Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner und Dr. Peter Scheuch in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl S***, Pensionist, 8551 Wies, Wiel 8, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei S*** D*** B***,
1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr. Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 1987, GZ 8 Rs 21/87-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Steiermark in Graz vom 16. September 1986, GZ 18 C 58/86-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung der ersten Instanz wiederhergestellt wird. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit S 2.829,75 (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
In einer bei der Beklagten am 13. Juni 1984 eingegangenen undatierten Rückzahlungserklärung verpflichtete sich der Kläger, das ihm von der Beklagten gewährte Darlehen von S 120.000,-- innerhalb von 5 Jahren in zehn halbjährlichen Raten von S 12.000,-- am 1. Jänner und 1. Juli jeden Jahres zurückzuzahlen. Am 12. Juli 1984 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß der Rehabilitationsausschuß seinen Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung eines Doppelmesser-Mähwerkes und eines Hydraulikladers bewilligt und S 120.000,-- auf sein Konto überwiesen habe. Die halbjährlichen Rückzahlungsraten betrügen per 1. Jänner und 1. Juli innerhalb von 5 Jahren jeweils S 12.000,--.
Am 13. Dezember 1985 stellte der am 11. Oktober 1931 geborene Kläger bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag auf Erwerbsunfähigkeitspension. Dr. Emil T***, der Stellvertreter des leitenden Arztes der Landesstelle Steiermark der Beklagten, untersuchte den Kläger am 13. und 14. Februar 1986, diagnostizierte einen Myocardschaden mit Hochdruck, herabgesetzes Sehvermögen, lückenhaftes Gebiß, Adipositas, Nabelbruch, Zustand nach Verletzung der rechten Hand mit stark herabgesetzter Greiffähigkeit, Gonarthrose und Senkfüsse und kam zum Schluß, daß er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauernd erwerbsunfähig sei und auch seine Erwerbstätigkeit als Landwirt nicht mehr ausüben könne. Hauptursache sei das erstgenannte Leiden.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger am 20. Februar 1986 zu seinem Überprüfungsantrag mit, daß die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Ausnahme der besonderen Anspruchsvoraussetzung der Nichtausübung der sozialversicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit vorlägen, weil er dauernd erwerbsunfähig sei. Die Beklagte empfahl ihm daher nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension zu stellen.
Am 14. März 1986 stellte der Kläger einen solchen Antrag und berief sich auf die Verpachtung seiner Landwirtschaft ab 1. April 1986.
Am 20. März 1986 informierte die Beklagte den Kläger, daß sein Pensionsantrag ohne Rückzahlung des noch offenen Darlehensrestes von S 84.000,-- abgelehnt werde. Daraufhin erklärte er zunächst, daß er (zwecks Rückzahlung dieses Darlehensrestes) ein Darlehen aufnehmen werde. Am 12. Mai 1986 erklärte er aber, daß er das gewährte Darlehen nicht (auf einmal) zurückzahlen könne und ersuchte, über seinen Pensionsantrag bescheidmäßig abzusprechen.
Mit Bescheid vom 14. Mai 1986 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14. März 1986 auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension unter Berufung auf § 157 BSVG ab. Nach dieser Gesetzesstelle bestehe für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Dem Kläger sei am 12. Juli 1984 auf seinen Antrag ein zinsenfreies Darlehen von S 120.000,-- als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation gegen Rückzahlung innerhalb von 5 Jahren gewährt worden. Bei der Gewährung eines Darlehens dauere die Rehabilitationsmaßnahme so lange, als das Darlehen nicht zur Gänze zurückgezahlt sei. Das Darlehen hafte noch mit S 84.000,-- aus. Deshalb sei der Antrag ohne Überprüfung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen abzulehnen.
In seiner rechtzeitigen Klage bestritt der Kläger die Rechtsansicht der Beklagten, behauptete, daß alle Anspruchsvoraussetzungen schon zum Stichtag 1. April 1986 gegeben seien und begehrte daher, die Beklagte zur Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe ab 1. April 1986 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragte aus den Gründen ihres Bescheides die Abweisung des Klagebegehrens.
In der Tagsatzung vom 16. September 1986 brachte der Kläger vor, er habe das Rehabilitationsdarlehen mit Ende Mai 1986 zurückgezahlt und beziehe von der Beklagten auf Grund des Bescheides vom 1. Juli 1986 seit 1. Juni 1986 eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Deshalb schränkte er sein Begehren dahin ein, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm auch für die Monate April und Mai 1986 eine Erwerbsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe zu leisten. Aus dem Akt 18 C 61/86 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Steiermark in Graz wurde festgestellt, daß der Kläger auch gegen den Bescheid vom 1. Juli 1986 rechtzeitig eine Klage eingebracht hat, in der er die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension unter Berücksichtigung von 412 statt 400 Versicherungsmonaten begehrt. Dieses Verfahren ist seit dem Beschluß vom 16. September 1986 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung über die Anrechnung von weiteren 12 Versicherungsmonaten unterbrochen. Die Parteien kamen überein, daß die Beklagte im Fall der Stattgebung des vorliegenden Klagebegehrens mit Rücksicht auf die Unterbrechung des Verfahrens zur Feststellung der gesetzlichen Höhe der Leistung erst nach der Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung über die Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension im vorliegenden Fall entscheiden wird.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger für die Monate April und Mai 1986 eine Erwerbsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe zu leisten. Es stellte ua. fest, daß die Beklagte dem Kläger auf Antrag nach den §§ 148 ff BSVG am 12. Juli 1984 ein zinsenfreies Darlehen von S 120.000,-- als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation gegen Rückzahlung innerhalb von 5 Jahren in Halbjahresraten von S 12.000,-- gewährt hat. Der Kläger hat dieses Darlehen zur Anschaffung eines Doppelmesser-Mähwerkes und eines Hydraulikladers verwendet. Er ist seit der Antragstellung (dauernd) erwerbsunfähig und hat seinen landwirtschaftlichen Besitz mit Pachtvertrag vom 12. März 1986 (ab 1. April 1986) an Karl S*** jun. verpachtet. Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, mit der Gewährung des Darlehens und dem Erwerb der entsprechenden Maschinen und der dadurch erleichterten Berufsausübung sei die berufliche Maßnahme der Rehabilitation beendet. Die am 14. März 1986 beantragte Leistung gebühre daher schon für die Monate April und Mai 1986. Dagegen erhob die Beklagte wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine auf Abweisung des Klagebegehrens gerichtete Berufung. Die Berufungswerberin beharrte in ihrem Rechtsmittel auf ihrer schon im Bescheid vertretenen Rechtsansicht, zu der sie noch ausführte, daß es sich bei einem Darlehen um ein Dauerschuld- bzw. Dauerrechtsverhältnis handle, das erst durch Zeitablauf oder vorzeitige Rückzahlung durch den Schuldner ende. Das Darlehen sei dem Kläger wegen einer als Kleinkind erlittenen schweren Verletzung der rechten Hand und der dadurch hervorgerufenen Behinderung gewährt worden, weil nach den damaligen Umständen anzunehmen gewesen sei, daß damit die sonst erforderliche Pensionsgewährung zumindest für eine gewisse Zeit aufgeschoben werde. Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes würde die Möglichkeit einer Darlehensgewährung aus dem Titel der beruflichen Rehabilitation überhaupt in Frage stellen, weil es jeder Behinderte dann in der Hand hätte, sofort nach Auszahlung des Darlehens und Beschaffung der vorgesehenen Einrichtungen den wertvoller gewordenen Betrieb aufzugeben und eine Erwerbsunfähigkeitspension zu beantragen. Damit käme er in den Genuß der Pension und der weiterwirkenden Vorteile des Darlehens. Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil durch Abweisung des Klagebegehrens ab. Ein als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation gewährtes zweckgebundes Darlehen solle dem Versicherten die Möglichkeit geben, seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen und ihm Erleichterungen verschaffen. Hätte der Versicherte die Möglichkeit, sofort nach Auszahlung des Darlehens und Anschaffung der damit finanzierten Geräte (erfolgreich) eine Erwerbsunfähigkeitspension zu beantragen, wäre der Zweck der beruflichen Rehabilitation schon von vornherein vereitelt und die Rehabilitationsmaßnahme würde nie zum Tragen kommen. Da der Versicherte einer solchen Maßnahme zustimmen müsse, müsse er schon bei ihrer Einleitung damit rechnen, während ihrer Dauer keine Erwerbsunfähigkeitspension beantragen zu können. Wenn sich der Versicherte mit Hilfe des Darlehens Geräte zur Erleichterung seiner Tätigkeit anschaffe, müsse ihm zugemutet werden, diese Tätigkeit mit Hilfe dieser Geräte so lange fortzusetzen, als die Rehabilitationsmaßnahme, die man mit der Laufzeit des Darlehens gleichsetzen müsse, laufe. Solange das Darlehen nicht zurückgezahlt sei, gewähre der Versicherer eine Maßnahme der Rehabilitation, auf die sich § 157 BSVG ebenfalls beziehe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es durch Wiederherstellung der Entscheidung der ersten Instanz abzuändern.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Da es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in einer Sozialrechtssache handelt, ist die Revision nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässig. Sie wäre übrigens auch nach § 46 Abs. 2 Z 1 leg. cit. zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
(Bei den Paragraphen, bei denen keine Gesetzesbezeichnung angefügt ist, handelt es sich um solche des BSVG).
Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei
dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist
und die für den Versicherten in Betracht kommende weitere
Voraussetzung des § 121 Abs. 2 zutrifft (§ 123 Abs. 1). Als
erwerbsunfähig gilt der Versicherte, der infolge von Krankheit oder
anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb
nachzugehen (§ 124 Abs. 1). Der Versicherungsträger trifft Vorsorge
für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension
aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit, die an
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden
(§ 149 Abs. 1). Versicherte gelten als behindert im Sinne des
Abs. 1, wenn sie infolge eines Leidens oder Gebrechens ohne
Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation die besonderen
Voraussetzungen für eine Pension aus dem Versicherungsfall der
dauernden Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich erfüllen oder in
absehbarer Zeit erfüllen werden; vorwiegend altersbedingte Leiden
und Gebrechen gelten nicht als solche im Sinne dieses Absatzes
(§ 149 Abs. 2). Die Rehabilitation umfaßt medizinische und
berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung
erforderlich ist, soziale Maßnahmen, mit dem Ziel, Behinderte bis zu
einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder
wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und
wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen
angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können
(§ 149 Abs. 3). Zur Erreichung dieses Zieles dienen die Maßnahmen
gemäß den §§ 152 bis 154. Der Versicherungsträger gewährt diese
Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen ...., sofern und solange die
Erreichung dieses Zieles zu erwarten ist (§ 150 Abs. 1). Durch die
beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Behinderte in die
Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies nicht möglich
ist, einen neuen Beruf auszuüben (§ 153 Abs. 1). Die beruflichen
Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere: ..... 2. die
Gewährung von Darlehen und/oder sonstige Hilfsmaßnahmen zur
Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit (§ 153 Abs. 2).
Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des
Versicherungsträgers bedarf der Zustimmung des Behinderten .... Vor
dessen Entscheidung ist der Behinderte vom Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken (§ 155). Der Versicherungsträger hat dem Versicherten für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer Ausbildung gemäß § 153 Abs. 2 Z 1 ein Übergangsgeld zu leisten (§ 156 Abs. 1). Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallenen Leistung wird hiedurch nicht berührt (§ 157).
Die Gewährung des Darlehens von S 120.000,-- zur Anschaffung zweier landwirtschaftlicher Geräte im Juli 1984 war eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation, um dem Kläger trotz der Behinderung der rechten Hand die Fortsetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 153 Abs. 2 Z 2 zu ermöglichen. Durch diese Geräte sollte der Kläger also in die Lage versetzt werden, seinen Beruf weiter auszuüben und sich dadurch den Lebensunterhalt zu sichern.
Dieses Rehabilitationsziel konnte nur vorübergehend erreicht werden, ist aber, weil der Kläger jedenfalls seit 1. April 1986 in erster Linie wegen eines Myocardschadens mit Hochdruck auch bei Bedachtnahme auf die mit dem Darlehen finanzierten landwirtschaftlichen Geräte dauernd außerstande ist, irgendeinem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, seither nicht mehr zu erreichen. Auch wenn man - wie die Beklagte und das Berufungsgericht - davon ausginge, daß bei der Gewährung eines Darlehens zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit diese berufliche Maßnahme der Rehabilitation nicht schon mit der Zuzählung der Darlehensvaluta, sondern erst mit dem Ende der Laufzeit oder gar erst mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehens beendet wäre, müßte man beachten, daß der Versicherungsträger Maßnahmen der Rehabilitation nach § 150 Abs. 1 nur gewährt, sofern und solange die Erreichung des im § 149 Abs. 3 angestrebten Rehabilitationszieles zu erwarten ist. Ist dieses Ziel unerreichbar geworden oder - wie im vorliegenden Fall - nachträglich vereitelt worden dann ist die Rehabilitation gescheitert und sind keine Maßnahmen der Rehabilitation mehr zu gewähren.
Ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit, der nur für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nicht besteht (§ 157), wieder bestehen, weil es sich dann nicht mehr um einen Anspruch auf Pension während der Rehabilitation, sondern um einen Anspruch nach einer erfolglos gebliebenen oder gewordenen Rehabilitation handelt.
Die dies nicht berücksichtigende Rechtsmeinung der Beklagten und des Berufungsgerichtes würde zu dem vom Revisionswerber zutreffend als grob unbillig und sozial untragbar bezeichneten Ergebnis führen, daß ein Versicherter, der nach Gewährung eines Darlehens zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit auch bei Bedachtnahme auf die damit widmungsgemäß angeschafften Arbeitsgeräte während der Laufzeit des Darlehens dauernd erwerbsunfähig wird, unter Umständen jahrelang keinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension hätte, wenn er das Darlehen nicht vorzeitig zurückzahlen kann, wozu häufig die Mittel fehlen werden. Daß dies vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch daraus, daß § 156 Abs. 1 für die Dauer der Gewährung medizinischer Maßnahmen oder einer Ausbildung nach § 153 Abs. 2 Z 1 ein Übergangsgeld vorsieht, der Gesetzgeber also Vorsorge getroffen hat, daß während der Rehabilitation ein Mindesteinkommen gesichert ist. Gerade an diesem würde es aber in Fällen wie dem vorliegenden fehlen.
Deshalb war der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 ASGG.
Anmerkung
E12681European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00111.87.1130.000Dokumentnummer
JJT_19871130_OGH0002_010OBS00111_8700000_000