TE OGH 1987/11/30 10ObS140/87

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Johann Reiterer und Mag. Robert Renner in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertraud S***, ohne Beschäftigung, 1020 Wien,

Perinetgasse 2/25, vertreten durch Dr. Ingrid Gesselbauer, Rechtsanwalt in Wien, diese vertreten durch Dr. Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A*** (Landesstelle Wien),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Kurt Scheffenegger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 1987, GZ 32 Rs 111/87-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 15.Dezember 1986, GZ 13a C 157/86-26 (nunmehr 13a Cgs 157/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gab der nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge, ohne eine rechtliche Beurteilung der Sache vorzunehmen. Schon deshalb kann der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund des § 503 Abs1 Z 4 ZPO, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhe, nicht gegeben sein. Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht einzugehen, wenn eine Rechtsrüge in der Berufung nicht erhoben wurde (EFSlg.49.408 uva). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs1 Z 2 lit.b ASGG.

Anmerkung

E12918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00140.87.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19871130_OGH0002_010OBS00140_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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