betrag von S 166.000,-- unterschreiben, nur gerechtfertigt, wenn sich die Beklagte hiezu vorher verpflichtet gehabt hätte, was jedoch nach den erstgerichtlichen Feststellungen zu verneinen ist. Da dem Kläger während des damals gegebenen aufrechten Bestandes der Lebensgemeinschaft eine Rückersatzforderung mangels derartiger Vereinbarung nicht zustand, hätte er durch seine solcherart unberechtigte Forderung nach Ausstellung einer Schuldurkunde über weitere S 166.000,-- den Bruch des bestehenden Verhältnisses und die Auflösung der Lebensgemeinschaft, insbesondere auch durch die sofortige Klagseinbringung, wohl wesentlich mitveranlaßt. In diesem Sinne ist das die Rückforderungsansprüche wegen Zweckverfehlung betreffende Verfahren somit vom Erstgericht nach den berufungsgerichtlichen Aufträgen zu ergänzen und über diese Ansprüche neuerlich zu entscheiden.

Hinsichtlich des Klagsbetrages von S 80.000,-- hat sowohl der Kläger als auch die Beklagte ein widersprüchliches Vorbringen erstattet und liegen auch widersprüchliche Angaben in den Parteienvernehmungen vor. Den berufungsgerichtlichen Ergänzungsaufträgen zur Klärung dieser Klagsforderung ist voll beizutreten, so daß sich ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Rekursvorbringen der Beklagten erübrigt.

Im Ergebnis war demnach keinem der Rekurse ein Erfolg zuzuerkennen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E12527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00509.87.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19871124_OGH0002_0020OB00509_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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