Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Ing. G*** & G***, Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen, Attnang-Puchheim, Industriestraße 5; vertreten durch Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Firma D*** & F*** Gesellschaft m.b.H., Wien 19., Muthgasse 2, vertreten durch Dr. Manfred Traxlmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 129.389,36 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. April 1987, GZ 6 R 27/87-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. November 1986, GZ 4 Cg 44/82-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 20.045,95 bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens (darin S 1.371,45 Umsatzsteuer und S 4.960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte führte am 29. März 1981 auf dem Flughafen Linz-Hörsching anläßlich der Erstlandung der Concorde eine - behördlich genehmigte - Großveranstaltung mit einem Rahmenprogramm in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 16.30 Uhr durch. Diese Veranstaltung zog rund 70.000 Besucher an, die zum Teil innerhalb und zum anderen Teil außerhalb des bewilligten Geländes den Darbietungen folgten. Während der Veranstaltung rissen oder traten zahlreiche Neugierige von Norden her die Absperrung einer Baustelle der Klägerin in einer Länge von 10 m nieder und drangen in ein im Bau befindliches Gebäude ein; sodann bestiegen sie die noch nicht fertiggestellten Flugdächer, um bessere Sichtmöglichkeiten zu erlangen. Durch diese Schaulustigen wurde in dem Bereich, in dem die Klägerin verschiedene Montage- und Bauarbeiten durchzuführen hatte, Schäden in der Gesamthöhe von S 129.389,36 (an Gerüstteilen, Leitern, Fassadenblechen, Attika-Blechen und dergleichen) angerichtet.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe Auflagen, die ihr die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erteilt habe, nicht eingehalten, nicht für die erforderlichen Absicherungen am Flughafengelände gesorgt, zu viele Besucher eingelassen und durch ihren Platzsprecher schließlich sogar zum Betreten des Baustellenbereiches aufgefordert, begehrt die Klägerin von der Beklagten den Betrag von S 129.389,36 samt Anhang (ON 1). Da die Veranstaltung als gefährlicher Betrieb zu bezeichnen sei, hafte die Beklagte auch für die sich daraus ergebende spezifische Betriebsgefahr (ON 10 S. 27). Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Nicht einmal die bei dem von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land durchgeführten Lokalaugenschein mit 50.000 angegebene Zahl der zu erwartenden Besucher sei erreicht, geschweige denn überschritten worden. Der Platzsprecher der Beklagten habe das Publikum niemals aufgefordert, die Baustelle zu betreten, sondern, als er bemerkt habe, daß eine Anzahl von Besuchern den Neubau erklommen hatte, dies mit der Feststellung kommentiert, der Andrang und die Begeisterung des Publikums seien derart groß, daß sogar der Rohbau gestürmt worden sei. Eine unmittelbar darauf eingesetzte Abklärung mit den Sicherheitsorganen habe Anlaß zur Aufforderung durch den Platzsprecher gegeben, das Abfertigungsgebäude sofort zu räumen, was auch mit Hilfe der Sicherheitsorgane innerhalb kurzer Zeit durchgeführt worden sei. Die Beklagte habe alle ihr aufgetragenen Auflagen eingehalten. Die vorgesehenen Überwachungsorgane - 70 Gendarmeriebeamte und 60 Mann der Freiwilligen Feuerwehr - seien aufgeboten worden. Daß sich diese Anzahl als unzureichend erwiesen habe, sei von der Beklagten nicht zu verantworten (ON 3). Der Polier des bauausführenden Unternehmens habe die Besucher aufgefordert, das Gebäude zu betreten, um bessere Sicht auf die Veranstaltung zu haben (ON 10 S. 27). Mit dem angefochtenen Urteil gab der Erstrichter der Klage statt. Er traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende Feststellungen:
Am 13. März 1981 stellte die Beklagte bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Ansuchen auf Genehmigung der von ihr geplanten Großveranstaltung in Linz-Hörsching. Diese Behörde hielt hierauf am 18. März 1981 auf dem Flughafengelände Linz-Hörsching eine mündliche Verhandlung unter der Leitung des Landesregierungsrates Dr. Ernest V*** durch. Louis P*** gab als Vertreter der Beklagten bekannt, daß diese entgegen der ursprünglichen Absicht einen Eintrittspreis von voraussichtlich S 30,-- verlangen werde; er rechne mit einem Zustrom von etwa 3.000 bis 10.000 Besuchern. Die Behörde ging auf Grund der bisher gesammelten Erfahrungen von einer Zuschauerzahl in Höhe von 30.000 bis 50.000 Personen aus und baute darauf ihre Planung auf. In der bei dieser Verhandlung vorgenommenen Befundaufnahme wurde folgendes festgestellt:
"Das den Zuschauern zur Verfügung stehende Gelände wird gemäß der beiliegenden Skizze (rot gekennzeichnet) vom Hangar südlich des neuen Abfertigungsgebäudes bis zur Flugplatzgrenze an der Lindenlacherstraße, d.i. eine Länge von rund 650 m, abgesperrt. Weiters ist eine Absperrung von den Parkplätzen (Hangar in Richtung Osten) vorgesehen. Die Rennfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge sowie die Modellflugzeuge sind vor und nach den jeweiligen Vorführungen am Vorfeld vor der derzeitigen Passagierabfertigung aufzustellen. Die dafür zur Verfügung stehende Fläche wird von der Betriebsgesellschaft durch Seile abgesperrt. Der Concorde-Heißluftballon steht auf der Wiese im Bereich des Windsackes. Die Parkplatzbenützer des Parkplatzes im Flughafengelände haben dieses nördlich des Hangars durch das Tor 1 zu verlassen, so daß der Eintritt lediglich über das Tor 4 (Kassa) möglich ist. Auch die Ehrengäste werden nur über Tor 4 eingelassen. Der Vertreter der Flughafenbetriebsgesellschaft teilt mit, daß die Maschine der Lufthansa um 14.15 Uhr landet und um 14.45 Uhr wieder in Richtung Frankfurt startet. Die Concorde der British Airways landet ebenfall um 14.15 Uhr und startet um 16.30 Uhr in Richtung London.
Um eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten, ist die Präsenz von Gendarmerie, Freiwilliger Feuerwehr und Rotem Kreuz in folgender Stärke erforderlich bzw. wird sie wie folgt festgelegt:
1.) Gendarmerie: 70 Beamte mit den nötigen Motorrädern und zwei Diensthunden gemäß einem vom Bezirksgendarmeriekommando vorzulegenden Einsatzplan bezüglich Außen- (insbesondere Verkehrsregelung) und Innensicherung (Parkplatzabsperrung sowie Zuschauerflächen-Vorfeldabsicherung)....
2.) Freiwillige Feuerwehr: Zur Innensicherung (Parkplatzsowie Zuschauerflächenabsperrung) und Absperrung der alten Flughafenzufahrtsstraße (Abfahrt von der neuen B 133): 60 Mann.
3.) Rotes Kreuz, Ortsstelle Traun....."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. März 1981, POL-31/3-1981, wurde der Beklagten gemäß § 2 Abs 1 in Verbindung mit §§ 3 und 10 a (1. lit. c) des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes LGBl. 1955/7 in der geltenden Fassung die Bewilligung zur entgeltlichen Durchführung der Großveranstaltung unter Vorführung verschiedener Flug- und Motorsportdarbietungen am 29. März 1981 in der Zeit von 11.00 bis 16.30 Uhr unter der Bedingung, daß die in der Verhandlungsschrift unter Punkt 1.) bis
16.) angeführten Bedingungen und Auflagen genauestens einzuhalten sind, erteilt, wobei die Verhandlungsschrift vom 18. März 1981 einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildete. Dieser Bescheid wurde mit keinem Rechtsmittel bekämpft.
Die Bedingungen bzw. Auflagen dieses Bescheides lauteten:
"..........
2. Zur sicherheits- und verkehrspolizeilichen Überwachung ist die Präsenz der Gendarmerie in der Stärke von 70 Beamten, der Freiwilligen Feuerwehr in der Stärke von 60 Mann und des Roten Kreuzes mit mindestens 2, im Bedarfsfall drei Rettungswagen mit insgesamt rund 15 Personen erforderlich.
3. Der Ordnungsdienst bzw. die Absperrung bei den Parkplätzen sowie Zuschauerräumen hat befundmäßig zu erfolgen.
4. Allfälligen gesonderten Weisungen der Behörde bzw. Gendarmerie während der Veranstaltung ist unverzüglich Rechnung zu tragen.
5. Der zur Abfertigung des anfallenden grenzüberschreitenden Flugverkehrs erforderliche Abfertigungsbereich des Amtsplatzes des Zollamtes Linz muß so frei gehalten werden, daß eine reibungslose zoll- und sicherheitsbehördliche Grenzkontrolle in jeder Hinsicht gewährleistet ist. Zu dem freizuhaltenden Abfertigungsbereich zählen insbesondere die Ankunftshalle, der Transitraum bzw. die Abflughalle sowie das gesamte Vorfeld zwischen den zoll- und grenzpolizeilich abzufertigenden Flugzeugen und den oben angeführten Räumlichkeiten. Weiters ist dafür Vorsorge zu treffen, daß der Zugang vom Flughafenparkplatz über die Außentreppe versperrt ist. Die Luftfracht zwischen Flugzollraum (Zollager) und den in Betracht kommenden Flugzeugen muß ungehindert verbracht werden können.
6. Der Einlaß der Zuschauer darf nur über das Tor 4 erfolgen.
........"
Ausdrücklich wurde im Verhandlungsprotokoll vom 18. März 1981 vermerkt, daß das Verhandlungsergebnis - dazu gehören auch die vorher angeführten Bedingungen und Auflagen - von der Beklagten (Vertreter des Konsenswerbers) zustimmend zur Kenntnis genommen und auch zugesichert wurde, daß für die Einhaltung dieser vorgeschriebenen Auflage Sorge getragen wird.
Auf Grund eines weiteren Ansuchens der Beklagten vom 15. März 1981 bewilligte der Landeshauptmann von Oberösterreich als Zivilluftfahrtbehörde mit Bescheid vom 20. März 1981 nach § 126 Luftfahrtgesetz die Abhaltung einer Zivilluftfahrtveranstaltung, und zwar den Start eines Heißluftballons der "British Airways" und eine Hubschraubervorführung von Hubschraubern des Bundesministeriums für Landesverteidigung auf dem Flughafen Linz-Hörsching am Sonntag dem 29. März 1981 zwischen 12.00 Uhr und 15.30 Uhr. In diesem Bescheid wurden verschiedene Bedingungen und Auflagen gestellt, so unter Punkt 2 mit folgendem Wortlaut:
"Die für die Zuschauer vorgesehenen Geländeflächen sind wirksam abzusichern, so daß eine Gefährdung von Personen vermieden wird. Diese Maßnahme ist durch Errichtung von Absperrungen, die durch eine ausreichende Anzahl von Ordnern und Gendarmeriebeamten überwacht werden müssen, zu gewährleisten."
Die Bauwerke des Zivilflughafens Linz-Hörsching bestehen aus aneinandergebauten Hallengebäuden, parallel zur Hauptlandebahn an der Nordseite des Flugfeldes. Am 29. März 1981 befanden sich die Bauwerke des Bauabschnittes I/C im Rohbauzustand; sie bestanden von Osten nach Westen aufgezählt aus der Passagierankunftshalle samt Raum für Gepäcksmanipulation (C und D), dem Restaurantgebäude mit begehbarer Dachterrasse und Lüftungs- (Klima-) Zentrale samt Turm (A und E) sowie der Passagierabfertigungs- oder -abflugshalle (B). Diese Bauwerke waren im Süden (Richtung Vorfeld-Betonpiste) durch einen Maschendrahtzaun in der Höhe von 1,80 m, der noch mit einer zweireihigen Stacheldrahtsicherung bewehrt war, abgegrenzt. Im Norden und im Westen waren von der ausführenden Baufirma R*** Zäune aus Stahlgitter errichtet worden, wobei diese bis zur sogenannten Flughafenumzäunung reichten.
Das Tor 4, durch das Einlaß gewährt wurde, befand sich auf der Westseite des vorher geschriebenen Bauwerkes.
Am 29. März 1981 versahen die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der veranstaltenden Beklagten vorgeschriebenen 70 Gendarmeriebeamten und mindestens 60 Feuerwehrleute Dienst. Die Beklagte hatte für diese Veranstaltung
30.000 Eintrittskarten in Form sogenannter Selbstkleber aufgelegt, wovon 11.000 verkauft wurden. Da die Beklagte über keinen eigenen Ordnerdienst verfügte, wurden die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zum Kartenverkauf und Einlaß der Besucher herangezogen. Insgesamt zog diese Veranstaltung rund 70.000 Besucher an, die zum Teil innerhalb des bewilligten Veranstaltungsgeländes und zum Teil außerhalb von diesem den Darbietungen der Großveranstaltung folgten.
Während dieser Veranstaltung - ein genauer Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden - rissen bzw. traten von außen, und zwar von Norden her kommend, im Bereich des Abfertigungsgebäudes zahlreiche Neugierige die Baustellenabsperrung auf einer Länge von 10 m nieder und drangen in das sogenannte
Passagierabflugs- oder -abfertigungsgebäude ein und bestiegen dann die noch nicht fertiggestellten Flachdächer, um bessere Sichtmöglichkeiten zu bekommen.
Der Platzsprecher der Beklagten, Reinhard W***, der es verstanden hatte, anläßlich der Landung des Concorde-Flugzeuges schon vorher die Stimmung auf den Höhepunkt zu bringen, stellte über den Platzlautsprecher zu dieser Aktion sinngemäß fest, daß von dort eine besonders gute Sicht sei und die Leute oben bleiben könnten, wenn die Gendarmerie nichts dagegen habe, bzw. daß die Gendarmerie nichts dagegen habe bzw. daß hoffentlich die Gendarmerie nichts dagegen haben werde. Eine Aufforderung an die Neugierigen, das Gebäude zu betreten und das Dach zu besteigen, wurde vom Platzsprecher W*** jedoch nicht ausgesprochen.
Der Flugplatzbetriebsleiter Wilhelm H*** begab sich hierauf zum Platzsprecher W*** und forderte ihn auf, er möge durchgeben, daß es nicht Sache der Gendarmerie sei, eine solche Erlaubnis zu erteilen, sondern die der Flughafenbetriebsleitung; daraufhin wurde ihm kommentarlos das Mikrophon übergeben. Wilhelm H*** teilte dann dem Publikum mit, daß er dies nicht erlauben könne. Auch Dr. Ernest V*** begab sich, als ihm von Gendarmeriebeamten über die Vorfälle Meldung erstattet wurde, zum Platzlautsprecher und forderte die Neugierigen auf, sie sollten das neue Flughafenbetriebsgebäude samt Turm verlassen. Schließlich wurden die Neugierigen aufgefordert, vorsichtig zu sein und dieses Gelände zu verlassen. Gendarmeriebeamte führten dann die Räumung durch.
Am Tage dieser Veranstaltung hatte sich auch Leopold K***, ein Angestellter der Klägerin, auf das Baustellengelände begeben, auf welchem die Klägerin Arbeiten durchzuführen hatte, und zwar um einerseits gewisse Sicherungsmaßnahmen zu treffen, weil er vermutete, daß es durch die vielen Zuschauer es doch irgendwie zu Schäden kommen könnte, und andererseits auch, weil er sich die Veranstaltung anschauen wollte. Als Sicherungsmaßnahme wechselte er Schlösser aus und versperrte auch einzelne Türen. Als er bemerkte, daß der Zaun in der Nähe des Tores 4 ein großes Loch hatte, und ihm durch dieses Besucher entgegenkamen, forderte er sie auf, wieder zurückzugehen, welcher Aufforderung sie jedoch nicht nachkamen. Als er auch feststellte, daß sich bereits mehrere Leute auf dem Dache des Rohbaues befanden, setzte er sich ebenfalls mit Gendarmeriebeamten in Kontakt.
Durch das Eindringen der Neugierigen entstanden im Arbeitsbereich der Klägerin Schäden in der Höhe von S 109.652,-- zuzüglich 18 % Mehrwertsteuer in der Höhe von S 19.737,36, zusammen also S 129.389.36.
Es war nicht nur notwendig, daß Schäden beseitigt wurden, sondern es mußten vor allem im Zeitraum vom 1. bis 6. April 1981 Gerüstteile, Leitern, etc. zusammengesucht, die Fassadenbleche von Bitumen gereinigt und Lamellen neu befestigt werden. Am Groß-Shed-Kaltdach mußten die Unterkonstruktionen neu montiert werden. Die Küchenbelichtung mußte gereinigt und mit Silikon-klar neu versiegelt werden. Die Stiegenausgangstür, die versperrt war und aufgebrochen wurde, mußte ebenfalls instandgesetzt werden. Hiezu waren 43,5 Monteurstunden inklusive Montage und Außenzulage a S 270,--, zusammen also S 11.745,-- und 37,5 Monteurüberstunden zu 50 % einschließlich Montage und Außenzulage zu S 405,--, zusammen S 15.188,--, notwendig. An Material wurden 24 Tuben Silikon transparent a S 80,-- = S 1.920,--, und Kleinmaterial im Wert von S 245,-- verbraucht.
In der Zeit vom 10. bis 13. April 1981 wurden sämtliche Beschädigungen, die durch die Neugierigen verursacht worden waren, beseitigt, wobei 14 Monteurstunden zu S 270,-- = S 3.780,--, 31 Monteurüberstunden zu 50 % einschließlich Montage und Außenzulage
zu S 405,-- = S 12.555,--, und eine Monteurüberstunde zu 100 %
einschließlich Montage und Außenzulage zu S540,-- = S 540,--
notwendig waren. Fahrtspesen entstanden für 2 Bahnfahrten von Linz nach Ampflwang und retour zu S 178,--, zusammen also S 356,--. Schließlich wurden auch 39 Stück Attika-Bleche,
Größe 750/1550 mm, = 45,34 m2, und ein Eckblech,
Größe 750 + 375/1550 mm, = 1,74 m2, zusammen 47,08 m2, beschädigt.
Bei einem m2-Preis von S 1.345,-- ergibt dies einen Schadensbetrag
von S 63.323,--.
Rechtlich führte der Erstrichter aus:
Wie sich aus den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. März 1981 ergebe, seien die Bedingungen der Verhandlungsschrift vom 18. März 1981 Inhalt dieses Bescheides geworden. Nach Punkt 5 des Bescheides sei der zur Abfertigung des anfallenden, grenzüberschreitenden Flugverkehrs erforderliche Abfertigungsbereich des Amtsplatzes des Zollamtes Linz freizuhalten gewesen, damit eine reibungslose zoll- und sicherheitsbehördliche Grenzkontrolle in jeder Hinsicht gewährleistet sei. Zu diesem Abfertigungsbereich habe insbesondere auch die Ankunftshalle, der Transit-Raum, die Abflughalle und das gesamte Vorfeld zwischen den Zoll- und grenzpolizeilich abzufertigenden Flugzeugen und den oben angeführten Räumlichkeiten gezählt. Die aufgetragene Freihaltung sei der Beklagten jedoch nicht gelungen. Wenn auch die von der Behörde geforderten 70 Gendarmeriebeamten und rund 60 Feuerwehrleute den Sicherungs- und Ordnungsdienst übernommen hätten, so könne doch die behördliche Genehmigung die Beklagte nicht entschuldigen, wenn sie auf Grund eigener Kenntnis um die Gefahrenquelle gewußt habe oder wissen müssen und sie auch mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlassen habe. Sie habe es nicht nur unterlassen, einen eigenen Ordnerdienst zu organisieren und diesen allenfalls einzusetzen, sondern auch, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden, um allfälligen Auswüchsen und Exzessen Herr zu werden, nachdem für die Verantwortlichen habe erkennbar sein müssen, daß immer mehr Zuschauer zu der Veranstaltung heranströmten. Ihnen hätte auch erkennbar sein müssen, daß gerade Zuschauer, die nicht mehr Einlaß in das Veranstaltungsgelände finden könnten, dazu neigten, sich in der unmittelbaren Umgebung Plätze zu suchen, von wo sie besondere Einsicht und auch Ausblick auf das Geschehen haben. Für solche Zuschauer mußte es daher naheliegen, die im Rohbau befindliche Abfertigungshalle zu besteigen. Pflicht des Platzsprechers, der im Auftrag der Beklagten gehandelt habe, wäre es gewesen, bei Ansichtigwerden der ersten Neugierigen auf dem Dach des Betriebsgebäudes diese aufzufordern, die Baulichkeit zu verlassen. Durch seine mehr oder minder besänftigende Art habe er bewirkt, daß immer mehr Neugierige dieses Gebäude gestürmt hätten, so daß Schaden entstanden und der Gendarmerieeinsatz notwendig geworden sei. Die Sicherungspflicht finde zwar ihre Grenzen in der Zumutbarkeit; zumutbar sei jedoch grundsätzlich, eine die Erfüllung der Sicherungspflicht gewährleistende Organisation zu schaffen und zu erhalten, deren Fehlen sicherlich ein Verschulden begründe. Führe jemand eine derartige Großveranstaltung durch, wie es die Beklagte getan habe, der gerade als Zeitungsherausgeberin bekannt sein mußte, daß ähnliche Veranstaltungen vorher solche Massen von Neugierigen angezogen hätten, so könnten die behördlichen Sicherheitsauflagen nur Mindesterfordernisse sein.
Treffe sohin die Beklagte ein Verschulden, dann sei sie der Klägerin nach §§ 1295 ff ABGB zum Ersatz des festgestellten Schadens verpflichtet.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab; es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme jener, daß sich Punkt 5 des Bewilligungsbescheides auf den neuen Gebäudeteil, an dem die Schäden entstanden sind, bezogen habe, und beurteilte den Sachverhalt rechtlich wie folgt:
Da weder zwischen den Streitteilen noch zwischen der Flughafen-Linz-Betriebs-GmbH und der Beklagten ein Vertragsverhältnis mit Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin bestanden habe, komme nur eine Delikts- oder eine Gefährdungshaftung der Beklagten in Frage. Die letztere scheide hier jedoch aus. Grundsätzlich werde die analoge Ausdehnung der in einzelnen Haftpflichtgesetzen verankerten Gefährdungshaftung auf ungefähr gleichartig gefährliche Betriebe von der Rechtsprechung anerkannt. Dabei müsse es sich jedoch um Betriebe handeln, die nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern infolge ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter in besonderem Maße gefährden. Der Begriff des gefährlichen Betriebes dürfe jedoch nicht zu weit ausgedehnt werden. Bei der Veranstaltung einer Air-Show bringe der Betrieb der Flugzeuge selbst sicherlich eine besonders gravierende Interessengefährdung durch die Beschaffenheit des Flugverkehrs mit sich, doch bestehe für daraus erwachsende Schäden ohnedies die Gefährdungshaftung nach §§ 19 ff LuftverkehrsG. Das Zusammentreffen einer großen Anzahl von Menschen sei für sich allein noch nicht typischerweise besonders gefährlich für die Interessen unbeteiligter Dritter.
Aber auch die Verschuldenshaftung der Beklagten sei zu verneinen:
Daß der Platzsprecher der Beklagten das Publikum aufgefordert hätte, die Baustelle zu betreten, sei nicht erwiesen. Was den Vorwurf anlange, die Beklagte habe die ihr von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erteilten Auflagen nicht eingehalten, fehle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang, habe doch die Auflage, den Abfertigungsbereich freizuhalten, nur dem Zweck gedient, die reibungslose Abwicklung der zoll- und sicherheitsbehördlichen Behandlung der Passagiere und Frachtgüter zu erreichen, nicht aber, Baumaterialien und sonstige Güter jener Unternehmen zu schützen, die am Ausbau des Flughafens beteiligt waren. Überdies habe das Berufungsgericht dahin Bedenken, ob der in der Auflage angeführte Abfertigungsbereich mit dem Rohbau identisch sei, in dessen Bereich die Schäden eingetreten seien. Die Beklagte hafte - mangels vertraglicher
Beziehung - grundsätzlich nur für ihre Organe; für ihre Gehilfen nur nach § 1315 ABGB. Daß ihre Gehilfen untüchtig gewesen seien oder daß sie sich wissentlich einer gefährlichen Person bedient habe, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Freilich werde in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß dann, wenn das schadensstiftende Verhalten in einer Unterlassung bestehe, der Schädiger zu beweisen habe, sich eines an sich tüchtigen Besorgungsgehilfen bedient und diesen gehörig überwacht zu haben. Wie weit die Kritik Reischauers an dieser Differenzierung zwischen Tun und Unterlassen zutreffe, könne dahingestellt bleiben. Der vorliegende Fall zeige jedenfalls, daß die Unterscheidung nicht überspitzt werden dürfe, etwa in dem Sinne, daß dann, wenn der Platzsprecher W*** die Zuschauer aufgefordert hätte, die neuen Anlagen zu betreten, dieses Handeln als einmaliger Fehler, der nicht auf eine habituelle Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen hinweise, der Beklagten nicht zugerechnet werden könnte, wohl aber ihr hier zuzurechnen wäre, weil W*** nicht tätig geworden sei, ehe die Zuschauer die Abfertigungshalle betreten hatten. Eine ausdehnende Auslegung der zu § 1315 ABGB entwickelten Grundsätze wäre in diesem Fall nicht sachgerecht, wo doch der Schaden in erster Linie dem Bauherrn zugefügt worden sei, während der Schaden der Klägerin höchstens in der Notwendigkeit eines zusätzlichen Aufwandes zur Vertragserfüllung bestehen könne. Die Beklagte sei überdies Vertragspartner des Bauherrn, weil sie offenbar von der Flughafengesellschaft, die auch im behördlichen Bewilligungsverfahren vertreten gewesen sei, das Flughafengelände oder Teile davon in Bestand genommen habe. Das spezifische Risiko, daß nämlich manche Zuschauer, ohne die Kassa oder Verkaufsstelle zu passieren, in das Gelände eindringen, liege an der Art der Veranstaltung, für die gerade der Bauherr sein Gelände zu einer solchen Veranstaltung zur Verfügung gestellt habe.
Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB komme hier nicht in Betracht. Bei der Beklagten handle es sich um eine juristische Person, die nach Deliktsrecht grundsätzlich nur für das Verhalten ihrer Organe, nicht aber für untergeordnete Angestellte hafte. Behauptungen darüber, wer als leitendes Organ der Beklagten einen Fehler begangen habe, und wie weit Mehrleistungen der Vertragserfüllung der Klägerin von der Bauherrin berechtigterweise angelastet worden seien, seien nicht aufgestellt worden, obwohl zumindest Schäden an den fest verbundenen Gebäudeteilen auch in der Sphäre der Flughafenbetriebsgesellschaft eingetreten wären. Als Organ sei jeder Repräsentant anzusehen, der eine leitende Stelle mit selbständigem Wirkungsbereich innehabe. Dies treffe im vorliegenden Fall allenfalls auf Louis P*** zu, der damit befaßt gewesen sei, die Bewilligung der Großveranstaltung zu erwirken, und der gleichsam der Verantwortliche der Beklagten bei dieser Veranstaltung gewesen sei. Diesem Organ, aber auch den anderen mit der Veranstaltung befaßten Mitarbeitern der Beklagten könne ein Verschulden an der Beschädigung der Güter der Klägerin nicht vorgeworfen werden.
Auf Grund des im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Einsatzes von 70 Gendarmeriebeamten und 60 Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr habe die Organisation eines von der Beklagten zu stellenden Ordnerdienstes nicht als erforderlich angesehen werden müssen. Der Veranstalter habe erwarten können, daß der behördlich angeordnete Ordnerdienst funktionieren werde. Die Baustelle selbst sei nach Süden hin durch einen Maschendrahtzaun in der Höhe von 1,8 m, der mit einer zweizeiligen Stacheldrahtreihe bewährt gewesen sei, und in den sonstigen Bereichen durch Stahlgitter abgesichert gewesen. Die Organe und Mitarbeiter der Beklagten hätten grundsätzlich davon ausgehen können, daß die Zuschauer in- und außerhalb des Flughafengebäudes die Umzäunung respektieren würden und der behördlich angeordnete Sicherheitsdienst ausreiche, um Übergriffe zu vermeiden.
Was den Vorwurf anlange, die Beklagte hätte selbst Maßnahmen treffen müssen, als erkennbar war, daß mehr als 50.000 Besucher die Veranstaltung sehen wollten, sei zu bemerken, daß es einerseits sehr schwer sei, die tatsächliche Besucherzahl abzuschätzen, und daß andererseits P*** und seine Mitarbeiter darauf vertrauen konnten, daß die Behörde bzw. Gendarmerie Maßnahmen ergreifen würden, zumal sowohl ein Verwaltungsjurist als auch ein hoher Gendarmerieoffizier bei der Veranstaltung anwesend waren. Abgesehen davon sei eine Räumung ohnehin erfolgt, habe aber an dem enstandenen Schaden nichts mehr ändern können.
Wenn die Klägerin meine, ein Verschulden der Beklagten sei auch darin zu erblicken, daß sie zu viele Personen auf das Veranstaltungsgelände gelassen habe, sei dem entgegenzuhalten, daß die Pflicht, nicht zu viele Zuschauer einzulassen, dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Veranstaltungsbesucher sowie dem Schutz von Sachen der Veranstaltungsbesucher selbst und von Gegenständen, die sich auf dem Veranstaltungsgelände befinden, diene. Die Baustelle, auf welcher die Sachen der Klägerin beschädigt wurden, sei jedoch vom Veranstaltungsgelände selbst durch einen massiven Drahtzaun abgegrenzt gewesen. Die Beklagte habe daher insbesondere auch auf Grund der aufgebotenen Sicherheitskräfte nicht mit einem Niederreißen des Zauns und einem Erstürmen des Rohbaues rechnen müssen. Im übrigen ergebe sich aus den Feststellungen, daß die Neugierigen von Norden her auf das Baustellengelände eingedrungen seien und nicht vom vorgesehenen Zuschauergelände her. Jene Personen, die den Besuchern tatsächlich Einlaß gewährten, seien Gehilfen der Beklagten gewesen, für die diese nur nach § 1315 ABGB einzustehen habe.
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß ausreichend oberstgerichtliche Judikatur zu den grundsätzlichen Rechtsfragen vorhanden sei und die Frage der Haftung der Beklagten für das konkrete Handeln ihre Organe über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zulässig. Die Entscheidung hängt deshalb von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab, weil bislang - soweit
überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Haftung des für eine Massenveranstaltung Verantwortlichen für Schäden, die Besucher der Veranstaltung am Eigentum daran Unbeteiligter anrichten, fehlt.
Die Revision ist auch berechtigt.
Das Bestehen von "Verkehrssicherungspflichten" oder "Verkehrspflichten", deren schuldhafte Verletzung Ersatzpflichten auslöst, wird heute - sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Österreich - allgemein anerkannt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 57 mit Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung). Der Gedanke der Verkehrssicherung beschränkt sich nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich-gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, sondern umfaßt die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art (Mertens im Münchner Kommentar2, Rz 183 zu § 823 BGB, Koziol a.a.O. 57 f, 61 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1294; SZ 52/5 u.v.a.). Nach diesem Grundsatz haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen (Zeuner in Soergel11 Rz 170 zu § 823 ABGB; SZ 49/154; vgl. EvBl. 1970/344). Liegt die Möglichkeit nahe, daß sich aus einer Veranstaltung - etwa durch unerlaubtes Verhalten von Zuschauern oder dgl. - Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen (Zeuner a.a.O; BGH in NJW 1980, 223). Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist allerdings immer, daß die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (Koziol a.a.O. 63;
SZ 37/97; JBl. 1967, 34 u.a.; NJW 1980, 223) und daß der Gefahr durch zumutbare Maßnahmen vorgebeugt werden kann (Reischauer a.a.O.;
SZ 37/97; NJW 1980, 223). Der Beweis, die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt zu haben, obliegt dem Beklagten (EvBl. 1970/344 mwN). Daß jede Massenveranstaltung an sich schon eine Gefahrenquelle bildet, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Mertens a.a.O. Rz 183 und 187 zu § 823; Reischauer in Rummel a.a.O.). Die Beklagte war sich, auch wenn sie nicht mit einer Zuschauerzahl von 70.000 gerechnet hatte, dessen bewußt, daß ihre Veranstaltung jedenfalls mehrere 10.000 Personen anziehen werde, hat sie doch 30.000 Eintrittskarten aufgelegt. Daß Angehörige einer Masse von mehreren tausend Menschen eigenen psychologischen Gesetzen unterliegen, insbesondere daß dabei Hemmungen und Rücksichtnahmen, wie sie für den einzelnen selbstverständlich wären, bisweilen nahezu ausgeschaltet werden, ist eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache (NJW 1980, 223 mit Hinweis auf Le Bon, Psychologie des Massen, 1. Buch, 1. Kapitel). Solcher Gefahren muß sich der Veranlasser einer Masseveranstaltung bewußt sein. Die Beklagte hätte demnach auch die Möglichkeit ins Auge fassen müssen, daß von den Besuchern ihrer Veranstaltung Gefahren für die an das Veranstaltungsgelände angrenzenden Flächen, insbesondere also auch für die Baustelle der Klägerin, ausgehen könnten.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, sie habe alle ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen, indem sie die ihr von der Verwaltungsbehörde aufgetragenen Auflagen eingehalten habe. Wenn die Zahl der von der Behörde vorgesehenen und eingesetzten Überwachungsorgane als unzureichend erwiesen habe, liege dies nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten (ON 3 S. 9 f). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Erfüllung behördlicher Anordnungen (insbesondere Auflagen) muß die allgemein gebotene Sorgfalt nicht erschöpfen (Reischauer a.a.O. Rz 4 zu § 1297; JBl. 1983, 324 mwN; MietSlg. 35.252; vgl. NJW 1980, 223). Die Beklagte hat sich darauf verlassen, daß die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgeschriebenen 70 Gendarmeriebeamten und mindestens 60 Feuerwehrleute ausreichen würden. Sie hat deshalb keinen eigenen Ordnerdienst eingesetzt, ja sogar Mitglieder der Freiweilligen Feuerwehr zum Kartenverkauf und zum Einlaß der Besucher herangezogen. Die von der Behörde vorgesehenen Maßnahmen haben sich jedoch als unzureichend erwiesen. Zur Sicherung des Eigentums der durch die Veranstaltung der Beklagten möglicherweise in Mitleidenschaft gezogenen Anrainer hätten mehr Ordnungskräfte eingesetzt werden müssen (vgl. den der Entscheidung des BGH NJW 1980, 223 zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach zu einem von etwa 50.000 Zuschauer besuchten Flugtag 500 Ordnungskräfte neben Polizeikräften "in erheblichem Umfang" und der gesamten Feuerwehr einer bestimmten Gemeinde eingesetzt worden waren und dennoch das Eigentum eines Grundnachbarn nicht geschützt worden war). Gründe dafür, weshalb sie den von der Behörde angordneten Einsatz von Exekutivkräften und Feuerwehrleuten für unbedingt ausreichend halten mußte und ihr der Einsatz eigener Ordnungskräfte unzumutbar gewesen wäre, hat die Beklagte nicht vorgebracht; sie sind auch nicht zu erkennen. Ihr ist daher eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht anzulasten. Aus diesem Grund ist auf die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Rechtsgründe nicht mehr einzugehen. Der - vom Berufungsgericht bei Behandlung der Beweisrüge
offengelassenen - Frage, ob die im Punkt 5 des verwaltungsbehördlichen Bescheides bezeichnete Passagierabfertigungshalle tatsächlich jene ist, in der die Schäden eingetreten sind, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil der eingeklagte Anspruch nicht nur auf die Nichterfüllung behördlicher Auflagen gestützt worden war, sondern auch darauf, daß die Beklagte nicht für die erforderlichen Absicherungen auf dem Flughafengelände gesorgt habe. Da dies nach dem Gesagten zutrifft, ist die Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin zu bejahen. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstrichters zur Schadenshöhe als unbedenklich übernommen. Da die Beklagte die eingeklagte Forderung zwar der Höhe nach bestritten, nicht aber behauptet hat, die von der Klägerin geltend gemachten Schäden seien gar nicht in deren Vermögen eingetreten, schadet es nicht, daß den Feststellungen - wie das Berufungsgericht bemerkt hat - nicht zu entnehmen ist, wie weit die Schäden an bereits fest mit dem Boden verbundenen Anlagen und wie weit sie an beweglichen Bauteilen eingetreten sind. Es ist daher von einem Schaden der Klägerin in der Höhe des eingeklagten Betrages auszugehen. Gegen den Zinsenanspruch der Klägerin hat die Beklagte nichts vorgebracht; auch in ihrer Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil hat sie sich mit dem Zinsenzuspruch des Erstrichters nicht befaßt.
Infolge Revision der Klägerin war daher die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das der Klage stattgebende Ersturteil wiederhergestellt wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E12788European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00609.87.1130.000Dokumentnummer
JJT_19871130_OGH0002_0040OB00609_8700000_000