TE OGH 1987/11/26 7Ob670/87

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Angst und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** IN W***, Wels, Ringstraße 27, vertreten durch Dr. Waltraute Steger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Friedrich D***, Kaufmann, Gusen 125, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen S 176.817,60 s.A., infolge Berichtigungsantrages der beklagten Partei betreffend den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. September 1987, GZ 7 Ob 670/87, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Antrages selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Linz erließ infolge Rekurses der klagenden Partei den von dieser begehrten Wechselzahlungsauftrag mit Ausnahme des Zinsenbegehrens aus den Wechselprotestkosten. Der Beklagte erhob dagegen Einwendungen und Rekurs. Den gegen die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages erhobenen Rekurs wies das Oberlandesgericht Linz mit der Begründung zurück, daß gegen die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages nach § 552 Abs. 1 ZPO ein Rekurs ausgeschlossen ist. Den gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichteten Rekurs des Beklagten wies der Oberste Gerichtshof als verspätet zurück, weil eine Ferialsache vorliegt und aufgrund des Eingangsvermerkes der Rekurs des Beklagten erst am 21. Juli 1987, nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist bei Gericht überreicht wurde. Der Beklagte beantragt eine Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes. Der Eingangsvermerk sei unrichtig, der Rekurs sei tatsächlich bereits am 20. Juli 1987, somit innerhalb der 14tägigen Rekursfrist, zur Post gegeben worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob in einem solchen Fall eine Berichtigung zulässig ist, wurde in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Herrschende Ansicht ist jedoch, daß nur offenkundige Irrtümer des erkennenden Gerichtes, bei denen sich schon aus dem Inhalt der Entscheidung ergibt, daß sie nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen haben, nach § 419 Abs. 1 ZPO berichtigt werden können (JBl. 1979, 38; EvBl. 1971/40; 1 Ob 122/71). Der Oberste Gerichtshof hat allerdings erst kürzlich (9 Ob A 45/87) die Behebung eines Zurückweisungsbeschlusses mit Rücksicht auf die Änderung des § 530 ZPO durch das Bundesgesetz vom 30. März 1979 Nr. 140 (KSchG) in sinngemäßer Anwendung des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO für zulässig erachtet. Dies kann jedoch nur für Verfahren gelten, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen wurden. Gerade das trifft aber auf ein Wechselmandatsverfahren, in dem gegen den Wechselzahlungsauftrag Einwendungen erhoben wurden, nicht zu. Auch die Regierungsvorlage zum KSchG (744 BlgNR 16. GP 54) führt als Beispiel für eine von der Änderung betroffene Entscheidung den Wechselzahlungsauftrag an, gegen den keine Einwendungen erhoben wurden. Im vorliegenden Fall wurden aber vom Beklagten Einwendungen erhoben, sodaß hier weder eine Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24. September 1987 nach § 419 Abs. 1 ZPO noch eine Behebung in sinngemäßer Anwendung des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO in Betracht kommt. Demgemäß ist der Antrag abzuweisen.

Im übrigen hat das Rekursgericht richtig dargelegt, daß gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht in Stattgebung des Rekurses des Klägers den Wechselzahlungsauftrag erläßt, zufolge der positiven Vorschrift des § 552 Abs. 1 ZPO ein Rekurs nicht zulässig ist (Fasching IV 583; EvBl. 1967/458). Daran ändert nichts der Umstand, daß das Rekursgericht den Wechselzahlungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprechend dem Begehren der klagenden Partei erlassen hat, weil sich der Beklagte durch den abweisenden Teil der Entscheidung nicht beschwert erachten kann. Auch der Hinweis auf die Regelung der Rechtsmittelbeschränkungen durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 ist nicht zielführend. Gerade der Umstand, daß der § 552 Abs. 1 ZPO unverändert blieb, spricht dafür, daß der Gesetzgeber an der bisherigen Rechtslage nichts ändern wollte. Entgegen der Meinung des Beklagten war das Rekursgericht auch zur Zurückweisung des unzulässigen Rekurses berechtigt. Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß dem Rekursgericht die Befugnis zukommt, unzulässige oder verspätete Rekurse zurückzuweisen (RZ 1963, 111; ZBl. 1921/200; 8 Ob 515/87 ua). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00670.87.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19871126_OGH0002_0070OB00670_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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