TE OGH 1987/11/30 4Ob1526/87

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** ZUR E*** O*** E*** V***

W*** FÜR B*** IN W***, Wien 9, Hörlgasse 15,

vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Alfred G***, Pensionist, Wien 9, Hörlgasse 15/15, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung der Hundehaltung (Streitwert: S 20.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 26. August 1987, GZ 41 R 367/87-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO). Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vom Revisionswerber gemäß § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO aufgeworfenen Frage einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder kommt hier schon aus den nachstehend angeführten Gründen nicht die in § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorausgesetzte erhebliche Bedeutung zu, weshalb auch die damit verbundenen Fragen - ob nämlich der Beklagte mit seinem erstinstanzlichen Sachvorbringen eine derartige Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überhaupt geltend gemacht hat und ob verneinendenfalls eine solche von Amts wegen hätte wahrgenommen werden müssen - ungeprüft bleiben können:

Der im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochene, aber das Gesellschaftsrecht und damit auch das diesem zugehörige Vereinsrecht (Kastner, Gesellschaftsrecht4, 1; Rummel in FS Strasser !1983 , 822; vgl. auch GesRZ. 1985, 38) beherrschende Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter (Mitglieder) ist als ein Leitprinzip des Gesellschaftsrechtes sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Österreich von Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Er verlangt, daß in gleicher Rechtsposition befindliche Gesellschafter (Mitglieder) gleich behandelt werden, dh. Anspruch auf gleiche Rechte und Pflichten haben, doch ist darin keineswegs das Gebot einer schematischen Gleichbehandlung aller Gesellschafter (Mitglieder), sondern das Verbot ihrer willkürlichen Ungleichbehandlung zu sehen, die bei einer redlichen und vernünftigen Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheint (NZ 1980, 147 mwH auf Lehre und RSp). Er darf auch nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verwechselt werden und bedeutet keineswegs dessen Anwendung auf privatautonome Regelungen zwischen der Gesellschaft (dem Verein) und ihren (seinen) Mitgliedern (vgl. Bydlinski, Privatautonomie 133 f). Es wurde daher auch bereits im Bereich des insoweit verwandten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes überwiegend verneint, daß seine Verletzung durch die Bevorzugung nur einzelner Dienstnehmer oder kleinerer Gruppen von Dienstnehmern hergestellt werden könnte (RdA. 1981, 293; Arb. 10240 mwN). Demgegenüber vertritt Mayer-Maly (Österreichisches Arbeitsrecht 101; RdA. 1980, 267; 1981, 298), die Auffassung, es komme nicht darauf an, ob die schlechter Gestellten einer Minderheit oder einer Mehrheit angehörten, maßgeblich müsse vielmehr sein, ob einer Besserstellung ein generalisierbares Prinzip zugrunde liege.

Im vorliegenden Fall gibt es nach den Feststellungen im Hause des Klägers 36 Mieter (Beilage D), davon sind aber offenbar nur 22 Mitglieder des Klägers (Beilage J). Der Kläger hat lediglich der Mieterin P*** mit Rücksicht auf ihr hohes Alter und jenes ihres Pudels die Hundehaltung unter bestimmten, von ihr nicht erfüllten Bedingungen gestattet. Daß diese Mieterin überhaupt ein Mitglied des Klägers ist, wurde weder behauptet noch festgestellt. Bei Anwendung der oben dargelegten Grundsätze ergibt sich daher bereits, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter diesen Umständen nicht vorliegen kann, weil der Kläger, wenn überhaupt, so nur einem einzigen Mitglied die Hundehaltung gestattet hat und dieser Gestattung kein generalisierendes Prinzip zugrunde liegt, dessen Kriterien auch auf die Hundehaltung des Beklagten zutreffen würden. Auf die übrigen vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen treffen die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zu (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Anmerkung

E12780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB01526.87.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19871130_OGH0002_0040OB01526_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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