Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig W***, Pensionistin, Dr. Robert Sieger-Straße 13, 8042 Graz, vertreten durch Dr. Wilfried Haidacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G*** S*** AG, Andreas Hofer-Platz 15, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Alois Ruschitzger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 90.000,-- s.A. und Feststellung (S 20.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25. Juni 1987, GZ. 5 R 115/87-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 20. Februar 1987, GZ. 6 Cg 223/85-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.657,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 514,35, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kam am 12. September 1985 gegen 16,30 Uhr in Graz als Fahrgast in einem von der Beklagten betriebenen Straßenbahnzug zu Sturz und wurde dabei verletzt. Ein wegen dieses Verkehrsunfalles zu 3 U 1820/85 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 90.000,-- s.A. (Schmerzengeld); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren auf die Behauptung, sie sei als zahlender Fahrgast in einen Straßenbahnzug der Linie 6 eingestiegen und habe sich gleich nach dem Einsteigen auf einen auf der linken Seite befindlichen Sitz hinsetzen wollen. In diesem Augenblick sei der Straßenbahnzug ruckartig angefahren, sodaß sie zu Sturz gekommen sei. Für dieses unsachgemäße Anfahren des Straßenbahnzuges habe keine äußere Veranlassung bestanden. Die Beklagte hafte nach den Bestimmungen des ABGB bzw. des EKHG für den eingetretenen Schaden. Die Beklagte wendete dem Grunde nach ein, die Klägerin habe ihre Verletzung aus eigener Unachtsamkeit selbst verschuldet. Die Beklagte hafte weder nach den Bestimmungen des ABGB noch nach denen des EKHG für die Unfallsfolgen. Die Klägerin habe den Beiwagen des Straßenbahnzuges benützt. Der Straßenbahnzug sei mit normaler Beschleunigung in Bewegung gesetzt worden; damit habe die Klägerin als Fahrgast und Teilnehmer am öffentlichen Verkehr rechnen müssen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der von der Klägerin am Unfallstag benützte Straßenbahnzug der Linie 6 bestand aus dem Triebwagen Nr. 239 und dem Beiwagen Nr. 334. Im Triebwagen befand sich neben dem Fahrer Eduard R*** der Schaffner Heinrich K***; der Beiwagen war schaffnerlos.
In der Absicht, nach St. Peter zu fahren, bestieg die Klägerin, die eine Pensionistenkarte besitzt, um etwa 16,30 Uhr am Dietrichsteinplatz den Beiwagen dieses Straßenbahnzuges durch die hintere Tür. Da sie gleich auf dem letzten links gelegenen Sitzplatz Platz nehmen wollte, betrat sie den gegenüber der Plattform erhöhten Gang zwischen den Sitzreihen und erfaßte mit der linken Hand die an der rechten Begrenzung der Lehne hinter dem letzten Sitz befindliche senkrecht stehende Haltestange. Zugleich trat sie mit dem linken Fuß vor den Sitz, sodaß sich ihr linker Arm hinter ihrem Rücken befand. Infolge eines am 27. September 1982 erlittenen Gehirnschlages hatte die Klägerin eine rechtsseitige Halbseitenlähmung erlitten. Im Unfallszeitpunkt waren vor allem die Streckung des rechten Oberarmes, die Beweglichkeit der Finger der rechten Hand und die Beweglichkeit des rechten Beines eingeschränkt. Die Klägerin konnte sich daher nur mit der linken Hand anhalten.
In dem Augenblick, als sich die Klägerin setzen wollte, fuhr die Straßenbahn mit normaler Geschwindigkeit langsam an; sie wurde etwa 7 m nach dem Anfahren vor der gegenüber der Münzgrabenstraße bevorrangten Grazbachgasse verkehrsbedingt wieder angehalten. Die Klägerin befand sich beim Hinsetzen in einer so labilen Position, daß sie die bereits bei einer sehr langsamen Anfahrbewegung mit einer Beschleunigung von lediglich 0,3 m/sec2 entgegen der Fahrtrichtung vor allem auf die stehenden Fahrgäste wirkenden Trägheitskräfte mit dem in ungünstiger Haltung hinter dem Körper befindlichen Arm nicht abfangen konnte. Da sie der begonnenen Fallbewegung weder durch ein seitliches Ausspreizen des vor dem Sitz stehenden linken Fußes noch mit der linken Hand entgegenwirken konnte, verlor sie das Gleichgewicht und stürzte nach hinten auf die tiefer gelegene Plattform des Beiwagens, wo sie auf den rechten Arm fiel, mit dem sie sich abstützen wollte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß eine Verschuldenshaftung der Beklagten ausscheide, weil der Straßenbahnfahrer aus der Haltestelle langsam angefahren sei und damit die von ihm geforderte Sorgfalt aufgewendet habe. Von einer Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG sei die Beklagte im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG befreit. Der Eintritt des schädigenden Ereignisses sei auf ein Verhalten der Klägerin, nämlich auf den Umstand zurückzuführen, daß sie sich beim Hinsetzen wegen einer Bewegungseinschränkung des rechten Armes nur mit der linken Hand anhalten habe können und sich daher beim Anfahren der Straßenbahn in einer so labilen Position befunden habe, daß sie den Sturz nicht verhindern habe können. Da auch beim sehr langsamen Anfahren eines Straßenbahnzuges Trägheitskräfte auf die Fahrgäste wirkten, die die Klägerin in der labilen Position, in der sie sich befunden habe, nicht abfangen habe können, sei dem Straßenbahnfahrer ein Sorgfaltsverstoß im Sinne des § 9 EKHG nicht vorzuwerfen. Daraus ergebe sich, daß es sich bei diesem Unfall um ein im Sinne des § 9 EKHG unabwendbares Ereignis handle, weshalb eine Haftung der Beklagten zu verneinen sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, die Beklagte sei auf Grund des Beförderungsvertrages verpflichtet, für die gefahrlose Beförderung ihrer Fahrgäste zu sorgen, sie also vor einem Schaden an ihrem Körper zu bewahren und sie unversehrt an ihren Bestimmungsort zu bringen. Die Beklagte habe gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, daß die Verletzung der Klägerin ohne Verstoß gegen den Beförderungsvertrag eingetreten sei. Dies sei ihr durch den Nachweis gelungen, daß die Straßenbahn mit der üblichen, eine Gefährdung der Fahrgäste nicht bewirkenden Beschleunigung angefahren sei, sodaß bei entsprechender Benützung der Haltegriffe ein Sturz ausgeschlossen erscheine und die Verletzung der Klägerin auf ihr ungewöhnliches und unzweckmäßiges Verhalten bei Benützung der Straßenbahn zurückzuführen sei. Eine schuldhafte Vertragsverletzung könne der Beklagten daher nicht angelastet werden. Die Ersatzpflicht nach einem Unfall beim Betrieb einer Straßenbahn sei gemäß § 9 Abs 1 EKHG erst ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Straßenbahn beruhe. Nach § 9 Abs 2 EKHG gelte ein Ereignis als unabwendbar, wenn es unter anderem auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen sei und der Betriebsunternehmer und die mit seinem Willen tätigen Personen jede nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt beachtet hätten und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Der Halter müsse also beweisen, daß das Unfallsereignis trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht eingetreten sei. Die Sorgfaltspflicht im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG dürfe jedoch nicht überspannt werden. Dies wäre aber der Fall, wenn man von der Beklagten eine Anordnung verlangen wollte, daß die Straßenbahnzüge erst anfahren dürften, wenn alle Personen Platz genommen hätten, da dies zu unzumutbaren Verzögerungen führen würde, insbesondere wenn alle Sitzplätze schon besetzt seien oder Fahrgäste es ablehnten, einen Sitz einzunehmen. Die Verkehrsbetriebe könnten vielmehr damit rechnen, daß die Straßenbahnbenützer sich darauf einstellten (und einen gesicherten Stand suchten), daß beim Anfahren das Gleichgewicht und die Standfestigkeit beeinträchtigende Kräfte auf sie einwirkten. Die Beklagte befördere wohl auch körperlich behinderte Personen, doch sei die körperliche Behinderung der Klägerin für das Straßenbahnpersonal nicht leicht erkennbar gewesen. Daß die Benützung der schaffnerlosen Beiwagen auch behinderten Personen möglich sei, habe im vorliegenden Fall keine Bedeutung, da auch der Wagenführer oder der Schaffner bei dem Verhalten der Klägerin einen Unfall nicht hätte verhindern können. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die hier wesentliche Rechtsfrage (unabwendbares Ereignis) insbesondere wegen der Vorkehrungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln zum Schutz der Benützer (behinderter Personen) über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte macht in ihrer Revisionsbeantwortung geltend, daß die Revision nicht zulässig sei. Im übrigen beantragt sie, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsmeinung zulässig. Zu der im vorliegenden Fall relevierten Frage, ob es die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG erfordere, beim Betrieb eines Straßenbahnzuges die Abfahrt anzukündigen oder mit ihr so lange zuzuwarten, bis die Fahrgäste die Plätze eingenommen haben, liegt, soweit überschaubar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vor (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO).
Sachlich ist die Revision allerdings nicht berechtigt. Die Klägerin bestreitet in ihrer Revision nicht, daß eine Verschuldenshaftung der Beklagten wegen einer Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag bzw. für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Straßenbahnfahrers als ihres Erfüllungsgehilfen nicht in Betracht kommt. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf die zutreffenden Rechtsausführungen der Vorinstanzen. Die Klägerin versucht allerdings in ihrer Rechtsrüge darzutun, daß die Beklagte deswegen nach den Bestimmungen des EKHG für die eingetretenen Unfallsfolgen zu haften habe, weil ihr der ihr obliegende Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen sei. Die von ihr bzw. von ihren Betriebsgehilfen nach dieser Gesetzesstelle zu verlangende nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt hätte es erfordert, die Abfahrt des Straßenbahnzuges anzukündigen oder mit dem Abfahren so lange zuzuwarten, bis nach menschlichem Ermessen die Fahrgäste, auch solche mit körperlichen Behinderungen, die Plätze eingenommmen hätten.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des letzten Halbsatzes der Vorschrift des § 9 Abs 2 EKHG (siehe dazu ZVR 1983/318 ua.) lag im vorliegenden Fall nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht vor.
Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß von der Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG nur dann gesprochen werden kann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und daß diese Sorgfaltspflicht die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt umfaßt. Als Maßstab ist die Sorgfalt eines sachkundigen und besonders umsichtigen Fachmannes heranzuziehen, wobei an diese Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein; sie verlangt vielmehr, daß von vornherein des Entstehen einer Gefahrenlage vermieden wird. Allerdings darf diese Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden, um nicht eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung zu bewirken. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 EKHG dürfen somit an den Betriebsunternehmer keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (ZVR 1987/11 mwN uva.).
Unter diesen dargestellten rechtlichen Gesichtspunkten wäre in der Erfüllung der von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel aufgestellten Forderungen eine unzulässige Überspannung der im § 9 Abs 2 EKHG normierten Sorgfaltspflicht zu erblicken. Es kann beim Betrieb eines Massenverkehrsmittels wie einer Straßenbahn zumutbarerweise von der Beklagten und ihren Bediensteten nicht verlangt werden, vor jeder Abfahrt eines Straßenbahnzuges aus einer Haltestelle zu kontrollieren, ob in einen schaffnerlosen Beiwagen allenfalls Personen eingestiegen sind, die irgendwie körperlich behindert sind und ob diese Personen einen Sitzplatz gefunden haben. Abgesehen davon wäre es für die Beklagte weder erforderlich noch wohl auch möglich, Benützer der Straßenbahn etwa gegen deren Willen zur Einnahme eines Sitzplatzes zu zwingen. Die gesonderte Ankündigung der bevorstehenden Abfahrt mag in den Rahmen der im § 9 Abs 2 EKHG normierten Sorgfaltspflicht fallen, wenn es darum geht, ausgestiegenen Fahrgästen das rechtzeitige Wiedereinsteigen zu ermöglichen (so etwa im Fall der bereits zitierten Entscheidung ZVR 1987/11). Befindet sich ein Fahrgast aber bereits innerhalb eines Straßenbahnzuges, dann muß er auch ohne besondere Ankündigung mit normalen Betriebsvorgängen, wie hier dem Anfahren mit geringer Beschleunigung, rechnen, ohne daß es auch unter dem Gesichtspunkt dieser erhöhten Sorgfaltspflicht der besonderen Ankündigung solcher Betriebsvorgänge bedürfte. Es würde zweifellos zu einer unzumutbaren Belastung der Betriebsgehilfen der Beklagten und des Betriebes eines Massenverkehrsmittels gerade im Großstadtbereich führen, wenn man verlangte, daß jede im Rahmen des normalen Betriebes erfolgte Erhöhung oder Verminderung der Geschwindigkeit gesondert angekündigt werden müßte. Außerhalb des normalen Betriebes gelegene Beeinträchtigungen der Fahrgäste, die regelmäßig dem Begriff der außergewöhnlichen Betriebsgefahr zu unterstellen sein werden (wie etwa Notbremsung), führen im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG ohnehin zur Haftpflicht des Betriebsunternehmers.
Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen haben die Vorinstanzen mit Recht die Erbringung des Entlastungsbeweises im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG durch die Beklagte bejaht und damit auch die Gefährdungshaftung der Beklagten nach den Bestimmungen des EKHG als nicht gegeben erachtet.
Der Revision der Klägerin muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E12637European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00074.87.1125.000Dokumentnummer
JJT_19871125_OGH0002_0080OB00074_8700000_000