TE OGH 1987/12/1 11Os98/87

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Dezember 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin W*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3.April 1987, GZ 34 b Vr 429/87-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Jerabek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Paunovic zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe auf S 400.000 (vierhunderttausend Schilling), im Fall der Uneinbringlichkeit 4 (vier) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt und der Ausspruch über die nach dem § 15 Abs 2 FinStrG verhängte Freiheitsstrafe (ersatzlos) aufgehoben wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Mai 1939 geborene kaufmännische Angestellte Martin W*** - in Ergänzung des schon im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach dem § 11 (2. Fall) FinStrG und des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach dem § 34 Abs 1 FinStrG - im zweiten Rechtsgang (erneut) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 (richtig: Abs 2) lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach liegt ihm zur Last, in Wels im Jahr 1976 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen Umsätze in der Höhe von (richtig:) 3,771.825,42 S in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai und August 1976 nicht erklärt, dadurch eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von 678.928 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten zu haben.

Konform mit den im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen liegt dem nunmehrigen Schuldspruch zugrunde, daß der Angeklagte am 30. Mai und am 31.August 1976 fakturierte Holzlieferungen in der angeführten Umsatzhöhe an die in Steyr etablierte Firma F*** absichtlich nicht in die die Bezugsmonate betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 UStG 1972) aufnahm und solcherart wissentlich eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen in der angegebenen Höhe bewirkte. In Ansehung des für die Frage der Verjährung dieses Finanzvergehens maßgeblichen Tatsachensubstrats, dessen Klärung alleiniger Gegenstand der teilweisen Verfahrenserneuerung war, ging der Schöffensenat davon aus, daß schon die Einleitungsverfügung des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 31.Jänner 1979 (auch) die in Rede stehenden Tathandlungen des Angeklagten betraf. Er stützte sich in diesem Zusammenhang auf die Aussage des beim Finanzamt Wels als Sachbearbeiter tätig gewesenen Zeugen Dr.Martin G***, wonach die hinsichtlich der Tatindividualisierung allgemein gehaltene Fassung der Einleitungsverfügung vom 31.Jänner 1979 darauf zurückzuführen ist, daß im Zeitpunkt der Einleitung des finanzstrafbehördlichen Verfahrens zwar "der genaue Umfang und die entsprechende bezughabende Lieferfirma nicht bekannt waren", der den Gegenstand der Untersuchung bildende Tatumfang jedoch am Ergebnis einer am 29.Jänner 1979 in den Geschäftsräumlichkeiten des Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung sowie an Verdachtsparallelen zu den dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29. September 1978, AZ 12 Vr 953/76, zugrunde gelegenen Tathandlungen des Angeklagten orientiert gewesen sei. Daraus folgerte das Erstgericht, daß die "bewußt allgemein gehaltene", auf umfassenden Tatverdacht im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 1976 abstellende Formulierung der Einleitungsverfügung die vom angefochtenen Schuldspruch umfaßten Tathandlungen miteinschloß, und kam in rechtlicher Hinsicht - ersichtlich aus den den Seiten 7 und 8 der im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3.Juni 1986, GZ 11 Os 62/86-6 zu entnehmenden Erwägungen - zu dem Ergebnis, daß die Strafbarkeit des in Rede stehenden Finanzvergehens zufolge den Bestimmungen des § 31 Abs 3 und Abs 4 lit b FinStrG unterfallender Umstände mangels Fristablaufs gemäß dem § 31 Abs 1 und Abs 2 FinStrG nicht durch Verjährung erloschen ist.

Der Angeklagte Martin W*** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer von ihm allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b (der Sache nach aber auch auf jenen der Z 5) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich ausschließlich gegen die Negierung des Verjährungseintritts durch das Erstgericht wendet.

Rechtliche Beurteilung

Die - sachlich insoweit als Mängelrüge (Z 5) zu

verstehende - Beschwerdeargumentation, der Zeuge Dr.Martin G*** habe in bezug auf die Individualisierung des in finanzstrafbehördliche Untersuchung gezogenen Tatkomplexes nur vage Angaben gemacht, weshalb der sich allein darauf stützende (schwerpunktmäßig eine Tatfrage betreffende) erstgerichtliche Ausspruch, wonach die Einleitungsverfügung vom 31.Jänner 1979 auch die dem angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegenden Tathandlungen zum Gegenstand hatte, unzureichend begründet sei, kann auf sich beruhen, weil der Aussage des Zeugen Dr.G*** bei der Beurteilung der verfahrensaktuellen Verjährungsproblematik nur insoweit Bedeutung zukommt, als sich die hiefür maßgeblichen Umstände nicht ohnehin aus dem Inhalt der (in der Hauptverhandlung verlesenen - S 246 d.A) finanzbehördlichen Akten ergeben. Den die Angeklagten Martin W*** bzw Johann F*** betreffenden Akten des Finanzamtes Linz (Steuerfahndungsstelle) ist aber in Ansehung der (den tatrichterlichen Feststellungen zufolge für den Inhalt der Einleitungsverfügung richtungweisenden) Hausdurchsuchung vom 29. Jänner 1979 zu entnehmen, daß sich der damalige Tatverdacht spezifisch auf die Verschleierung von Umsätzen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen den Unternehmen der Genannten bezog. Die gegen den Angeklagten Martin W*** gerichteten Steuerfahndungsmaßnahmen vom 29.Jänner 1979 (Hausdurchuchung, Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen und niederschriftliche Vernehmung) wurden nämlich aus kriminaltaktischen Erwägungen gleichzeitig auch gegen Johann F*** vorbereitet und durchgeführt (vgl Blätter 1, 3, 6 bis 8, 14 vso und 15 im Steuerfahndungsakt Martin W*** V-Nr. 21/1979 bzw die korrespondierenden Unterlagen im nichtjournalisierten Steuerfahndungsakt Johann F***, V-Nr. 22/1979). Davon ausgehend steht aber außer Frage, daß der der Einleitung des finanzstrafbehördlichen Verfahrens zugrunde gelegene Tatverdacht die Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Tathandlungen des Angeklagten mitumfaßte. Da Martin W*** während dieses (bis zum 26.November 1982 beim Finanzamt Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz anhängig gewesenen) Strafverfahrens, nämlich am 11.August 1982, das vom Punkt 3 des im ersten Rechtsgang erfolgten Schuldspruchs erfaßte Finanzvergehen beging, gemäß dem § 31 Abs 4 lit b FinStrG aber die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird und gemäß dem § 31 Abs 3 FinStrG dann, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich (nicht bloß fahrlässig) ein Finanzvergehen verübt, Verjährung nicht eintritt, bevor auch für die Folgetat die Verjährungsfrist abgelaufen ist, sind vorliegend der Beschwerdeauffassung zuwider die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Erlöschen der Strafbarkeit der in Rede stehenden Tathandlungen infolge Verjährung nicht erfüllt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 33 Abs 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf den § 21 FinStrG eine Geldstrafe von 700.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und überdies gemäß dem § 15 Abs 2 FinStrG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Es berücksichtigte dabei als erschwerend die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum, die einschlägigen Vorstrafen, das Ausmaß der Abgabenhinterziehung, die Verübung strafbarer Handlungen während eines anhängigen Verfahrens und mit Bezug auf die Aburteilung des Kreisgerichtes Wels vom 29.September 1978, AZ 12 Vr 953/76, die rasche Rückfälligkeit. Als mildernd wurde dem Angeklagten lediglich sein Teilgeständnis zugute gehalten.

Die Berufung zielt auf eine schuldangemessene Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Ausschaltung der gemäß dem § 15 Abs 2 FinStrG verhängten Freiheitsstrafe ab.

Sie ist berechtigt.

Zu Unrecht lastete das Schöffengericht dem Angeklagten das "Ausmaß der Abgabenhinterziehung" als erschwerend an. Die Höhe des Verkürzungsbetrages bestimmt ja den Strafrahmen. Würde sie innerhalb desselben auch noch als erschwerend in Rechnung gestellt, käme es zu einer unzulässigen Doppelverwertung (siehe Leukauf-Steininger StGB2 RN 12 ff zu § 32).

Ferner ist zu bedenken, daß die verfahrensgegenständlichen Verfehlungen überwiegend aus jener Zeit stammen, in der auch die von der Vorverurteilung des Landesgerichtes Linz (12.5.1986, GZ 27 Vr 2.283/82-51) erfaßten Taten verübt wurden, mit denen sie in engem Konnex stehen. Sie müssen daher als zumindest teilweise auch unter dem Druck der (vom Angeklagten zwar schuldhaft herbeigeführten, jedoch) mit dem Urteil vom 12.Mai 1986 bereits geahndeten Kridasituation begangen gewertet werden. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß die einschlägige Vorstrafe bereits weit zurückliegt und sich der Angeklagte seit der letzten Delinquenz bereits mehr als fünf Jahre wohlverhielt. Unter diesen neuen Aspekten erachtete der Oberste Gerichtshof eine Ermäßigung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe für gerechtfertigt.

Im Hinblick auf die straffreie Führung des Angeklagten seit Mitte des Jahres 1982 bedarf es aller Voraussicht nach auch nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken (§ 15 Abs 2 FinStrG).

Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E12435

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00098.87.1201.000

Dokumentnummer

JJT_19871201_OGH0002_0110OS00098_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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