TE OGH 1987/11/25 8Ob663/87

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Ivanka B***, Haushalt, 1100 Wien, Columbusgasse 105/27, wider den Antragsgegner Krastü B***, Pensionist, 2282 Markgrafneusiedl 104, wegen Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 13.Jänner 1987, GZ 5 R 376/86-49, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 25.August 1986, GZ F 8/85-38, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte am 3.10.1985 die Zuerkennung einer angemessenen Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners (§ 98 ABGB) für das Jahr 1983, die sie im Zuge des Verfahrens mit S 400.000,-- präzisierte, und brachte zur Begründung vor, sie habe während ihrer Ehe mit dem Antragsgegner bei diesem in seiner Gärtnerei in Markgrafneusiedl mitgearbeitet, außerdem den Haushalt versorgt und die Aufsicht über in der Gärtnerei zeitweise beschäftigte Arbeiter geführt. Der vom Antragsgegner im Jahre 1983 erzielte Vermögenszuwachs betrage mindestens eine Million Schilling. Der Antragsgegner bestritt, beantragte die Abweisung des Antrages und wendete ein, daß er zwar bis 1984 eine Nebenerwerbsgärtnerei betrieben habe; er habe aber keinesfalls einen Gewinn in der von der Antragstellerin behaupteten Höhe erzielt. Derzeit beziehe er lediglich eine Mindestrente. Überdies wendete er Verjährung ein.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:

Am 8.1.1979 heirateten die Parteien in Parwomaitzi in Bulgarien. Diese Ehe wurde am 11.11.1983 aus Verschulden den Antragsgegners geschieden. Beide Ehegatten lebten seit 1979 in Österreich. Während der Ehe führte die Antragstellerin den gemeinsamen Haushalt. Der Antragsgegner betrieb eine Gärtnerei. Dazu pachtete er von Herbst 1982 bis Herbst 1983 einen etwa 14.000 m2 großen Grundstücksstreifen, auf dem er Zwiebel anbaute. Dieses Grundstück wurde vor allem durch den Antragsgegner mit Hilfe von tageweise beschäftigten Arbeitern bewirtschaftet, die Antragstellerin half nur gelegentlich aus. Die Zwiebelernte wurde vom Antragsgegner regelmäßig selbst auf dem Naschmarkt verkauft. Der Ertrag betrug jährlich etwa S 28.000,--. 1983 wurde jedoch durch ein Unwetter der größte Teil der Ernte vernichtet, sodaß der Antragsgegner nur etwa S 10.000,-- bis S 12.000,-- erlöste. Davon mußte er noch alle Unkosten bestreiten, sodaß das Jahr 1983 mit einem Verlust abgeschlossen wurde. Außer dem Verkauf der eigenen Produkte vermittelte der Antragsgegner auch Gemüseverkäufe oder verkaufte selbst angekaufte Ware weiter. Die daraus entstandenen Einnahmen betrugen für 1983 etwa S 50.000,-- bis S 60.000,--. Während der Ehe erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner weder Wirtschaftsgeld noch Arbeitslohn, den Unterhalt der Antragstellerin leistete der Ehemann in Naturalien. Überdies erhielt die Antragstellerin zeitweise Taschengeld. Nunmehr bezieht die Antragstellerin aufgrund eines Vergleiches einen Betrag von S 2.000,-- monatlich an Unterhalt vom Antragsgegner. Dieser bezieht Pensionen von insgesamt S 2.000,-- pro Monat und verrichtet Gelegenheitsarbeiten.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Antragstellerin fordere eine Abgeltung für ihre Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners während des Jahres 1983. Dieses Jahr sei aber mit Verlust abgeschlossen worden; es sei daher schon aus diesem Grunde nicht möglich, ihrem Antrag zu entsprechen und ihr einen Teil des Gewinnes als Abgeltung für ihre Mitarbeit zuzusprechen. Überdies richte sich die Höhe der Abgeltung - neben den gewährten Unterhaltsleistungen - auch nach der Art und Dauer der Arbeit. Wie hiezu festgestellt wurde, habe die Antragstellerin nur gelegentlich in der Gärtnerei mitgeholfen und daher keine ins Gewicht fallende Tätigkeit verrichtet, die zu einer Gewinnbeteiligung führen könnte, dies umso weniger im Hinblick auf die ihr während der Ehe, wenn auch nur in Form von Naturalien, gewährten Unterhaltsleistungen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen, wobei eine Erörterung der Verjährungseinrede entbehrlich war.

Der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes blieb erfolglos; das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei; es stellte auf Grund der Aussage des Zeugen Dipl. Ing. H*** ergänzend fest, daß der Antragsgegner ohne nennenswerte Gegenleistung die Erlaubnis erhalten hatte, ein mit Winterzwiebeln bestelltes Feldstück in der Größenordnung von etwa 1.200 m2 im Mai 1983 abzuernten. Unter Bedachtnahme auf die Tatsache, daß die Aberntung durch Hilfskräfte bzw. den Antragsgegner selbst unter teilweiser Mitwirkung der Antragstellerin erfolgt ist, wobei die Hilfskräfte bezahlt werden mußten, war ein nennenswerter Erlös aus der Aberntung dieses Feldstreifens und dem folgenden Verkauf der Zwiebeln nicht zu erzielen. Im übrigen übernahm das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches eines Betrages von S 400.000,-- als angemessene Abgeltung der Antragstellerin für die Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners.

Der Antragsgegner hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Antragstellerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, sie habe sinngemäß eine gesamte Abgeltung ihrer Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners während der Dauer des aufrechten Bestandes der Ehe vom 8.1.1979 bis 11.11.1983 begehren wollen; zu Unrecht habe daher das Rekursgericht gleich dem Erstgericht nur das Jahr 1983 als Bemessungszeitraum seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das Jahr 1983 habe die Antragstellerin deshalb herausgegriffen, weil sie demonstrieren wollte, daß der Antragsgegner allein in diesem Jahr einen Gewinn von ca. einer Million Schilling erzielt habe. Das Rekursgericht habe die gesamten Lebensverhältnisse der Parteien zu wenig berücksichtigt, die Vermögensverhältnisse des Antragsgegners während der Dauer der Ehe seien weitgehend ungeklärt geblieben. Die gesamten Einnahmen des Antragsgegners im Jahre 1983 müssen als Gewinn gewertet werden, weil die Antragstellerin vom Antragsgegner keinen regelmäßigen Unterhalt erhalten habe, die gelegentlich vom Antragsgegner geleisteten S 200,-- oder S 300,-- könnten unberücksichtigt bleiben.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 98 ABGB hat ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen Ehegatten mitwirkt, Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Mitwirkung. Dabei sind die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, insbesondere auch die gewährten Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen. Der Anspruch nach § 98 ABGB auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten gehört zu den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 98). Durch die Formulierung dieser Bestimmung wird der sich aus dem Wesen der Ehe als einer umfassenden Lebensund Risikogemeinschaft ergebende familienrechtliche Charakter des Abgeltungsanspruches betont. Die Mitwirkung begründet daher nicht einen Vergütungsanspruch wie bei einem Arbeitsverhältnis, sondern einen Gewinnbeteiligungsanspruch ähnlich dem Anspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis (SZ 56/95 und die dort zitierte Lehre; 2 Ob 10/87, 2 Ob 662/85 ua.). Zweck der Gesetzesbestimmung des § 98 ABGB ist demnach nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder die Sicherung des Unterhaltes, sondern eine auf die gesamten familienrechtlichen Verhältnisse Rücksicht nehmende Beteiligung am Gewinn des anderen Ehegatten (vgl. GesRZ 1985, 147). Die Pflicht zur Mitwirkung im selbständigen Erwerb des anderen Ehegatten ist eine Form der materiellen Beistandspflicht. Die Mitarbeit muß persönlich zumutbar und nach den Lebensverhältnissen üblich sein wie z.B. bei Bauern, Kleingewerbetreibenden, aber auch Beschäftigten "freier" Berufe (Pichler aaO Rz 14 zu § 90). Die Höhe des Anspruches richtet sich gemäß § 98 zweiter Satz ABGB nach der Art und Dauer der Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse, insbesondere auch gewährter Unterhaltsleistungen (SZ 56/95 u.a.).

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist die Antragstellerin zunächst darauf zu verweisen, daß sie nach dem Akteninhalt ausdrücklich die Zuerkennung einer Abgeltung gemäß § 98 ABGB nur für die Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners im Jahre 1983 beantragt hat (AS 16). Die Ausführungen im Revisionsrekurs, die auf eine Abgeltung für die Mitwirkung der Antragstellerin im Erwerb des Antragsgegners über diesen Zeitraum hinaus, nämlich während des gesamten Bestandes der Ehe abzielen, können daher keine Berücksichtigung finden. Nach § 232 Abs 2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Im Revisionsrekurs nach § 232 AußStrG ist eine Bekämpfung der Tatfrage nicht zulässig (EFSlg 44.796 ua.), es dürfen weder Neuerungen geltend gemacht (EFSlg 50.134), noch darf die Beweiswürdigung bekämpft werden (EFSlg 50.136). Der Oberste Gerichtshof hat daher die vom Rekursgericht als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichtes, die zusammengefaßt zur abschließenden Beurteilung der Sache entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ausreichen, seiner Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes zugrundezulegen. Nach diesen Feststellungen wurde im Jahre 1983 durch ein Unwetter die Zwiebelernte, aus welcher der Antragsgegner seine Einnahmen erzielte, zum größten Teil vernichtet, sodaß dem Antragsgegner in diesem Jahre nur ein Ertrag von S 10.000,-- bis S 12.000,-- verblieb. Davon mußte er noch alle Unkosten bestreiten, sodaß daß Jahr 1983 mit einem Verlust abschloß. Auch aus der Verwertung der Zwiebelernte auf dem von Dipl. Ing. H*** dem Antragsgegner überlassenen Grundstück von etwa 1.200 m2 Größe erzielte der Antragsgegner mit Rücksicht auf die erforderliche Bezahlung der Hilfskräfte keinen nennenswerten Erlös. Durch Vermittlung von Gemüseverkäufen oder Weiterverkauf von angekauften Waren erzielte der Antragsgegner im Jahre 1983 Einnahmen von S 50.000,-- bis S 60.000,--. Der Antragsgegner bezog ferner nach den Feststellungen im Jahre 1983 S 2.920,-- monatlich an Pension. Während der Ehe erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner weder Wirtschaftsgeld noch Arbeitslohn, der Unterhalt wurde in Naturalien geleistet, die Antragstellerin bekam zeitweise Taschengeld.

Ausgehend von diesen Feststellungen kann in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die gesamten Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb des Antragsgegners im Jahre 1983 zur Deckung der Lebensbedürfnisse der Parteien herangezogen werden mußten, somit aus den geringen Beträgen, die als Nettoerlös im Gewerbebetrieb des Antragsgegners erzielt wurden, auch der Unterhalt der Antragstellerin, die überdies nur gelegentlich im Betriebe des Antragsgegners aushalf, vor allem in Form von Naturalunterhalt gedeckt wurde, und daher ein Anspruch der Antragstellerin auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners nicht bejaht werden könne, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.

Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E13343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00663.87.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19871125_OGH0002_0080OB00663_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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