TE OGH 1987/11/30 15Os170/87

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Veröffentlicht am 30.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lieselotte A*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Jänner 1987, GZ 1 a Vr 13.869/85-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lieselotte A*** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 (Abs 1 und) Abs 2 zweiter "Strafsatz" (gemeint: Deliktsfall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in der Zeit von Jänner 1979 bis November 1985 in Wien ein ihr als Verwalterin und Rechnungsführerin der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen von ihrem Dienstgeber anvertrautes Gut, nämlich 1,068.295 S Bargeld sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie in 701 Angriffen Geldbeträge aus der ihr zum Zwecke von notwendigen Barauszahlungen zur Verfügung gestellten Handkasse entnahm und für Eigenzwecke verbrauchte, wobei sie die Malversationen durch Fingierung von Rechnungen für den Ankauf von Versuchstieren und von Honorarnoten über die Erstattung von Gutachten verschleierte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Insoweit die Beschwerdeführerin unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a (der Sache nach indes Z 10) Feststellungsmängel dahin releviert, daß sie ihr vermögensschädigendes Verhalten im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt und demnach das (mit geringerer Strafe bedrohte) Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zu verantworten habe, führt sie die Beschwerde nicht zu ihren Gunsten aus, denn sie übersieht, daß bei Annahme eines Befugnismißbrauchs im Rahmen der Hoheitsverwaltung neben dem darnach verwirkten Verbrechen nach § 302 Abs 1 StGB wegen der höheren Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des § 133 Abs 2 StGB weiterhin auch das (diesfalls idealkonkurrierende) Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB anzunehmen (Leukauf-Steininger, Komm.2, § 28 RN 71 aE), die Beschwerdeführerin im Ergebnis daher schlechter gestellt wäre (§ 282 StPO). Aber auch die weitere Rechtsrüge (Z 10) schlägt zum Nachteil der Angeklagten aus, indem diese nämlich mit ihren Ausführungen - wie sich aus Punkt a) der detaillierten Beschwerdeanträge eindeutig ergibt - den Sachverhalt als das (mit gleicher Strafe bedrohte) Verbrechen der Untreue nach § 153 (Abs 1 und) Abs 2 (zweiter Fall) StGB und als Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB beurteilt wissen will.

Nur zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hiezu vermerkt, daß eine derartige Konkurrenz rechtlich gar nicht denkbar ist (Kienapfel BT II § 153 RN 41, 95).

Die Rüge gesetzwidriger Strafbemessung (Z 11) schließlich scheitert daran, daß die Beschwerdeführerin nicht von dem durch den Schuldspruch bedingten Strafsatz ausgeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 1 und 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E12508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00170.87.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19871130_OGH0002_0150OS00170_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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