TE OGH 1987/12/2 3Ob124/87

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Hans L***, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Türkenstraße 9/2/23, und der beigetretenen betreibenden Partei C***-B***, 1011 Wien, Schottengasse 6, vertreten

durch Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wider die verpflichteten Parteien 1. Franz T***, Geschäftsmann, und 2. Maria T***, Angestellte, beide 3430 Tulln, Am Brücklgschwendt 9, wegen Einverleibung der Pfandrechte für den Ersatzanspruch der Pfandgläubigerin C***-B***, im Betrag von

S 945.980,50, infolge Revisionsrekurses der protokollierten Firma Jacob K***, 2070 Retz, Hauptplatz 4-5, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 24.Juni 1987, GZ R 154/87-49, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 22.Dezember 1986, GZ E 8002/84-46, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte am 12.2.1985 das Meistbot für die am 20.9.1984 versteigerte Liegenschaft EZ 2205 KG Tulln von S 2,220.000,-- der S*** T*** zugewiesen und, weil damit eine unverhältnismäßige Befriedigung ihrer durch Simultanpfandrechte auch auf anderen Liegenschaften besicherten Hypothekarforderung eintrat, ausgesprochen, daß der dadurch verkürzten Pfandgläubigerin C***-B*** ein Ersatzanspruch nach § 222 Abs. 3 und Abs. 4 EO zusteht und Pfandrechte auf den nicht versteigerten Liegenschaften EZ 92 und EZ 139 je KG Tulln einzuverleiben sein werden. Im Rechtsmittelverfahren änderte der Oberste Gerichtshof die Beträge der Ersatzhypotheken am 30.6.1986 zu 3 Ob 112/85 ab und sprach aus, daß auf Antrag die Einverleibung eines Teiles des Ersatzanspruches auf die Liegenschaft EZ 92 KG Tulln mit S 908.004,75 und auf die Liegenschaft EZ 139 KG Tulln mit S 37.975,75 je in der Rangordnung der zu löschenden Simultanforderung der S*** T*** zu verfügen sei.

Die der mit ihrem Widerspruch auf den Rechtsweg verwiesenen prot. Firma Jacob K*** für den Nachweis der Einbringung der Widerspruchsklage gesetzte Monatsfrist lief ab, ohne daß sie sich darüber auswies, daß sie das zur Erledigung des Widerspruches notwendige Streitverfahren anhängig gemacht habe.

Die C***-B*** beantragte am 18.11.1987 die Einverleibung der Pfandrechte für ihre Ersatzforderungen und der Löschung des Simultanpfandrechtes für den getilgten Teilbetrag von S 2,220.000,-- der S*** T*** nunmehr prot. Firma Jacob K***. Sie begehrte die Einverleibung des Pfandrechts für den Teilbetrag ihres Ersatzanspruches von S 908.004,75 auf der Liegenschaft EZ 92 KG Tulln im Rang des dort in COZ 25 einverleibten Simultanpfandrechtes von S 37.975,75 auf der Liegenschaft EZ 139 KG Tulln im Range des dort einverleibten Simultanrechtes. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Auf Grund einer Urkunde vom 12.4.1985 sei zu TZ 1897/1985 in der EZ 92 und der EZ 139 je KG Tulln die Übertragung des Pfandrechtes für die S*** T*** auf die prot. Firma Jacob K*** einverleibt worden. Der Meistbotsverteilungsbeschluß als Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d GBG gestatte nur eine Eintragung wider die S*** T***, zu deren Gunsten das Simultanpfandrecht zur Zeit der Verteilung einverleibt war, nicht aber gegen die Erwerberin der Hypothekarforderung prot.Firma Jacob K***. Da eine Einverleibung der Ersatzhypotheken nicht stattfinde, komme es auch nicht zur Einverleibung der Löschung der entsprechenden Lasten. Das Rekursgericht änderte über den Rekurs der

C***-B*** diesen Beschluß ab und bewilligte auf Grund des rechtskräftigen Meistbotsverteilungsbeschlusses in der Fassung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.7.1986 im Grundbuch 20189 Tulln die Einverleibung der Löschung des auf der Liegenschaft EZ 92 CLNR 11 als Haupteinlage und auf der Liegenschaft EZ 139 CLNR 1 als eine der Nebeneinlagen einverleibten Simultanpfandrechtes der prot. Firma Jacob K*** für den Teilhöchstbetrag von S 2,200.000,-- und die Einverleibung der Pfandrechte für die Ersatzforderungen der C***-B*** mit dem Teilbetrag von S 908.004,75 auf der Liegenschaft EZ 92 in der Rangordnung des auf dieser Liegenschaft in CLNR 11 als Haupteinlage einverleibten und bis zu einem Teilbetrag von S 2,200.000,-- gelöschten Simultanpfandrechtes der prot. Firma Jacob K*** und mit einem Teilbetrag von S 37.975,75 auf der Liegenschaft EZ 139 in der Rangordnung des auf dieser Liegenschaft in CLNR 1 als Nebeneinlage einverleibten und bis zu einem Teilhöchstbetrag von S 2,200.000,-- gelöschten Simultanpfandrechtes der prot. Firma Jacob K***. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, die Einverleibung der Übertragung der simultan besicherten Hypothekarforderungen der S*** T*** auf die prot. Firma Jacob K*** zu TZ 1897/1985 stehe der Einverleibung der Ersatzhypotheken nicht entgegen, weil mit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses die Forderung bis zu dem Betrag erloschen sei, der aus dem Meistbot zugewiesen wurde. Die Ermächtigung der C***, im Range der - soweit eine Zuweisung erfolgte - zu löschenden Simultanforderung der S*** T*** die Teilbeträge ihres Ersatzanspruches durch die Pfandrechtseinverleibung besichern zu lassen, werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß eine bücherliche Eintragung der Forderungsübertragung auf die prot. Firma Jacob K*** erfolgte, denn diese könne nicht Gläubiger der mit der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses erloschenen Forderung sein. Auf Grund des Meistbotsverteilungsbeschlusses sei nach § 136 Abs. 3 GBG der nicht mehr der wahren Rechtslage entsprechende Buchstand zu berichtigen und in Ausführung des Verteilungsbeschlusses auf Antrag der Berechtigten die Einverleibung ihrer Ersatzhypotheken zu verfügen. Diesen abändernden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz bekämpft die prot. Firma Jacob K*** als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 92 KG Tulln und Übernehmerin der Hypothekarforderungen der S*** T*** mit Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist wegen des vom Rekursgericht behandelten Streitgegenstandes in Geld nach § 78 EO und § 528 Abs. 2 sowie § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.

Zu TZ 425/1980 war auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 28.1.1980 das Höchstbetragspfandrecht bis zu S 2,500.000,-- für die S*** (der Stadt) T*** in der EZ 92 KG Tulln als Haupteinlage zu COZ 25 und unter anderem in der versteigerten EZ 2205 KG Tulln zu COZ 2 und in der EZ 139 KG Tulln zu COZ 3 als Nebeneinlagen simultan einverleibt. Die Simultanpfandgläubigerin S*** T*** verlangte die unverhältnismäßige Befriedigung ihrer entstandenen, durch das Höchstbetragsrecht besicherten Kreditforderung aus dem Meistbot der versteigerten Liegenschaft EZ 2205 KG Tulln im Range COZ 2 (Verteilungstagsatzung vom 26.11.1984) und erhielt das gesamte Meistbot von S 2,220.000,-- zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung durch Übernahme durch den Ersteher zugewiesen. Damit war die entstandene Forderung, sobald der Verteilungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen war, mit dem zugewiesenen Teilbetrag getilgt und im Range der Einverleibung des Simultanpfandrechtes in der EZ 92 und EZ 139 KG Tulln Raum für die Einverleibung der rechtskräftig im Meistbotsverteilungsbeschluß zuerkannten Ersatzhypotheken der durch die unverhältnismäßige Inanspruchnahme des Meistbots der versteigerten Liegenschaft verkürzten nachfolgenden Pfandgläubigerin C***-B***. Aus der Verbücherung der Pfandrechtsübertragung kann die prot. Firma Jacob K*** nicht ableiten, daß dadurch die bücherliche Ausführung des Verteilungsbeschlusses vereitelt sei. Gegen die durchaus zutreffenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes bringt sie in ihrem Revisionsrekurs auch nichts vor.

Soweit sie meint, das Ansuchen um Einverleibung der Ersatzhypotheken sei deshalb abzuweisen, weil es die bücherlichen Eintragungen unrichtig bezeichne, übersieht sie, daß der am 18.11.1986 überreichte Verbücherungsantrag dem damaligen Buchstand vor der Grundbuchsumstellung entsprach, daß aber mit dem 15.12.1986 die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung erfolgte und daher bei der Entscheidung des Rekursgerichtes die nunmehr in der Grundstücksdatenbank gespeicherten Hauptbucheintragungen (§ 19 GUG) amtswegig zu berücksichtigen waren. Die COZ 25 in der EZ 92 KG Tulln führt nun die CLNR 11, die COZ 3 in der EZ 139 KG Tulln die CLNR 1. Da im Umfang der Ersatzhypotheken ein Übergang der Pfandforderung auf die prot. Firma Jacob K*** nicht wirksam erfolgen konnte, bedurfte es auch nicht der Vorlage der Urkunde, die Grundlage der zu TZ 1897/1985 mit dem 17.4.1985 angeordneten bücherlichen Eintragung war. Der durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.7.1986 zu 3 Ob 112/85 mit einer Änderung wiederhergestellte Meistbotsverteilungsbeschluß stand in den Akten des Erstgerichtes zur Verfügung und war im Antrag auf Verbücherung der Ersatzhypotheken angeführt. Der Antrag wies keine seine Stattgebung hindernden Mängel auf.

Ein Kostenersatzanspruch für das erfolglose Rechtsmittel steht nicht zu.

Anmerkung

E12956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00124.87.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19871202_OGH0002_0030OB00124_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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