TE OGH 1987/11/26 6Ob707/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Alois S***, Landwirt, 2.) Franz S***, Rentner, 3.) Walter S***, Landwirt, sämtliche 2475 Neudorf Nr. 9, sämtliche vertreten durch Dr. Walter Boss, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei Karl S***, Landwirt, 2475 Neudorf Nr. 8, vertreten durch Dr. Manfred Lamplmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung von Miteigentum durch Realteilung (Streitwert 301.000 S), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. August 1987, GZ 14 R 268/86-46, womit das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12. August 1986, GZ 3 Cg 143/85-38, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, den Parteien die Vorlage des letzten, vor Fällung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Einheitswertbescheides für die Liegenschaft EZ 559 KG Neudorf aufzutragen oder diesen Bescheid von der Finanzbehörde selbst beizuschaffen.

Text

Begründung:

Der Erst- und der Zweitkläger sowie der Beklagte sind Brüder, der Drittkläger ist der Sohn des Erstklägers. Der Erstkläger ist zu 3/8, der Beklagte ist zu 5/8 Eigentümer der Liegenschaft EZ 559 KG Neudorf mit dem Grundstück Nr. 11 Haus KNr. 8 samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Ortsried, das dem Beklagten als Hofstelle dient. Weiters sind der Erstkläger zu 3/8, der Zweitkläger zu 1/8, der Drittkläger zu 2/8 und der Beklagte zu 2/8 Miteigentümer der Liegenschaft EZ 558 KG Neudorf mit dem Grundstück Nr. 15 Haus KNr. 9 samt Hof- und Wirtschaftsgebäude, das den Klägern als Hofstelle dient. Die beiden Liegenschaften grenzen in Längsrichtung aneinander. Schließlich sind der Erstkläger und der Beklagte je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 257 KG Neudorf mit insgesamt 5 Grundstücken je Acker.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, mit welchem dem Realteilungsbegehren der Kläger im wesentlichen stattgegeben worden war, unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Die zweite Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 ZPO unstatthaft ist (diesbezüglich liegt ein Ausspruch der zweiten Instanz im Sinne der §§ 500 Abs 2 Z 1, 528 Abs 1 Z 5 ZPO vor) und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet. Diese Voraussetzungen erfordern aber einen weiteren Ausspruch des Berufungsgerichtes, aus dem erkennbar ist, ob es den Rekurs gemäß § 502 Abs 4 Z 1 oder Z 2 ZPO für zulässig erachtet. übersteigt nämlich der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken, während sie bei Übersteigen dieses Wertes auf alle Rechtsfragen zu erstrecken ist. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung nicht nur - wie hier - einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt, sondern auch einen solchen im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO (RZ 1984/87, ÖBl 1986, 108). Die Begründung, warum das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO) vor Augen hatte. Der Rechtskraftvorbehalt ersetzt aber den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an den Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 ZPO (§ 500 Abs 4 ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; RZ 1984/87; ÖBl 1986, 108). Letzteres gilt nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht bei seiner Bewertung die gemäß § 500 Abs 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der §§ 54 bis 60 JN unterlassen hätte. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb von Bedeutung, weil nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage gemäß § 60 Abs 2 JN der Einheitswert der in Betracht kommenden Liegenschaften maßgebend ist und eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht demnach nicht gegeben wäre (RZ 1981/61 = MietSlg 33.672; EvBl 1986/128; 8 Ob 599/86; 8 Ob 698/86 u.a.). Dabei liegt hier insoferne eine von den bisher entschiedenen Rechtsfällen abweichende Besonderheit vor, als Gegenstand der Teilungsklage nicht nur eine Liegenschaft ist, sondern insgesamt drei Liegenschaften geteilt werden sollen, von denen nur eine (die Liegenschaft EZ 257) real geteilt, bei den anderen (den Liegenschaften EZ 558 und EZ 559) aber einerseits das bestehende Miteigentum des Erstklägers und des Beklagten durch Zuteilung des Alleineigentums an den letzteren (EZ 559) und andererseits die zwischen den drei Klägern und dem Beklagten bestehende Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ 558 durch Ausscheiden des Beklagten und der Zuteilung von dessen Miteigentumsanteilen an den Erstkläger unter gleichzeitiger Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft mit dem Zweit- und dem Drittkläger beendet werden soll.

Daraus folgt, daß zwar das Teilungsbegehren bezüglich der Liegenschaften EZ 558 und EZ 559 schon auf Grund der angestrebten besonderen Teilungsart durch wechselseitige Verschiebung der Miteigentumsanteile vom bzw. durch den Erstkläger an bzw. vom Beklagten in einem solchen rechtlichen oder doch tatsächlichen Zusammenhang stehen, daß die Einheitswerte dieser beiden Liegenschaften zur Streitwertbestimmung und für die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gemäß § 55 Abs 1 und 4 JN zusammenzurechnen sind. Das Berufungsgericht hat aber den Einheitswert der Liegenschaft EZ 559 nicht festgestellt und der entsprechende Einheitswertbescheid ist von den Parteien auch nicht vorgelegt worden. Im erstgerichtlichen Akt erliegt überhaupt kein Einheitswertbescheid, im Akt des Berufungsgerichtes sind nur solche über die Liegenschaften EZ 558 (132.000 S) und EZ 257 (273.000 S) enthalten. Es mußte daher dem Berufungsgericht aufgetragen werden, die Voraussetzungen für die Feststellung des zusammenzurechnenden Wertes des Streitgegenstandes zu schaffen, welcher das Teilungsbegehren hinsichtlich der Liegenschaften EZ 558 und EZ 559 betrifft.

Der Streitwert des hinsichtlich der Liegenschaft EZ 257 gestellten Teilungsbegehrens beträgt nach dem vorliegenden Einheitswertbescheid 273.000 S und liegt daher von vornherein im für die Zulässigkeit des Rekurses maßgeblichen Schwellwertbereich des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Eine Zusammenrechnung des Streitwertes dieses Teilungsbegehrens mit jenem betreffend die Liegenschaften EZ 558 und EZ 559 kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang dieser geltend gemachten verschiedenen Teilungsansprüche im Sinne des § 55 Abs 1 JN weder nach dem Klagsvorbringen noch an Hand der getroffenen Tatsachenfeststellungen ersichtlich ist.

Da das Berufungsgericht nach den bisherigen Ausführungen den Einheitswert der Liegenschaft EZ 559 nicht festgestellt hat, wird dies entsprechend nachzuholen sein.

Anmerkung

E14888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00707.87.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19871126_OGH0002_0060OB00707_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten