Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Juni 2005, Zl. A14- 30/1392-03/9, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Juni 2005, wurde der beschwerdeführenden Partei die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger eingeschränkt auf Denkmal- und Gebäudereiniger" mit der Begründung entzogen, der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei sei mit Beschluss des Landesgerichts für ZRS Graz vom 12. Mai 2004 mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet worden. Die beschwerdeführende Partei sei der Aufforderung, sich zum Vorbringen zweier Gläubiger, es hafteten bei ihnen im Einzelnen dargelegte Rückstände unberichtigt aus, nicht nachgekommen. Der Gewerbeentziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 sei daher erfüllt.
Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden. Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie Gefahr laufe, ihren Arbeitsplatz auch als Geschäftsführer zweier Unternehmen zu verlieren, dass sie diesfalls in einem eröffneten Konkursverfahren mangels Einkommen nicht einmal die Mindestquote anbieten könne, dass weitere 14 Arbeitsplätze betroffen seien und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten letztlich durch das vom Vater der beschwerdeführenden Partei betriebene Unternehmen verursacht worden seien. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Meinung der beschwerdeführenden Partei nicht entgegen.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte vor, es sei bei weiterer Gewerbeausübung ein weiteres Anwachsen der Verbindlichkeiten zu befürchten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er in diesem Provisorialverfahren die Erwägungen der belangten Behörde betreffend die sachverhaltsmäßige Erfüllung des Entziehungstatbestands gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht etwa von vorneherein als unschlüssig zu erkennen. Er hatte daher - den behördlichen Annahmen folgend - zunächst davon auszugehen, dass mit einer weiteren Gewerbeausübung durch die beschwerdeführende Partei die Gefahr einer weiteren Schädigung von Gläubigern verbunden ist, und weiters, dass solcherart zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Ob der beschwerdeführenden Partei die Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteils erwächst, ist bei diesem Ergebnis nicht mehr entscheidungsrelevant.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. September 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040053.A00Im RIS seit
21.10.2005