TE OGH 1987/12/2 9ObA152/87

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Jürgen Mühlhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hubert O***, Vertreter, Angath Nr.118, Haslach, vertreten durch Dr. Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, wider die beklagte Partei Albert B*** Handelsgesellschaft mbH, Braunau am Inn, Laaber Holzweg 44, vertreten durch Dr. Florian Lackner, Dr. Gerhard Holzinger und Dr. Monika Holzinger, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, wegen 52.520 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 1987, GZ 5 Ra 1098/87-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.März 1987, GZ 44 Cga 21/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß sich die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen, dem Kläger sei es möglich gewesen - ohne Verletzung der Konkurrenzklausel - eine entsprechend bezahlte Arbeit zu erlangen, in Widerspruch zu den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen setzt; in diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, daß nach der getroffenen Vereinbarung erst ein Einkommen von mehr als 16.731 S brutto monatlich zu einer Minderung der dem Kläger für die Einhaltung der Konkurrenzklausel zugesicherten Entschädigung geführt hätte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätte der Kläger in der vom Arbeitsamt vermittelten Stellung als Vertreter für W*** ein Monatseinkommen von höchstens 10.000 S erzielen können, so daß aus dem Umstand, daß der Kläger diese Stelle ausgeschlagen hat, für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen ist. Im übrigen hat die für die schuldhafte Unterlassung eines anderweitigen anrechenbaren Erwerbs behauptungs- und beweispflichtige Beklagte (Arb.10.311 mwN) nicht dargetan, in welchen konkreten Verwendungen der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt von mehr als 16.731 S hätte erlangen können; sie hat sich mit der unbestimmten Behauptung begnügt, der Kläger hätte - neben der mit einem Entgelt von insgesamt 17.400 S in Anschlag gebrachten Mittätigkeit im Friseurgeschäft seiner Gattin - mit einer branchenfremden Arbeit mindestens zwei Drittel seines bisherigen Einkommens von 25.350 S monatlich brutto erzielen können (AS 8/9).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E12643

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00152.87.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19871202_OGH0002_009OBA00152_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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