TE OGH 1987/11/26 6Ob706/87

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Peter D***, Hotelier, Grünbergstraße 11, 1120 Wien, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö*** W***, Falkestraße 3, 1010 Wien,

vertreten durch Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 61.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Juli 1987, GZ 15 R 95/87-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Jänner 1987, GZ 54 Cg 145/86-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.197,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer und S 1.800,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte die Feststellung, er sei bei der Hauptversammlung der Bezirksgruppe Meidling der beklagten Partei am 2. Mai 1984 zum Bezirksgruppenobmann gewählt worden. Er brachte vor, er sei ordentliches Mitglied der beklagten Partei, die sich weigere, seine Wahl zu der genannten Funktion anzuerkennen.

Die beklagte Partei bestritt ihre passive Klagslegitimation, weil der Kläger Mitglied der Landesgruppe Wien, eines selbständigen Zweigvereines der beklagten Partei, sei. Im übrigen habe der Kläger im ersten Wahlgang nicht die - zumindest nach jahrzehntelanger Observanz - maßgebliche absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, so daß neuerliche Wahlgänge erforderlich geworden seien; in diesen sei der vom Wahlkomitee vorgeschlagene Bewerber gewählt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest:

Die beklagte Partei ist ein sich in Landes-, Bezirks- und Ortsgruppen gliedernder "idealer" Verein. Die Landesgruppe Wien ist ein "selbständiger" Verein, dessen Mitglieder jene Mitglieder der beklagten Partei sind, die im Gebiet der Stadt Wien ihren Wohnsitz haben.

Am 2. Mai 1984 hielt die Bezirksgruppe Meidling der beklagten Partei die Bezirksgruppenhauptversammlung ab, bei der die Wahl der Bezirksgruppenfunktionäre stattfinden sollte. Als Vertreter der Landesgruppe Wien war Otto P*** anwesend. Für die Funktion des Bezirksgruppenobmanns kandidierten der Kläger und Ernst N***. Bei der Wahl wurden 119 Stimmzettel abgegeben; auf elf Stimmzetteln schienen für die Funktion des Bezirksgruppenobmannes die Namen beider Kandidaten auf. Das Wahlkomitee war der einheitlichen Auffassung, daß diese Stimmzettel beiden Kandidaten zuzurechnen seien. In diesem Fall hätte das Stimmenverhältnis 67 : 63 zugunsten des Klägers gelautet. Otto P*** "entschied" jedoch, daß diese elf Stimmen keinem der beiden Kandidaten zuzurechnen seien, so daß sich ein Stimmenverhältnis von 56 : 52 zugunsten des Klägers errechnete. Otto P*** vertrat die Ansicht, daß sich bei 119 abgegebenen Stimmen eine Wahlzahl von 61 errechne, die somit keiner der beiden Kandidaten erreicht habe, und entschied, daß eine "Stichwahl" abzuhalten sei.

Diese Stichwahl ergab zunächst ein Stimmenverhältnis von 37 : 36 zugunsten des Ernst N***. Da aber Stimmen laut wurden, es hätten nicht stimmberechtigte Personen mitgestimmt, kam es noch zu einem weiteren Wahlgang, bei dem die Stimmberechtigten namentlich aufgerufen wurden. Dieser Wahlgang ergab schließlich ein Stimmenverhältnis von 40 : 30 zugunsten von Ernst N***; darauf wurde dieser als gewählt erklärt. Die laufende Funktionsperiode des Bezirksgruppenobmannes endet am 2. Mai 1988.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Bezirksgruppenobmann vertrete die beklagte Partei in seinem Wirkungsbereich, vor allem gegenüber Verwaltungsbehörden und in der ÖVP. Er sei somit Funktionär der beklagten Partei, so daß diese im vorliegenden Feststellungsstreit passiv legitimiert sei. Nach der für die Bezirksgruppenhauptversammlung maßgeblichen Wahlordnung gelte derjenige als gewählt, der die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinige. Das sei die einfache Stimmenmehrheit im Sinne des § 42 Abs. 2 der Satzungen der beklagten Partei. Anhaltspunkte für die von Otto P*** vertretene Auffassung fänden sich in den Satzungen nicht. Da der Kläger im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit erreicht habe, sei er als Bezirksgruppenobmann gewählt worden. Dem Feststellungsbegehren sei deshalb stattzugeben, obwohl der vereinsinterne Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden sei. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es bejahte gleichfalls die Passivlegitimation der beklagten Partei, weil die Landesgruppe Wien, wenngleich als juristische Person, doch nur deren organisatorische Ausgliederung sei. Demgemäß fänden sich auch in den Satzungen der beklagten Partei Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung nicht bloß deren Organe, sondern auch der Organe der Landesgruppen, Vereinigungen und Zweigvereine. Der Bezirksgruppenobmann vertrete in seinem Wirkungsbereich nicht bloß die Landesgruppe, sondern auch die beklagte Partei selbst. Im übrigen führte das Gericht zweiter Instanz aus, die bei der Wahl verwendeten Stimmzettel hätten sowohl den Vorschlag des Wahlkomitees als auch einen durch Punkte gekennzeichneten Leerraum enthalten, in welchem der einzelne Wähler den Namen eines Gegenkandidaten hätte eintragen können. Da der Vorschlag des Wahlkomitees unverbindlich gewesen sei, könne man die Eintragung eines eigenen Kandidaten auch ohne Streichung des vorgeschlagenen Kandidaten als unmißverständliche Abgabe der Stimme für den ersteren deuten. Da nach der Wahlordnung für die Bezirksgruppenhauptversammlung derjenige gewählt sei, der die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinige, wäre der Kläger auch nach Abzug der elf Stimmen gewählt gewesen. § 42 Abs. 1 der Satzungen der beklagten Partei bestimme sogar ausdrücklich die einfache Stimmenmehrheit als ausreichend. Ob die von Otto P*** angeordnete Methode zur Berechnung der Mehrheit der bisher üblichen Praxis entsprochen habe, sei unerheblich, weil nicht einmal die beklagte Partei selbst eine entsprechende Änderung der einschlägigen Satzungsbestimmungen behauptet habe. Im übrigen schließe sich das Berufungsgericht der von der Lehre vertretenen Auffassung an, daß es vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte der Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges nicht bedürfe. Die von der beklagten Partei erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Nach wie vor bestreitet die beklagte Partei ihre passive Klagslegitimation mit der Begründung, die Bezirksgruppenhauptversammlung sei "Wahlorgan" der Landesgruppe, übersieht dabei jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat -, daß auch die Organe der Bezirksgruppen letztlich Organe der beklagten Partei sind (vgl. §§ 22 und 31 ff der Satzungen der beklagten Partei). So bestimmt etwa § 31 lit. a der Satzungen der beklagten Partei, daß sie - und nicht etwa die zuständige Landesgruppe - vom Bezirksgruppenobmann in dessen Wirkungsbereich nach außen vertreten wird und daß deshalb die Wahl des Bezirksgruppenobmannes durch die Bezirksgruppenhauptversammlung (§ 34 Abs. 2 lit. a der Satzungen der beklagten Partei) - zumindest auch - der beklagten Partei, deren Organe die Bezirksgruppenorgane (auch) sind, zuzurechnen sind. Gemäß § 1 Z 1 der Satzungen der Landesgruppe Wien (Beilage E) ist diese Zweigverein der beklagten Partei und verfolgt deren Vereinszweck im Gebiet der Stadt Wien; zufolge Z 2 dieser Satzungsbestimmung gelten alle Mitglieder der beklagten Partei, die in der Stadt Wien ihren Wohnsitz haben, als Mitglieder dieser Landesgruppe. Im übrigen beschränkt sich der Inhalt der Landesgruppensatzungen auf eine umfassende Verweisung auf die "einschlägigen Bestimmungen" der Satzungen der beklagten Partei (§ 2). Daraus folgt, daß die Mitgliedschaft zur Landesgruppe Wien von der - lediglich durch räumliche Eingrenzung näher determinierten - Mitgliedschaft zur beklagten Partei abgeleitet wird und deshalb jedenfalls auch die beklagte Partei verpflichtet ist, die ihren Satzungen zufolge rechtmäßig als Organe der Bezirksgruppe gewählten Personen als solche anzuerkennen. Den Satzungen der beklagten Partei kann nicht entnommen werden, daß die Bezirksgruppen lediglich organisatorische Einheiten der zuständigen Landesgruppen seien. Sie bieten aber auch keine Handhabe für die von der beklagten Partei in der Revision vorgebrachten föderalistischen Argumentation, die Bezirksgruppenorgane seien lediglich als Organe der zuständigen Landesgruppen eingerichtet und nähmen die ihnen von den Satzungen der beklagten Partei aufgetragenen Agenden nur in einem übertragenen Wirkungsbereich wahr. Die Vorinstanzen haben daher die passive Klagslegitimation der beklagten Partei zutreffend bejaht. Die beklagte Partei beharrt auch auf ihrem Standpunkt, nur der Kandidat gelte als gewählt, der die absolute Mehrheit aller (abgegebenen?) Stimmen erzielt habe. Nach Punkt VI Z 2 Abs. 4 der Wahlordnung für die Bezirksgruppenhauptversammlung (eines Beschlusses der Landesgruppenleitung Wien in Durchführung des § 34 der Satzungen der beklagten Partei) gilt als gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Diese Bestimmung entspricht letztlich § 42 Abs. 2 der Satzungen der beklagten Partei, demzufolge bei geheimer Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet; nach Abs. 3 dieser Satzungsbestimmung ist - unter anderem - auch die Wahl des Bezirksgruppenobmannes geheim durchzuführen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die vorerwähnte Satzungsbestimmung über die Mehrheitsbildung auch die Wahl des Bezirksgruppenobmannes zum Gegenstand hat. Entschied nach Satzung und Wahlordnung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Wahl des Bezirksgruppenobmannes, wurde der Kläger schon im ersten Wahlgang als solcher gewählt, gleichgültig ob die elf Stimmzettel, in welchen zwar der Kläger in den dafür vorgesehenen Raum eingetragen, der vorgedruckte Name des anderen, vom Wahlkomitee vorgeschlagenen Kandidaten aber nicht gestrichen war, - so wie vom Wahlkomitee zunächst beschlossen (Beilage C) - beiden Kandidaten oder keinem der beiden oder nur dem Kläger zugerechnet werden. Da die Stimmabgabe mangels anderslautender Wahlordnung den Wählerwillen eindeutig zum Ausdruck bringen muß, kommt eine Zurechnung dieser Stimmen für beide Kandidaten wohl nicht in Betracht. Obgleich es somit naheliegt, die elf Stimmen dem Kläger zuzurechnen, weil der Wählerwille wohl durch die handschriftliche Eintragung des Namens des Klägers hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VI Z 2 Abs. 1 der wiederholt erwähnten Wahlordnung), muß aber doch auf die Frage der Gültigkeit und der Zurechnung dieser elf Stimmen nicht weiter eingegangen werden: Da die Stimmen keinesfalls dem Gegenkandidaten zugerechnet werden können, vereinigte der Kläger (im ersten Wahlgang) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich, ob ihm nun die elf Stimmen zugerechnet werden oder nicht.

Nach wie vor beruft sich die beklagte Partei auf eine jahrzehntelange Observanz, wonach bei Wahlen in allen Bezirksgruppenhauptversammlungen die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Personen gefordert worden sei. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß den Satzungen durch eine statutenwidrige Observanz keineswegs derogiert werden kann. Im übrigen ist die wiederholt erwähnte Wahlordnung von der Landesgruppenleitung erst am 22. September 1983 beschlossen worden (vgl. Beilage D): In dieser wurde die einfache Mehrheit der (abgegebenen) gültigen Stimmmen - unter Bedachtnahme auf die gebotene statutenkonforme Auslegung der Wahlordnung - festgeschrieben. Die beklagte Partei kann sich zur Bekräftigung ihrer verfehlten Auffassung auch nicht auf die Entscheidung EvBl. 1968/380 berufen, weil dort zwar eine Bindung an die vereinsinterne Observanz bejaht wurde, aber doch nur für jene Vereinsverhältnisse, die im gesatzten Vereinsrecht keine Regelung erfahren haben.

Völlig wahlordnungswidrig überließ das Wahlkomitee

die - gleichfalls wahlordnungs- und zudem auch

satzungswidrige - Entscheidung Otto P***. Es fällt auf, daß das Erstgericht zwar feststellte, daß dieser bei der Wahl als Vertreter der Landesgruppe Wien anwesend gewesen sei. Dem Protokoll über die Bezirksgruppenhauptversammlung (Beilage C), das vom Kläger in Ablichtung vorgelegt, zu dem vom Erstgericht der beklagten Partei aber entgegen § 298 Abs. 3 ZPO keine Erklärung abgefordert wurde, ist dagegen zu entnehmen, daß "für die Landesleitung" Dr. Georg F*** anwesend war. Der Vertreter der Landesgruppenleitung (§ 26 der Satzungen der beklagten Partei) führt zwar zufolge Punkt III Z 4 der erwähnten Wahlordnung den Vorsitz im Wahlkomitee und leitet auch den Wahlakt (Punkt IV Z 1 dieser Wahlordnung), doch ist er weder über die Gültigkeit des Wahlergebnisses zu entscheiden befugt noch überhaupt - im Wahlkomitee - stimmberechtigt (Punkt III Z 4 der Wahlordnung). Selbst wenn Otto P*** entgegen dem Inhalt des Protokolles von der Landesleitung abgeordnet gewesen sein sollte, wäre ihm keinerlei Entscheidungsbefugnis - noch dazu entgegen der einhelligen Auffassung im Wahlkomitee - zugekommen. Zur Frage, ob der vereinsinterne Instanzenzug vor Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschöpft sein muß, braucht bei der statutengemäßen Zuständigkeit der Vereinsschiedsgerichte der beklagten Partei nicht Stellung genommen zu werden. Das Berufungsgericht beharrte zwar - der Lehre folgend - auf seiner Ansicht, daß die ordentlichen Gerichte entgegen der ständigen Rechtsprechung (SZ 51/154 uva) noch vor Ausschöpfung des satzungsgemäßen Instanzenzuges angegangen werden könnten, übersah aber, daß die Schiedsgerichte der beklagten Partei gemäß den §§ 17 und 41 ihrer Satzungen nur zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen den Mitgliedern verschiedener Landesgruppen, verschiedener Bezirksgruppen, verschiedener Ortsgruppen bzw. derselbe Ortsgruppe berufen sind und sich der im § 41 Abs. 3 der Satzungen der beklagten Partei eingerichtete Rechtszug (an das Schiedsgericht der jeweils nächsthöheren Instanz) gleichfalls auf diese Streitigkeiten beschränkt. Dagegen ist eine Schiedsinstanz für die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen dem Verein (beklagter Partei bzw. der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Landesgruppen) und einem Mitglied in den Satzungen der beklagten Partei nicht vorgesehen. Ob diese Satzungsbestimmungen den Erfordernissen des § 4 Abs. 2 lit. g VereinsG gerecht werden, kann im vorliegenden Rechtsstreit ungeprüft bleiben. Der unmittelbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte im vorliegenden Wahlstreit stehen die Satzungsbestimmungen jedenfalls nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung in der Revision war der Kläger als Mitglied der beklagten Partei zur Wahlanfechtung berechtigt (EvBl. 1968/380 uva; Fessler-Kölbl, Vereinsrecht5 80 f). Folgerichtig war es ferner, die Feststellung, daß er als Bezirksgruppenobmann gewählt sei, zu begehren.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12574

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00706.87.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19871126_OGH0002_0060OB00706_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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